Rechtsprechung
AG München, 07.11.2013 - 483 C 33323/12 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse (8)
- bayern.de (Pressemitteilung)
"Ein Hund muss Gassi gehen"
- lto.de (Kurzinformation)
Geschwisterstreit: Gemeinsamer Garten ist nicht gemeinsames WC
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Hund darf nicht in den Gemeinschaftsgarten einer Eigentümergemeinschaft urinieren
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Garten ist kein Hundeklo - Wohnungseigentümerin darf ihrem Schäferhund nicht "freien Lauf lassen"
- Jurion (Kurzinformation)
Ein Hund muss Gassi gehen
- haerlein.de (Kurzinformation)
Wenn Hunde in Wohnungseigentumsanlage gehalten werden
- mietrecht-frankfurt-am-main.de (Kurzinformation)
Grenzen der Nutzung des gemeinschaftlichen Gartens
- rechtsportal.de (Kurzinformation)
Maulkorb für Hund
Verfahrensgang
- AG München, 06.08.2013 - 483 C 33323/12
- AG München, 07.11.2013 - 483 C 33323/12
Rechtsprechung
AG München, 06.08.2013 - 483 C 33323/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse
- bayern.de (Pressemitteilung)
"Ein Hund muss Gassi gehen"
Verfahrensgang
- AG München, 06.08.2013 - 483 C 33323/12
- AG München, 07.11.2013 - 483 C 33323/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG München I, 16.02.2009 - 1 S 20283/08
Wohnungseigentumsverfahren: Auslegung einer Beschlussanfechtungsklage gegen …
Auszug aus AG München, 06.08.2013 - 483 C 33323/12
Maßgeblich ist insoweit der Blickwinkel von allen Gemeinschaftsflächen, sowie von allen Sondereigentumseinheiten, vgl. LG München |, 1 S 20283/08. - AG München, 19.09.2011 - 485 C 1864/11
Wohnungseigentumsanlage: Leinenzwang für Hunde
Auszug aus AG München, 06.08.2013 - 483 C 33323/12
Das entspricht der Rechtsprechung des AG München (485 C 1864/11, ZMR 2012, 307). - BVerfG, 22.12.2004 - 1 BvR 1806/04
Begriff der Beeinträchtigung im WEG -Verfahren
Auszug aus AG München, 06.08.2013 - 483 C 33323/12
Dies entspricht dem Charakter der Vorschrift als Ausnahmeregelung, vgl. BVerfG 22.11.2004, ZMR 2005, 634 ff. Die Feststellung, ob eine nachteilige, von außerhalb sichtbare Veränderung des optischen Gesamteinarucks der Wohnanlage gegeben ist, ist Aufgabe des Tatrichters.