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   OLG München, 05.07.2007 - 4St RR 122/07   

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https://dejure.org/2007,34819
OLG München, 05.07.2007 - 4St RR 122/07 (https://dejure.org/2007,34819)
OLG München, Entscheidung vom 05.07.2007 - 4St RR 122/07 (https://dejure.org/2007,34819)
OLG München, Entscheidung vom 05. Juli 2007 - 4St RR 122/07 (https://dejure.org/2007,34819)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Wartepflicht des Gerichts in der Berufungshauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Wartepflicht des Gerichtes bei Fernbleiben des Angeklagten

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 15.07.1988 - RReg. 1 St 90/88

    Gericht; Verpflichtung; Hauptverhandlung; Angeklagter; Warten; Verspätung;

    Auszug aus OLG München, 05.07.2007 - 4St RR 122/07
    Weitergehende Anforderungen können an die Wartepflicht des Gerichts zu stellen sein, wenn ihm konkrete Verzögerungsgründe für das Erscheinen des Angeklagten mitgeteilt oder sonst Anhaltspunkte hierfür bekannt geworden sind (vgl. zu alldem BayObLGSt 1988, 103/104 f. m.w.N.; ferner Senatsbeschluss vom 29.1.2007 - 4St RR 219/06).

    In Hinblick auf die erkennbare Bereitschaft des Angeklagten, zur Berufungsverhandlung zu kommen, und den Umstand, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten im Raume stand, war das Landgericht daher gehalten, das Eintreffen des Angeklagten abzuwarten (vgl. BayObLG VRS 76, 137; LR-Gössel StPO 25. Aufl. § 329 Rn. 41 a.E.).

  • BayObLG, 27.08.1986 - RReg. 1 St 182/86

    Fürsorgepflicht des Gerichts bei Verspätung des Angeklagten

    Auszug aus OLG München, 05.07.2007 - 4St RR 122/07
    Im vorliegenden Fall, in dem sich der Angeklagte irrig beim Amtsgericht statt beim Landgericht eingefunden und dies noch vor Terminsbeginn mitgeteilt hatte, und in dem bei der Entfernung zwischen den beiden Gerichten sein Erscheinen zur Berufungsverhandlung noch innerhalb angemessener Frist möglich gewesen wäre, wenn er sich mit einem Taxi zum Landgericht nach München hätte fahren lassen, hätte das Landgericht dem Angeklagten Gelegenheit geben müssen, durch sein Erscheinen die Folgen der Säumnis abzuwenden (BayObLG vom 27.8.1986 RReg. 1 St 182/86, bei Bär DAR 1987, 301/315).
  • OLG Oldenburg, 15.11.2021 - 1 Ws 425/21

    Keine Säumnis bei Irrtum über Terminbeginn der Hauptverhandlung; Fünfzehnminütige

    1 St 90/88">1 St 90/88, juris Rn. 8 und OLG München, Beschluss vom 05.07.2007 - 4 St RR 122/07, juris Rn. 10 ff. jew. zum Fall der Verwechslung des Gerichtsortes).

    Überdies steht die Verurteilung zu einer (unbedingten) neunmonatige Freiheitsstrafe im Raum (vgl. OLG München, Beschluss vom 05.07.2007 - 4 St RR 122/07, juris Rn. 11; ferner KG, Beschluss vom 05.05.1997 - 1 Ss 94/97, juris Rn. 10 unter Hinweis auf die Höhe einer erstinstanzlich festgesetzten Geldstrafe); mit anderen Worten, selbst eine verschuldete Versäumnis um mehr als 45 Minuten steht zu der schwerwiegenden Folge der Berufungsverwerfung in einem Missverhältnis, welches die Vermutung eines Verzichts auf Durchführung des Verfahrens sowie die Annahme einer Verwirkung durch Säumnis nicht zulässt (so OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.12.1984 - Ss 579/84, MDR 1985, 430).

  • OLG Brandenburg, 15.05.2012 - 53 Ss 60/12

    Zur Wartepflicht des Gerichts in der Hauptverhandlung

    Dies gilt unabhängig davon, ob den Angeklagten für sein verspätetes Eintreffen eine Schuld trifft oder nicht, soweit ihm nicht grobe Nachlässigkeit oder Mutwilligkeit zur Last fällt (Anschluss KG Berlin, 5. Mai 1997, (4) 1 Ss 94/97 (41/97) und OLG München, 5. Juli 2007, 4St RR 122/07, VRS 113, 117 (2007); Festhaltung OLG Brandenburg, 7. März 2011, (1) 53 Ss 19/11 (5/11), VRR 2011, 351).

    Der vorliegende Fall ist in tatsächlicher Hinsicht mit demjenigen, der der Entscheidung des OLG München vom 5. Juli 2007 (Az: 4 St RR 197/07, VRS 113, 117 f) zu Grunde lag, nicht vergleichbar.

  • OLG Nürnberg, 20.10.2009 - 1 St OLG Ss 160/09

    Strafverfahren: Ersatzzustellung an den Leiter einer Gemeinschaftsreinrichtung;

    Nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens und der hieraus abzuleitenden Fürsorgepflicht ist die Kammer mit Rücksicht auf stets mögliche allgemeine Verspätungen gehalten, mit seiner Entscheidung mindestens 15 Minuten zu warten, um dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, die Folgen einer Säumnis doch noch abzuwenden (BayObLGSt 1988, 103, 104 f.; OLG München Beschl. V. 5.7.2007 - 4 St RR 122/07 BeckRS 2007 12215, jeweils mwN.).
  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 2 Ss 52/09

    Berufungshauptverhandlung; Ausbleiben; Verwerfung; Wartezeit; Begründung;

    Hat der Angeklagte erklärt, dass er sich unverschuldet verspäten werde, muss auch länger als 15 Minuten gewartet werden (KG NStZ-RR 02, 218; Köln StraFo 04, 143), unter Umständen sogar bei einer verschuldeten Verspätung (zu vgl. OLG München, VRS 113, 117).
  • OLG Brandenburg, 07.03.2011 - 1 Ws 19/11

    Berufungsverfahren: Verwerfung trotz der Ankündigung einer Verspätung in der

    Daraus ergibt sich zunächst, dass der Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung zugunsten des Angeklagten weit ausgelegt werden muss (OLG München VRS 113, 117).
  • OLG Oldenburg, 26.01.2009 - Ss 472/08

    Wartepflicht des Gerichts bei unzureichend entschuldigtem Angeklagten in der

    Dies hat das OLG München (VRS 113, 117) für den Fall angenommen, dass ein Angeklagter zum Berufungstermin irrtümlich vor dem erstinstanzlichen Gericht erschien, sich sodann aber sofort auf den Weg zum Berufungsgericht machte, das hiervon sogleich in Kenntnis gesetzt wurde.
  • OLG Zweibrücken, 24.10.2016 - 1 OLG 1 Ss 74/16

    Berufung im Strafverfahren: Wartepflicht des Berufungsgerichts bei Ausbleiben des

    Vielmehr sind dem Verschulden an der Verspätung sämtliche in diesem Zusammenhang erhebliche Gesichtspunkte, wie etwa die Bedeutung der Sache für den Angeklagten (OLG München ZfSch 2007, 588), der Umfang der voraussichtlichen Verzögerung (OLG Köln, Beschluss v. 07.03.2008 - 2 Ws 106/08, juris Rn. 6) sowie die Auswirkung auf andere Verfahren (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368, 369; OLG München, Beschluss v. 26.08.2008 - 5 St RR 167/08, BeckRS 2008, 20906) gegenüberzustellen und in ihrem Gewicht gegeneinander abzuwägen.
  • KG, 14.02.2019 - 4 Ws 12/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach versäumter Berufungshauptverhandlung

    Dabei ist eine enge Auslegung der Vorschrift angebracht und der Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung zugunsten des Angeklagten weit auszulegen, um zu verhindern, dass der grundgesetzlich gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt wird (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 368 mwN; OLG München VRS 113, 117, 118; KG, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 2 Ws 647/08 -).
  • OLG Köln, 05.02.2013 - 1 RVs 12/13

    Voraussetzungen für die Berufungsverwerfung bei Ausbleiben des Angeklagten.

    Sie dient dem Zweck, den Angeklagten daran zu hindern, die Sachentscheidung über seine Berufung dadurch zu verzögern, dass er sich der Verhandlung entzieht (OLG München BeckRS 2007, 12215 = VRS 113, 117; OLG Brandenburg BeckRS 2011, 08098).
  • OLG Koblenz, 21.12.2021 - 1 OLG 32 Ss 133/21

    Grundsatz des fairen Verfahrens bei Verwerfung der Revision Verwerfung des

    Die Grundsätze eines fairen Verfahrens und die hieraus abzuleitende Fürsorgepflicht gebieten es vielmehr, vor der Verwerfung des Rechtsmittels eine angemessene Zeit - in der Regel mindestens 15 Minuten - zuzuwarten da stets mit möglichen kleineren Verspätungen gerechnet werden muss (ganz h.M., vgl. OLG Koblenz, 2 Ss 208/03 v. 01.09.2003 - BeckRS 2003, 30326960, beck-online; OLG Oldenburg, 1 Ws 425/21 v. 15.11.2021 - juris; OLG Zweibrücken,1 OLG 1 Ss 74/16 v. 24.10.2016 - juris; OLG Köln, 2 Ws 106/08 v. 07.03.2008 - juris; OLG München, 4 St RR 122/07 v. 05.07.2007 - juris; KG Berlin (3) 1 Ss 149/01 (92/01) v. 19.12.2001 - NStZ-RR 2002, 218; BeckOK StPO/Eschelbach, 41. Edition 01.10.2021, § 329 Rn. 17; MüKoStPO/Quentin, 1. Auflage 2016, § 329 Rn. 22).
  • OLG Jena, 18.09.2012 - 1 Ss 71/12

    Verwerfungsurteil wegen Ausbleibens des Angeklagten: Wartepflicht des

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