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   BayObLG, 22.04.1999 - 4St RR 75/99   

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https://dejure.org/1999,4881
BayObLG, 22.04.1999 - 4St RR 75/99 (https://dejure.org/1999,4881)
BayObLG, Entscheidung vom 22.04.1999 - 4St RR 75/99 (https://dejure.org/1999,4881)
BayObLG, Entscheidung vom 22. April 1999 - 4St RR 75/99 (https://dejure.org/1999,4881)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JurPC

    BayDSG Art. 17 Abs. 3 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 Nr. 3
    Datenabruf zu Ausbildungszwecken

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausspähen von Daten; Unbefugter Datenabruf; Revision; Polizeilicher EDV-Bestand; Dienstlicher Anlaß

  • Judicialis

    StPO § 333; ; StPO § ... 341 Abs. 1; ; StPO § 344; ; StPO § 345; ; StPO § 464 Abs. 3; ; StPO § 311 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1; ; OWiG § 82 Abs. 1; ; OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1; ; OWiG § 80 Abs. 1 und 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayDSG Art. 17 Abs. 3 Satz 2, Art. 37 Abs. 1 Nr. 3
    Datenabruf zu Ausbildungszwecken im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 BayDSG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2829
  • BayObLGSt 1999, 85
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 18.01.1999 - 5St RR 173/98

    Daten des Fahrzeughalters als offenkundige Daten

    Auszug aus BayObLG, 22.04.1999 - 4St RR 75/99
    Soweit die Revision hinsichtlich der X betreffenden Abrufe einwendet, daß sie auf dessen Wohnungsanschrift abgezielt hätten und damit offenkundige Daten abgerufen worden seien, übersieht sie, daß es sich nicht um den Abruf von Daten der Meldebehörde aus dem Melderegister gemäß Art. 34 Abs. 1 MeldeG gehandelt hat, sondern um den Abruf aus polizeilichen Vorgangsdateien und dem Datenspeicher des Bundesverwaltungsamtes (Ausländerzentralregister), die weit über die Personalien und die Wohnanschrift hinausgehende Feststellungen über die registrierten Personen enthalten und schon deshalb nicht für jedermann zugänglich sind (vgl. die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 18.1.1999 - 5St RR 173/98).
  • BayObLG, 12.08.1998 - 5St RR 122/98

    Abrufung von Daten einer polizeilichen Vorgangsdatei ohne dienstlichen Anlass

    Auszug aus BayObLG, 22.04.1999 - 4St RR 75/99
    Der 5. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß in seinem Beschluß vom 12.8.1998 - 5St RR 122/98 (= BayObLGSt 1998, 130/132) nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß der Senat eine Prüfung des Antragserfordernisses bei Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG für erforderlich hält.
  • OLG Bamberg, 28.08.2018 - 2 Ss OWi 949/18

    Unbefugter Datenabruf aus polizeilichem Recherchesystem

    Bei den im polizeilichen Abfragesystem IGVP gespeicherten Daten mit Informationen über laufende Ermittlungen handelt es sich tatsächlich um personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 I BayDSG a.F., da sie Einzelangaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen enthalten (rechtsgrundsätzlich hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 27.04.2010 - 2 Ss OWi 531/10 = DuD 2010, 661 = NStZ-RR 2011, 27 = DAR 2011, 214; BayObLGSt 1998, 130/131; 1999, 85/87).
  • OLG Bamberg, 27.04.2010 - 2 Ss OWi 531/10

    Datenschutz: Ordnungswidriger unbefugter Abruf nicht offenkundiger

    Es liegt auf der Hand, dass diese Daten in der Regel nur der Polizei selbst, allenfalls noch Behörden, keinesfalls aber einer unbestimmten Anzahl von anderen Personen zugänglich sein sollen und deshalb nicht offenkundig sind (BayObLGSt 1998, 130/131; 1999, 85/87).
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