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   BayObLG, 28.07.1999 - 4Z BR 1/99   

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BayObLG, 28.07.1999 - 4Z BR 1/99 (https://dejure.org/1999,573)
BayObLG, Entscheidung vom 28.07.1999 - 4Z BR 1/99 (https://dejure.org/1999,573)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Juli 1999 - 4Z BR 1/99 (https://dejure.org/1999,573)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbraucherinsolvenzverfahren; Schuldenbereinigung ; Bescheinigung; Rücknahmefiktion; Beschwerde; Zulassung; Beschwerdefähigkeit

  • Judicialis

    InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § ... 305 Abs. 3; ; InsO § 305 Abs. 3 Satz 1; ; InsO § 7 Abs. 3; ; InsO § 6 Abs. 1; ; InsO § 7 Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 305 Abs. 3 Satz 2; ; InsO § 34 Abs. 1; ; InsO § 34; ; InsO § 305 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4; ; InsO § 4; ; GZVJu § 29 Abs. 2; ; ZPO § 574; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; FGG § 20 Abs. 1; ; GKG § 38; ; GKG § 37 Abs. 1

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1570
  • ZIP 1999, 1767
  • MDR 1999, 1344
  • NZI 1999, 412
  • BB 1999, 2102
  • Rpfleger 1999, 557
  • BayObLGZ 1999, 200
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 23.03.1999 - 2 W 65/99

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen aus Anlass des Insolvenzverfahrens -

    Auszug aus BayObLG, 28.07.1999 - 4Z BR 1/99
    § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde (selbstverständlich) an § 6 Abs. 1 InsO an (OLG Köln ZIP 1999, 586; Heidelberger Kommentar/Kirchhof § 7 Rn. 5), weil sich nur aus der Art der angefochtenen Ausgangsentscheidung die Beschwerdebefugnis (Statthaftigkeit) ergeben kann, die nicht etwa durch die Erfolglosigkeit der Erstbeschwerde erst geschaffen wird.

    c) Die Anwendbarkeit der §§ 6, 7 InsO kann im vorliegenden Fall auch nicht mit der Erwägung bezweifelt werden, bei der angefochtenen Verfügung handle es sich nicht um eine "Entscheidung des Insolvenzgerichts" i.S. des § 6 Abs. 1 InsO, weil darunter das Insolvenzverfahren unmittelbar betreffende, also insolvenzspezifische oder gar nur Entscheidungen nach Zulassung des (Verbraucher-)Insolvenzantrags zu verstehen seien (OLG Köln ZIP 1999, 586/587; Uhlenbruck NZI 1999, 175; für letzteres angeblich Uhlenbruck in Mitteilung über "Probleme des Eröffnungsverfahrens" - Diskussion des Berlin/Brandenburger Arbeitskreises für Insolvenzrecht e.V. NZI 1999, 143).

  • BGH, 12.10.1989 - VII ZB 4/89

    Unzulässigkeit eines Anschlußrechtsmittels nach Rücknahme der Berufung;

    Auszug aus BayObLG, 28.07.1999 - 4Z BR 1/99
    Daß bei dieser Sachlage von einer greifbaren Gesetzwidrigkeit nicht die Rede sein kann, die eine Entscheidung voraussetzte, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar wäre, weil sie jeder Grundlage entbehrte und inhaltlich dem Gesetz fremd wäre (BGHZ 109, 41/43), bedarf keiner weiteren Begründung.
  • AG Dortmund, 25.01.1999 - 254 IK 1/99

    Voraussetzungen für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe;

    Auszug aus BayObLG, 28.07.1999 - 4Z BR 1/99
    Da diese gesetzliche Bestimmung keinen deklaratorischen, sondern den Zweck verfolgt, durch die Ausschöpfung außergerichtlicher Einigungsmöglichkeiten ein gerichtliches Insolvenzverfahren zu vermeiden oder es wenigstens zu beschleunigen oder zu vereinfachen (Begründung RegE in Kübler/Prütting RWS-Dok 18 Bd. II S. 566), gibt sie dem Insolvenzgericht auch die entsprechende Prüfungskompetenz (a.A. hinsichtlich des Schuldenbereinigungsplans nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO AG Dortmund ZIP 1999, 456/457 m.w.N.).
  • OLG Köln, 19.05.2000 - 2 W 81/00

    Sofortige weitere Beschwerde; Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Eröffnungsantrag

    Eine Zulassung der weiteren Beschwerde kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht, weil sowohl die weitere Beschwerde als auch die Erstbeschwerde nicht statthaft sind und es deshalb zugleich an der erforderlichen Beschwerdebefugnis des Schuldners fehlt (Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130 = ZinsO 2000, 104; Senat ZIP 2000, 462 [463]; BayObLG ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; vgl. dazu die Anmerkung von Vallender, EWiR 1999, 955; HK-Kirchhof, InsO, 1999, § 6 Rdnr. 15, § 7 Rdnr, 13, 25).

    Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet (BGH, ZIP 2000, 755; Senat, ZIP 2000, 552 = NZI 2000, 130 = ZinsO 2000, 104; Senat, ZIP 2000, 462 [463); Senat ZIP 1999, 1767 [1768]; Senat, ZIP 1999, 586 [587] = NZI 1999, 198 [199] = NJW-RR 1999, 996 [997]; BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] = NZI 2000, 129 = ZInsO 2000, 161; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; OLG Frankfurt, NZI 1999, 453; OLG Naumburg, Beschluß vom 15.03.2000, 5 W 28/00; HK-Kirchhof, a.a.O., § 7 Rdnr. 5; a.A.: OLG Karlsruhe, NZI 2000, 76 für die sofortige weitere Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; OLG Zweibrücken, Beschluß vom 22. März 2000, 3 W 50/00 für die sofortige weitere Beschwerde gegen die Ablehnung eines Rechtspflegers; wohl auch: OLG Frankfurt, NZI 2000, 137; offen gelassen: OLG Celle, ZIP 2000, 802 [803] = NZI 2000, 229 [230]).

    Die ansonsten gebräuchliche Eröffnung des Rechtsmittelzugs aufgrund einer allgemeinen Zulässigkeitsregel, die wie z.B. bei § 567 Abs. 1 2. Alt. ZPO bereits die Zurückweisung eines Gesuchs oder wie in § 20 Abs. 1 FGG jede Beeinträchtigung eines Rechts des Beschwerdeführers durch die Verfügung ausreichen läßt, scheidet nach der Systematik der Insolvenzordnung aus (BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]).

    Dem Schuldner bleibt die Möglichkeit, durch Einreichen eines neuen Antrags die Eröffnung des Insolvenz anzustreben, weil § 305 Abs. 3 InsO nicht im Sinne einer Notfrist einen erneuten Antrag ausschließt (BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1769] = NZI 1999, 412 [413]; LG Schwerin, DZWIR 1999, 341 [342] = ZInsO 1999, 413 [414]; Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 305 Rdnr. 9b; Krug/Haarmeyer in: Smid, InsO, 1999, § 305 Rdnr. 25).

    Selbst wenn man in der Verfügung des Insolvenzgerichts und der Mitteilung über die Wirkung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eine Entscheidung im Sinne des § 6 InsO sieht (so BayObLG, ZIP 2000, 320 [321] = NZI 2000, 129 [130] = ZInsO 2000, 161; BayObLG, ZIP 1999, 1767 [1768] = NZI 1999, 412 [413]; Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 305 Rdnr. 9 für die Ergänzungsaufforderung gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO), ist eine Rechtsmittelfähigkeit nicht gegeben.

  • OLG Köln, 02.11.1999 - 2 W 137/99

    Flexibler Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig

    Zwar könnte aus der Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 28. Juli 1999 (NZI 1999, 412 ff) betreffend die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gefolgert werden, daß das Bayerische Oberste Landesgericht eine materielle Prüfungskompetenz des Insolvenzgerichts auch hinsichtlich der Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO bejaht.
  • LG Aachen, 02.05.2003 - 3 T 133/03

    Anforderungen an eine Bescheinigung über den erfolglosen Versuch einer

    Zum anderen wird darauf verwiesen, dass gemäß § 6 InsO die sofortige Beschwerde nur in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig ist und eine derartige Regelung für § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fehlt (OLG L3, a.a.O., BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff. und ZIP 2000, S. 320 ff.; nach Ansicht des BayObLG soll allenfalls die vorangegangene Ergänzungsaufforderung der sofortigen Beschwerde unterliegen, und zwar dann wenn das Insolvenzgericht an die vom Schuldner vorzulegenden Unterlagen inhaltlich in qualitativer Hinsicht bestimmte Anforderungen gestellt hat, deren Unerfüllbarkeit von vornherein eindeutig erkennbar ist und sich die Aufforderung deshalb in ihren materiellen Auswirkungen als endgültige Ablehnung des Eröffnungsantrags darstellt).

    Auch die Frage, welchen Anforderungen die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO genügen muss, ist konkretisierungsbedürftig, zumal dem Insolvenzgericht insoweit über eine rein formalen Kontrolle hinaus auch die Prüfung obliegen soll, ob die Bescheinigung hinsichtlich der materiellen Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1. - 4. insgesamt schlüssige Erklärungen enthält (vgl. hierzu etwa BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff.; OLG C, DZWiR 2001, S. 467 f.).

    Zudem führt diese Auffassung zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten: So darf zwar der Schuldenbereinigungsplan (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) vom Insolvenzgericht keiner inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden (OLG D, a.a.O.; BayObLG, ZIP 2000, S. 320, 322; OLG L3, ZIP 1999, S. 1929, 1930), das Insolvenzgerichtes soll aber andererseits prüfen dürfen, ob die Bescheinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO hinsichtlich der materiellen Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1. - 4. insgesamt schlüssige Erklärungen enthält (BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff.; OLG C, DZWiR 2001, S. 467 f.).

    Auch die vom BayObLG erwogene Anfechtbarkeit der Ergänzungsaufforderung in den Fällen, in denen das Insolvenzgericht an die vom Schuldner vorzulegenden Unterlagen inhaltlich in qualitativer Hinsicht bestimmte Anforderungen gestellt hat, deren Unerfüllbarkeit von vornherein eindeutig erkennbar ist (BayObLG ZIP 1999, S. 1767 ff. und ZIP 2000, S. 320 ff.), ist nicht praktikabel.

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