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   LG Düsseldorf, 08.03.2005 - 4a O 484/04   

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https://dejure.org/2005,35741
LG Düsseldorf, 08.03.2005 - 4a O 484/04 (https://dejure.org/2005,35741)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2005 - 4a O 484/04 (https://dejure.org/2005,35741)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. März 2005 - 4a O 484/04 (https://dejure.org/2005,35741)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93

    Behandlung schlüssigen Verhaltens ohne Erklärungsbewußtsein als Willenserklärung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.03.2005 - 4a O 484/04
    Dabei setzt eine konkludente Willenserklärung in der Regel das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine Willenserklärung möglicherweise erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 1995, 953), also für den Fall der Übertragung einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber das Bewusstsein des Diensterfinders, dass es einer Willenserklärung von ihm bedarf, um die Rechte an seiner Diensterfindung auf seinen Arbeitgeber überzuleiten (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. - Hub-Kipp-Vorrichtung).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise trotz eines fehlenden Erklärungsbewusstseins eine konkludente Willenserklärung vorliegen, nämlich dann, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung bzw. sein Handeln nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte und wenn der Erklärungsempfänger sie tatsächlich auch so verstanden hat (BGH, NJW 2002 363.365; BGH, NJW 1995, 953, OLG Düsseldorf a.a.O. - Hub-Kipp-Vorrichtung).

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 6/96

    "Spulkopf"; Rechte des Arbeitnehmererfinders; Umfang des Anspruchs auf

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.03.2005 - 4a O 484/04
    Zwar ist anerkannt, dass dem Arbeitnehmererfinder nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch als Nebenanspruch zum Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG gegen den Arbeitgeber zusteht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und den Umfangs seines Rechts auf angemessene Vergütung im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Ansprüche nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BGH, GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; 689, 692 - Copolyester II, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01

    Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

    Auszug aus LG Düsseldorf, 08.03.2005 - 4a O 484/04
    Zwar kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise trotz eines fehlenden Erklärungsbewusstseins eine konkludente Willenserklärung vorliegen, nämlich dann, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung bzw. sein Handeln nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte und wenn der Erklärungsempfänger sie tatsächlich auch so verstanden hat (BGH, NJW 2002 363.365; BGH, NJW 1995, 953, OLG Düsseldorf a.a.O. - Hub-Kipp-Vorrichtung).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2006 - 2 U 29/06

    Erforderliche Angaben bei Meldung einer Arbeitnehmererfindung nach § 5 ArbEG

    Zum Beleg dafür, dass die Erfindung sowohl aus der dem Antragsgegner im Betrieb der Antragstellerin obliegenden Tätigkeit entstanden ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbEG) als auch maßgeblich auf Erfahrungen des Betriebes beruhte ( § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArbEG), konnte sich das Landgericht ohne weiteres auf die "Erfindungsmeldung" des Antragsgegners vom 5. November 2004, seine "zusätzliche Erklärung für Arbeitnehmer" vom 16.November 2004 (Anlage CBH 4) und seine Klageschrift vom 20. Dezember 2004 im Verfahren 4a O 484/04 LG Düsseldorf berufen.
  • LG Düsseldorf, 28.02.2006 - 4b O 487/05

    Kotflügelbefestigung

    In seiner Klageschrift vom 20. Dezember 2004 zu dem Verfahren 4a O 484/04 hat der Antragsgegner weiterhin ausgeführt:.
  • LG Düsseldorf, 27.03.2007 - 4b O 196/05

    Durch einen angestellten "Ingenieur der Herstellbarkeitsprüfung-Gruppenstab"

    In seiner Klageschrift vom 20. Dezember 2004 zu dem Verfahren 4a O 484/04 hat der Beklagte weiterhin ausgeführt:.
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