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   LG Düsseldorf, 17.08.2006 - 4a O 582/05   

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https://dejure.org/2006,74693
LG Düsseldorf, 17.08.2006 - 4a O 582/05 (https://dejure.org/2006,74693)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.2006 - 4a O 582/05 (https://dejure.org/2006,74693)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. August 2006 - 4a O 582/05 (https://dejure.org/2006,74693)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Düsseldorf, 10.02.2011 - 4a O 40/10

    Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage i.R.d. Justizbeitreibungsordnung

    Der Klägerin wurde mit einstweiliger Verfügung vom 19.12.2005 (Aktenzeichen 4a O 582/05), ihr zugestellt am 29.03.2006, unter anderem untersagt, Pflanzenschutzmittel mit den Bestandteilen Tebuconazole und N,N-Dimethylcapramid und den weiteren Merkmalen nach dem Patentanspruch 1 des deutschen Teils des europäischen Patents EP A in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

    Auf den Antrag der Gläubigerin der einstweiligen Verfügung wurde gegen die Klägerin mit Beschluss vom 17.08.2006 (Aktenzeichen 4a O 582/05 ZV) wegen Zuwiderhandlung gegen das mit der einstweiligen Verfügung vom 19.12.2005 ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR festgesetzt.

    Die Klägerin beantragt, 1. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17.08.2006, gerichtliches Aktenzeichen 4a O 582/05 ZV, für unzulässig zu erklären;.

    das beklagte Land zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 17.08.2006, gerichtliches Aktenzeichen 4a O 582/05 ZV, an die Klägerin herauszugeben;.

    festzustellen, dass das beklagte Land aus dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17.08.2006, gerichtliches Aktenzeichen 4a O 582/05 ZV, keine Ansprüche gegen die Klägerin hat.

  • LG Düsseldorf, 11.02.2011 - 4a O 40/10

    Tebuconazole II

    Der Klägerin wurde mit einstweiliger Verfügung vom 19.12.2005 (Aktenzeichen 4a O 582/05), ihr zugestellt am 29.03.2006, unter anderem untersagt, Pflanzenschutzmittel mit den Bestandteilen Tebuconazole und N,N-Dimethylcapramid und den weiteren Merkmalen nach dem Patentanspruch 1 des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 453 XXX B1 in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

    Auf den Antrag der Gläubigerin der einstweiligen Verfügung wurde gegen die Klägerin mit Beschluss vom 17.08.2006 (Aktenzeichen 4a O 582/05 ZV) wegen Zuwiderhandlung gegen das mit der einstweiligen Verfügung vom 19.12.2005 ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR festgesetzt.

    die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17.08.2006, gerichtliches Aktenzeichen 4a O 582/05 ZV, für unzulässig zu erklären;.

    das beklagte Land zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 17.08.2006, gerichtliches Aktenzeichen 4a O 582/05 ZV, an die Klägerin herauszugeben;.

    festzustellen, dass das beklagte Land aus dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17.08.2006, gerichtliches Aktenzeichen 4a O 582/05 ZV, keine Ansprüche gegen die Klägerin hat.

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2012 - 2 U 17/11

    Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Beitreibung eines

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 hat das Landgericht Düsseldorf der in den Niederlanden ansässigen Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung (4a O 582/05; zugestellt am Sitz der Klägerin am 29. März 2006), u.a. untersagt, Pflanzenschutzmittel mit den in Anspruch 1 des deutschen Teils des am 29. Dezember 1993 veröffentlichen (vgl. S. 5 des als Anlage K 1 überreichten Verfügungsbeschlusses) europäischen Patentes genannten Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

    Mit Beschluss vom 17. August 2006 verhängte das Landgericht Düsseldorf (4a O 582/05 ZV) auf Antrag der Verfügungsgläubigerin gegen die Klägerin wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,-- Euro; der Beschluss wurde am 21. August 2006 zum Zwecke der Zustellung an die Klägerin als Briefsendung bei der Post aufgegeben.

    die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. August 2006 (4a O 582/05 ZV) für unzulässig zu erklären, 2.

  • BGH, 07.03.2013 - IX ZR 123/12

    Eintritt der Vollstreckungsverjährung hinsichtlich eines Ordnungsgeldbeschlusses

    Es wird festgestellt, dass der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. August 2006 (4a O 582/05 ZV) gegen die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vollstreckbar ist.
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