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   OLG Stuttgart, 21.10.2013 - 4a Ws 211/13 (V)   

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https://dejure.org/2013,32276
OLG Stuttgart, 21.10.2013 - 4a Ws 211/13 (V) (https://dejure.org/2013,32276)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.10.2013 - 4a Ws 211/13 (V) (https://dejure.org/2013,32276)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Oktober 2013 - 4a Ws 211/13 (V) (https://dejure.org/2013,32276)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mindestanforderungen an die Begründung der Zustimmungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer zur zwangsweisen Behandlung eines Untergebrachten nach dem Unterbringungsgesetz v. Baden-Württemberg

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 116 StVollzG, §§ 116 ff StVollzG, § 138 Abs 3 StVollzG, § 8 Abs 5 UBG, § 106 Abs 3 JVollzGB BW 2009
    Maßregelvollzug: Anforderungen an einen die Zwangsmedikation eines Untergebrachten betreffenden Beschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mindestanforderungen an die Begründung der Zustimmungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer zur zwangsweisen Behandlung eines Untergebrachten nach dem UBG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 117
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.10.2013 - 4a Ws 211/13
    Die vom Bundesverfassungsgericht vor einer Zwangsbehandlung geforderte "vor-ausgehende Überprüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung" (siehe BVerfG, aaO unter Bezugnahme auf BVerfGE 128, 282-322 [zum rheinland-pfälzischen Landesgesetz über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln]) wollte der Landesgesetzgeber durch die Einführung eines Richtervorbehalts sicherstellen.

    b) Das Bundesverfassungsgericht betont (BVerfGE 128, 282-322), dass sich aus den Grundrechten auch besondere Anforderungen in Bezug auf das Verfahren der Behörden und Gerichte ergeben.

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt ausdrücklich eine grundrechtlich geschützte "Freiheit zur Krankheit" an und damit auch das Recht, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind (BVerfGE 128, 282 - 322).

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 691/12

    Unterbringung des Betreuten: Bestellung zum Sachverständigen vor der Untersuchung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.10.2013 - 4a Ws 211/13
    Die Verwertung des Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt weiter voraus, dass das Gericht den Beteiligten, somit auch dem Betroffenen, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat (s. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 7.8.2013, XII ZB 691/12 - zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 10.10.2013 - 4a Ws 207/13

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Rechtsbehelf gegen die Erteilung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.10.2013 - 4a Ws 211/13
    Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung einer Zustimmung zu einer zwangsweisen ärztlichen Behandlung nach § 8 Abs. 5 UBG durch die Strafvollstreckungskammer bezüglich eines Patienten, der auf Grund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Baden-Württemberg zum Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB untergebracht ist, ist die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nach §§ 116 bis 119 StVollzG (s. Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 - 4a Ws 207/13 (V); zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.10.2013 - 4a Ws 211/13
    a) Mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige gesetzliche Grundlage zur Zwangsbehandlung untergebrachter Personen im baden-württembergischen Landesrecht (§ 8 Abs. 2 Satz 2 UBG aF) für verfassungswidrig (BVerfGE 129, 269-284).
  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

    Die Regelung in § 138 Abs. 3 StVollzG, die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt eine entsprechende Geltung der §§ 109 bis 121 StVollzG vorsieht, ist danach für Fälle wie den vorliegenden entbehrlich (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 27; Arloth/Krä, a. a. O., § 109 StVollzG Rdnr. 1 und § 138 StVollzG Rdnr. 5; offenbar der früheren Rechtslage weiter folgend Thüringer OLG, Beschlüsse vom 19. Juni 2019 - 1 Ws 114/19 und 1 Ws 115/19 -, juris Rdnr. 8, und 11. Februar 2015 - 1 Ws 40/15 -, juris Rdnrn. 6, 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 Ws 767/18 Vollz -, juris Rdnr. 6; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11. September 2017 - 2 Ws 242/17 -, juris Rdnr. 5, und 16. Februar 2017 - 2 Ws 36/17 -, juris Rdnr. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 Ws 51/16 [StVollzG] -, juris Rdnr. 7; ohne ausdrückliche Nennung des § 138 Abs. 3 StVollzG OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - 4 Ws 63/14 -, juris Rdnr. 1, und 21. Oktober 2013 - 4a Ws 211/13 [V] -, juris Rdnr. 6, deren Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 4a Ws 207/13 [V] -, juris Rdnrn. 6, 11, 12 a. E., aber auf die Anwendung dieser Vorschrift schließen lässt).

    Es sind deshalb über die Darstellung des bisherigen Verlaufs der Unterbringung - einschließlich etwaiger bereits durchgeführter Zwangsbehandlungen und deren Ergebnis - hinaus regelmäßig und soweit möglich konkrete Feststellungen insbesondere dazu erforderlich, welchem Ziel die Zwangsbehandlung dienen soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 26), aufgrund welcher Tatsachen und Umstände das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die (krankheitsbedingte) Einsichtsunfähigkeit des Untergebrachten bejaht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 10; OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rdnr. 25), welche ernsthaften Versuche unternommen worden sind, die Zustimmung des Betroffenen zu der konkret beabsichtigten Zwangsbehandlung zu erlangen - einschließlich der Darstellung, wann, durch wen, in welcher Situation und mit welchem zeitlichen Aufwand dies (jeweils) geschehen ist - (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. September 2019, a. a. O., juris Rdnrn. 3, 17, 21 und 3. Dezember 2018, a. a. O., juris Rdnr. 31 m. w. Nachw.; OLG München, a. a. O., juris Rdnr. 80 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 11), auf welcher Tatsachenbasis, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die erforderliche Abwägung des Nutzens der Zwangsbehandlung mit den mit ihr einhergehenden Belastungen oder möglichen Schäden vorgenommen hat und welche ärztlichen Anordnungen konkret getroffen worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 16. Februar 2017, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnrn. 28, 30, 33 f.) Ferner sind Feststellungen dazu erforderlich, aufgrund welcher Tatsachen - einschließlich eines eigenen persönlichen Kontaktes mit dem Untergebrachten und dessen Untersuchung sowie der vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs zur Verfügung gestellten Unterlagen - die beauftragte unabhängige Person zu welchem Ergebnis gelangt ist und wie sie dieses begründet hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 19 f. [betr.

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2018 - 2 Ws 329/17

    Maßregelvollstreckungssache: Vollstreckung mehrfacher Anordnungen der

    Soweit entsprechende frühere Anordnungen durch obergerichtliche Entscheidungen - des Oberlandesgerichts S vom 21.10.2013 (4a Ws 211/13 (V)) und des Senats vom 07.05.2014 (2 Ws 150/14 = Die Justiz 2016, 58) - aufgehoben wurden, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dies jeweils allein wegen unzureichender Begründung der angefochtenen Entscheidungen erfolgte, ohne dass damit eine Beurteilung der materiellen Anordnungsvoraussetzungen verbunden war.
  • OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 Ws 344/18

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Bestellung eines externen Sachverständigen

    Soweit der Antragsgegner die Ablehnung des Sachverständigen S darauf stützt, dass der das Gutachten gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 321 Abs. 1 FamFG erstattende Sachverständige in der Vergangenheit bereits ein Gutachten den Antragsteller betreffend erstattet habe und zudem in der Einrichtung tätig sei, in welcher der Antragsteller untergebracht ist, kann letztlich dahinstehen, ob es dazu einer Verfahrensrüge bedarf (bejahend OLG Karlsruhe - Senat - Die Justiz 2016, 58 gegen OLG Stuttgart Die Justiz 2014, 35) und der Vortrag des Beschwerdeführers den daran zu stellenden Anforderungen genügt.
  • OLG Hamm, 03.12.2018 - 1 Vollz (Ws) 311/18

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Vorschriften zur medizinischen

    Zum anderen ändert dieses Fehlen der Einsichtsfähigkeit auch nichts daran, dass die Strafvollstreckungskammer gehalten ist, konkrete Feststellungen zu den erforderlichen Überzeugungsversuchen durch die Einrichtung und dem entsprechenden Zeitaufwand zu treffen; die Einhaltung dieses Erfordernisses, das als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine materiell-rechtliche Voraussetzung des beabsichtigten Eingriffs darstellt, muss also von der Strafvollstreckungskammer im Beschluss so konkret dargestellt werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine diesbezügliche Überprüfung ermöglicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2013 - 4a Ws 211/13 (V) -, juris; Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O., Rn. D 158 Fn. 445; Schöch, a.a.O., 565; ebenso zu dem Versuch, einen Betreuten von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, als Voraussetzung nach § 1906 Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. bzw. § 1906a Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. für die Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und deren gerichtliche Genehmigung BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Rn. 14 ff., Beschluss vom 13.09.2017 - XII ZB 185/17 -, Rn. 6 f., BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 -, Rn. 18 ff., jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 2017), § 1906a Rn. 71; Schwab in: MK-BGB 7.Aufl., § 1906 Rn. 52 ff.; Zimmermann, NJW 2014, 2479, 2480 f.).
  • OLG Stuttgart, 13.05.2014 - 4 Ws 63/14

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Anforderungen an die Begründung der

    Bereits im Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2013 (Die Justiz 2014, 35-38) wurden die (hohen) Anforderungen an die Begründung einer Zustimmungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer im Bereich der Zwangsbehandlung nach § 8 Abs. 5 UBG dargestellt, wie sie dem Senat durch die neue Fassung von § 8 UBG, die durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2011 (BVerfGE 129, 269-284) notwendig wurde und bei der der Landesgesetzgeber das ausdrückliche Anliegen und erklärte Ziel hatte, sich "strikt an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts" zu halten (LT-Drucks. 15/3408, S. 2), im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geboten erscheinen.
  • OLG Hamm, 24.09.2019 - 1 Vollz (Ws) 415/19

    Maßregelvollzug; medizinische Zwangsbehandlung zur Erreichung der

    Zum anderen ändert dieses Fehlen der Einsichtsfähigkeit auch nichts daran, dass die Strafvollstreckungskammer gehalten ist, konkrete Feststellungen zu den erforderlichen Überzeugungsversuchen durch die Einrichtung und dem entsprechenden Zeitaufwand zu treffen; die Einhaltung dieses Erfordernisses, das als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine materiell-rechtliche Voraussetzung des beabsichtigten Eingriffs darstellt, muss also von der Strafvollstreckungskammer im Beschluss so konkret dargestellt werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine diesbezügliche Überprüfung ermöglicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2013 - 4a Ws 211/13 (V) -, juris; Lindemann in: Kammeier/Pollähne, a.a.O. [erg.: Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl.] , Rn. D 158 Fn. 445; Schöch, a.a.O. [erg.: GA 2016, 553] , 565; ebenso zu dem Versuch, einen Betreuten von der Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, als Voraussetzung nach § 1906 Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. bzw. § 1906a Abs. 1 Nr. 4 BGB n.F. für die Einwilligung eines Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und deren gerichtliche Genehmigung BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - XII ZB 121/14 -, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 30.07.2014 - XII ZB 169/14 -, Rn. 14 ff., Beschluss vom 13.09.2017 - XII ZB 185/17 -, Rn. 6 f., BGH, Beschluss vom 12.09.2018 - XII ZB 87/18 -, Rn. 18 ff., jew. zit. n. juris; Bienwald in: Staudinger, BGB (Stand: 2017), § 1906a Rn. 71; Schwab in: MK-BGB 7. Aufl., § 1906 Rn. 52 ff.; Zimmermann, NJW 2014, 2479, 2480 f.).".
  • OLG Stuttgart, 24.06.2020 - V 4 Ws 59/20

    Strafvollzug: Nichtraucherschutz im Wartebereich des Krankenreviers einer

    Er hat alle entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte zu enthalten (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2013 - 4a Ws 211/13 (V), juris Rn. 17; Arloth/Krä, 4. Aufl., § 115 Rn. 6).
  • OLG Karlsruhe, 11.09.2017 - 2 Ws 242/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Feststellung der

    a) Soweit der Antragsgegner eine Beanstandung darauf stützt, dass der das Gutachten gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 321 Abs. 1 FamFG erstattende Sachverständige in der Vergangenheit mit der Behandlung des Antragsgegners befasst gewesen sei, kann letztlich dahinstehen, ob es dazu einer Verfahrensrüge bedarf (bejahend OLG Karlsruhe - Senat - Die Justiz 2016, 58 gegen OLG Stuttgart Die Justiz 2014, 35) und der Vortrag des Beschwerdeführers den daran zu stellenden Anforderungen genügt.
  • OLG Karlsruhe, 10.07.2018 - 2 Ws 145/18

    Maßregelvollzug: Antragserfordernis bei Feststellung der Rechtswidrigkeit einer

    Es kann letztlich dahinstehen, ob es dazu einer Verfahrensrüge bedarf (bejahend Senat Die Justiz 2016, 58 gegen OLG Stuttgart Die Justiz 2014, 35) und der Vortrag des Beschwerdeführers den daran zu stellenden Anforderungen genügt.
  • OLG Karlsruhe, 07.05.2014 - 2 Ws 150/14
    Im Verfahren zur Überprüfung der Genehmigung einer Zwangsbehandlung gemäß § 8 UBG BW ist die Einhaltung der Verfahrensvorschriften der §§ 8 Abs. 5 Satz 3 UBG BW, 312 ff. FamFG vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf eine Verfahrensrüge nach §§ 118, 119 StVollzG hin zu prüfen (Abweichung von OLG Stuttgart, Die Justiz 2014, 35).
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