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   LG Düsseldorf, 31.07.2007 - 4b O 279/06 U.   

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https://dejure.org/2007,25171
LG Düsseldorf, 31.07.2007 - 4b O 279/06 U. (https://dejure.org/2007,25171)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2007 - 4b O 279/06 U. (https://dejure.org/2007,25171)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Juli 2007 - 4b O 279/06 U. (https://dejure.org/2007,25171)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung eines Patents betreffend Webpages mit umfassenden Möglichkeiten zur Gestaltung von u. a. Visitenkarten und entsprechender Vergabe von Druckaufträgen

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsanspruch aufgrund des unberechtigten Gebrauchmachens von einem Patent betreffend ein Verfahren zur Erstellung einer Druckvorlage sowie eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens; Grafische Benutzeroberfläche zur Gestaltung von Visitenkarten; Abgrenzung ...

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz

    Visitenkarten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 43/01

    Kunststoffrohrteil

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.07.2007 - 4b O 279/06
    Soweit die Beklagten hinsichtlich des Merkmals 1.2.1 unter Bezugnahme auf Schriftverkehr des Erteilungsverfahrens (vgl. Anlage B 4) ferner meinen, "Darstellungselement" im Sinne dieses Merkmals sei keine fertige Bilddatei des Anwenders, verkennen sie, dass es sich insoweit nicht um für die Auslegung des Patentanspruchs relevantes Material handelt (vgl. BGHZ 150, 161, 162 f. - Kunststoffrohrteil; vgl. Benkard/Scharen, PatG, 10. Auflage, § 14 Rn 32).
  • LG Düsseldorf, 26.03.2013 - 4b O 60/12

    Visitenkarten II

    Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2007, Az. 4b O 279/06 wird aufgehoben.

    Die Klage der Restitutionsbeklagten vom 27.07.2006 (Landgericht Düsseldorf, Az. 4b O 279/06) wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des vorausgegangenen Verletzungsprozesses (Landgericht Düsseldorf, Az. 4b O 279/06) hat die Restitutionsbeklagte zu tragen.

    Die Parteien führten im Jahr 2006/2007 einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Az. 4b O 279/06.

    Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 28.03.2012 (Anlage WKS 4) forderte der klägerische Prozessbevollmächtigte die Beklagte unter anderem auf, auf sämtliche Rechte aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2007, Az. 4b O 279/06 zu verzichten sowie sämtliche Kosten des Verfahrens Az. 4b O 279/06 zu tragen und den Klägern zurückzuerstatten.

    das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2007, Az. 4b O 279/06 aufzuheben; 2. die im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 4b O 279/06 erhobene Klage der Restitutionsbeklagten abzuweisen; 3. der Restitutionsbeklagten die Kosten des früheren Verfahrens 4b O 279/06 sowie die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

    Die Akten 4b O 279/06 und 4b O 112/11 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Der rechtskräftig abgeschlossene Verletzungsprozess Az. 4b O 279/06 ist von neuem zu verhandeln, § 590 Abs. 1 ZPO.

    Die nachträgliche Vernichtung des deutschen Teils des Klagepatents (Art. 68 EPÜ) rechtfertigt eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4b O 279/06).

    Der Verletzungsrechtsstreit, Az. 4b O 279/06, ist neu zu verhandeln.

    Vorliegend hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents vollumfänglich vernichtet, so dass der ursprüngliche Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Az. 4b O 279/06 hinsichtlich der Verletzungsfrage in Gänze neu zu verhandeln ist.

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2014 - 2 U 19/13

    Aufhebung der Verurteilung im Patentverletzungsprozess nach Nichtigerklärung des

    Weil die Restitutionsbeklagte der Auffassung war, dass die Restitutionskläger hiermit dem Wortsinn nach von dem Verfahrens- sowie dem Vorrichtungsanspruch des Klagepatents Gebrauch machen, nahm sie die Restitutionskläger in dem Verfahren 4b O 279/06 auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch.

    Das Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2007, Az. 4b O 279/06, wird aufgehoben.

    Die Klage der Restitutionsbeklagten vom 27.07.2006 (Landgericht Düsseldorf, Az. 4b O 279/06) wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des vorausgegangenen Verletzungsprozesses (Landgericht Düsseldorf, Az. 4b O 279/06) hat die Restitutionsbeklagte zu tragen.

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