Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 30.04.2013 - 4c O 6/13 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,20493) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz
Weichenanlage mit Zungenvorrichtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 30.04.2013 - 4c O 6/13
- OLG Düsseldorf, 29.01.2015 - 2 U 28/13
- BGH, 05.10.2016 - X ZR 21/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01
"Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.04.2013 - 4c O 6/13
Umgekehrt kann ein weitgefasster Patentanspruch nicht unter Berufung auf den Beschreibungstext unter seinem Wortlaut einschränkend interpretiert werden ( BGH GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung ). - BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05
Betrieb einer Sicherheitseinrichtung
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.04.2013 - 4c O 6/13
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen es für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen ( BGH, GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 - einteilige Öse ). - BGH, 08.12.2009 - X ZR 65/05
einteilige Öse
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.04.2013 - 4c O 6/13
Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen es für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen ( BGH, GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 - einteilige Öse ).
- OLG Düsseldorf, 16.11.1978 - 2 U 15/78
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.04.2013 - 4c O 6/13
Nach ständiger Rechtsprechung ( BGH, GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker; LG Düsseldorf, Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus ) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. - OLG Düsseldorf, 27.01.2011 - 2 U 18/09
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur …
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.04.2013 - 4c O 6/13
Diese Rechtsfolge lässt sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die "Beseitigung" der Beeinträchtigung zu verlangen ( OLG Düsseldorf, I - 2 U 18/09, Urteil vom 27. Januar 2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 - De Endstra Tapes ). - LG Düsseldorf, 20.12.1994 - 4 O 357/93
Auszug aus LG Düsseldorf, 30.04.2013 - 4c O 6/13
Nach ständiger Rechtsprechung ( BGH, GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker; LG Düsseldorf, Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus ) stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist.