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   LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4c O 61/15   

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https://dejure.org/2017,17098
LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4c O 61/15 (https://dejure.org/2017,17098)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.01.2017 - 4c O 61/15 (https://dejure.org/2017,17098)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Januar 2017 - 4c O 61/15 (https://dejure.org/2017,17098)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4c O 61/15
    Die hiergegen gerichtete Berufung der Aufhebungsbeklagten hatte im Wesentlichen Erfolg: Mit Urteil vom 19. Februar 2016, Aktenzeichen I-2 U 54/15 (Anlage HE 10) erließ das Oberlandesgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen die Aufhebungsklägerin, mit der dieser aufgegeben wurde, "1.

    Die Aufhebungsklägerin beantragt, die einstweilige Urteilsverfügung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2016, Az. I-2 U 54/15, aufzuheben.

    Die Aufhebungsbeklagte beantragt, den Antrag der Aufhebungsklägerin vom 9. Dezember 2016 zurückzuweisen, die einstweilige Verfügung des OLG Düsseldorf vom 19. Februar 2016, Az. I-2 U 54/15, aufzuheben.

    Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 19. Februar 2016, I-2 U 54/15, ist zulässig und begründet.

    Ausgehend hiervon ist im Streitfall ein veränderter Umstand festzustellen, der (derzeit) zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2016, I-2 U 54/15, führt.

    Um die prozessuale Position des Patentinhabers im Eilverfahren nicht zu sehr zu schwächen, ist deswegen gleichzeitig und gewissermaßen als Kehrseite des dargelegten strengen Prüfungsmaßstabes anerkannt, dass ein für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend gesicherter Rechtsbestand grundsätzlich anzunehmen ist, wenn das Patent ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren durchlaufen hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10. November 2011, Az. I-2 U 44/11; Urt. v. 19. Februar 2016 im hiesigen Rechtsstreit, I-2 U 54/15).

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4c O 61/15
    Denn es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, welches dieses auch im vorliegenden Fall bei Erlass der einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte angewandt hat, das ein Verfügungsgrund nur angenommen werden und deshalb der Erlass einer auf ein Patent gestützten einstweiligen Verfügung nur in Betracht kommen kann, wenn die summarische Prüfung des Rechtsbestands dieses Patents, wie sie im Eilverfahren geboten ist, so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers ausfällt, dass eine fehlerhafte, später mit Blick auf den Ausgang des Rechtsbestandsverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich in Betracht kommt (OLG Düsseldorf InstGE 9, 140 - E ; InstGE 12, 114 - Harnkathetherset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbreme; …

    Dass die Entscheidung, wie die Aufhebungsbeklagte geltend macht, offensichtlich fehlerhaft sei und damit möglicherweise eine der E -Entscheidung (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 329) vergleichbare Situation vorliegt, ist derzeit nicht zu erkennen.

  • LG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4c O 48/16

    Fulvestrantformulierung 2

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4c O 61/15
    Mit Beschluss vom 13. Januar 2017 (I-2 U 68/16) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die C die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2016, 4c O 48/16, eingestellt.

    Dies dürfte indes bereits zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick darauf erfolgen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 13. Januar 2017 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kammer vom 12. Dezember 2016, 4c O 48/16, betreffend die C eingestellt hat und somit ebenso wie weitere Wettbewerber, gegen die keine Verbotsverfügung ergangen ist, ohne weiteres in den Markt eintreten können.

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4c O 61/15
    Denn es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, welches dieses auch im vorliegenden Fall bei Erlass der einstweiligen Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte angewandt hat, das ein Verfügungsgrund nur angenommen werden und deshalb der Erlass einer auf ein Patent gestützten einstweiligen Verfügung nur in Betracht kommen kann, wenn die summarische Prüfung des Rechtsbestands dieses Patents, wie sie im Eilverfahren geboten ist, so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers ausfällt, dass eine fehlerhafte, später mit Blick auf den Ausgang des Rechtsbestandsverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich in Betracht kommt (OLG Düsseldorf InstGE 9, 140 - E ; InstGE 12, 114 - Harnkathetherset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbreme; …
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/16

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4c O 61/15
    Der Umstand, dass die Aufhebungsklägerin vorliegend noch auf Grund der einstweiligen Verfügung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2016, I-2 U 55/16) betreffend das Parallelpatent 'D an einem Vertriebsbeginn gehindert ist, ist für eine Entscheidung in diesem Verfahren nicht maßgeblich.
  • BGH, 12.12.1975 - IV ARZ 9/75

    Antrag auf Aufhebung des Arrestes - Folgen einer rechtskräftigen Abweisung der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4c O 61/15
    Hiernach gilt, dass dann, wenn es aller Voraussicht nach bei der dem Verfügungskläger ungünstigen Entscheidung zum mangelnden Rechtsbestand verbleiben wird, da ein Rechtsbehelf keinen Erfolg verspricht, die einstweilige Verfügung aufzuheben ist (BGH, WM 1976, 134).
  • OLG Hamburg, 09.11.2000 - 3 U 194/00

    Aufhebung einer Unterlassungsverfügung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4c O 61/15
    Anerkannt ist darüber hinaus, dass bestimmte rechtliche Veränderungen veränderte Umstände darstellen, wie z. B. die Änderung der Rechtslage durch die Gesetzgebung, die Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung (KG WRP 1990, 330), die Nichtigerklärung der dem Eilverfahren zugrunde liegende Norm durch das Bundesverfassungsgericht (BGH NJW 1989, 106; KG GRUR 1985, 236), das rechtskräftige Obsiegen des Gläubigers im Hauptsacheprozess (Berneke/Schüttpelz, a.a.O.; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 927 Rn. 6), ein vorläufig vollstreckbarer Unterlassungstitel, dessen Abänderung im Rechtsmittelverfahren unwahrscheinlich ist (OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 143; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 993) oder die rechtskräftige Abweisung der Hauptsacheklage (BGH NJW 1993, 2685; BGH NJW 1988, 2157).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.1983 - 10 U 159/83
    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4c O 61/15
    Das Landgericht Düsseldorf ist für die begehrte Aufhebungsentscheidung zuständig, da das Oberlandesgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung als Rechtsmittelgericht und nicht als Gericht der Hauptsache erlassen hat (OLG Hamm, OLGZ 1997, 492; OLG Düsseldorf, MDR 1984, 324; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 540; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 927 Rn. 10).
  • BGH, 21.04.1988 - I ZR 129/86

    Kostenerstattung bei einer aufgrund einer später für verfassungswidrig erklärten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4c O 61/15
    Anerkannt ist darüber hinaus, dass bestimmte rechtliche Veränderungen veränderte Umstände darstellen, wie z. B. die Änderung der Rechtslage durch die Gesetzgebung, die Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung (KG WRP 1990, 330), die Nichtigerklärung der dem Eilverfahren zugrunde liegende Norm durch das Bundesverfassungsgericht (BGH NJW 1989, 106; KG GRUR 1985, 236), das rechtskräftige Obsiegen des Gläubigers im Hauptsacheprozess (Berneke/Schüttpelz, a.a.O.; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 927 Rn. 6), ein vorläufig vollstreckbarer Unterlassungstitel, dessen Abänderung im Rechtsmittelverfahren unwahrscheinlich ist (OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 143; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 993) oder die rechtskräftige Abweisung der Hauptsacheklage (BGH NJW 1993, 2685; BGH NJW 1988, 2157).
  • KG, 07.09.1984 - 5 W 4348/84
    Auszug aus LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4c O 61/15
    Anerkannt ist darüber hinaus, dass bestimmte rechtliche Veränderungen veränderte Umstände darstellen, wie z. B. die Änderung der Rechtslage durch die Gesetzgebung, die Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung (KG WRP 1990, 330), die Nichtigerklärung der dem Eilverfahren zugrunde liegende Norm durch das Bundesverfassungsgericht (BGH NJW 1989, 106; KG GRUR 1985, 236), das rechtskräftige Obsiegen des Gläubigers im Hauptsacheprozess (Berneke/Schüttpelz, a.a.O.; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 927 Rn. 6), ein vorläufig vollstreckbarer Unterlassungstitel, dessen Abänderung im Rechtsmittelverfahren unwahrscheinlich ist (OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 143; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 993) oder die rechtskräftige Abweisung der Hauptsacheklage (BGH NJW 1993, 2685; BGH NJW 1988, 2157).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.1986 - 2 U 153/86
  • BGH, 01.04.1993 - I ZR 70/91

    Vollziehungsschaden bei einstweiliger Anordnung

  • BSG, 21.06.2016 - B 2 U 54/16 B
  • OLG Düsseldorf, 29.01.2021 - 2 W 26/20

    Kosten eines in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten

    Aber auch der noch nicht rechtskräftige Widerruf eines Verfügungspatents kann ein veränderter Umstand sein und die Aufhebung der einstweiligen Verfügung rechtfertigen (LG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2017 - 4c O 61/15 - Rn. 36 bei Juris).

    Es hinge von dem Zeitpunkt der Beantragung und damit letztlich vom Zufall ab, welcher der Wettbewerber am Markt tätig sein darf (Kühnen, a.a.O., Kap. G. Rn. 260; für den Fall des erstinstanzlichen Widerrufs: LG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2017 - 4c O 61/15 - Rn. 36 bei Juris).

  • LG Düsseldorf, 05.07.2018 - 4c O 47/17

    Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Verwendung von D als Wirkstoff

    Nachdem der Beklagten mit Urteilen des OLG Düsseldorf vom 19. Februar 2016 (I-2 U 54/15 und I-2 U 55/15) wegen Verletzung der EP H und EP I der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform untersagt worden war, stellte die angerufene Kammer mit Beschluss vom 24. Januar 2017 (4c O 61/15) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 19. Februar 2016 (I-2 U 54/16) ein, nachdem das Bundespatentgericht in der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2017 das EP H widerrufen hatte.
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   LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 4c O 61/15   

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https://dejure.org/2015,35292
LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 4c O 61/15 (https://dejure.org/2015,35292)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2015 - 4c O 61/15 (https://dejure.org/2015,35292)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. November 2015 - 4c O 61/15 (https://dejure.org/2015,35292)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 4c O 61/15
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; bestätigt in: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse II), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).

    Ergeht eine Unterlassungsverfügung, greift sie darüber hinaus meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners ein und führt während ihrer Bestandsdauer zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 145 - Olanzapin; InstGE 12, 114, 118 f. - Harnkatheterset).

    Eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung verlangt allerdings in der Regel, dass die Rechtsbeständigkeit des Antragsschutzrechts hinlänglich gesichert ist (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114, 119 - Harnkatheterset).

    Seine Vernichtung muss als Folge der Einwendungen des Antragsgegners aus Sicht des Verletzungsgerichts nicht zwingend und sie muss auch nicht überwiegend wahrscheinlich, aber aufgrund einer in sich schlüssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation des Antragsgegners möglich sein, um einem Verfügungsantrag den Erfolg versagen zu können (OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114, 119 - Harnkatheterset).

    Grundsätzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse II).

    Sie können - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - vorliegen, wenn der Antragsgegner sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, oder wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungspatent allgemein als schutzfähig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt) oder wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungspatents schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn (z. B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset).

  • BPatG, 01.07.2014 - 3 Ni 14/13

    Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 4c O 61/15
    Dabei setzt die Neuheit einer medizinischen Indikation voraus, dass die Verwendung des Arzneimittels in der Art seiner Anwendung oder für sein medizinisches Einsatzgebiet noch nicht als wirksam oder zumindest erfolgversprechend vorbeschrieben oder vorbenutzt ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 999 Rdnr. 31, 33 - Memantin; BPatG Urt. v. 01.07.2014 - 3 Ni 14/13, BeckRS 2015, 09649; Schulte, PatG, 9. Aufl. § 3 Rdnr. 93 bis 96).

    Vielmehr ist es ausreichend, dass der Stand der Technik dem Fachmann den Stoff und seine Anwendung in einem medizinischen Verfahren so deutlich und vollständig offenbart, dass er eine bestimmte Krankheit erfolgreich behandeln kann (vgl. BPatG, Urt. v. 01.07.2014, a.a.O.), was die D13 ohne weiteres aufzeigt.

    Denn an die Offenbarung einer Entgegenhaltung sind die gleichen Maßstäbe wie an die Offenbarung einer Patentschrift anzulegen (vgl. BPatG, Urt.v.01.07.2014, a.a.O.).

  • BGH, 30.11.1995 - I ZR 194/93

    Zulassungsnummer II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 4c O 61/15
    Soweit die Verfügungsklägerin weiter darauf verweist, dass Angaben zur Bioverträglichkeit und Toxizität in der D13 nicht gemacht würden, handelt es sich hierbei um in Routineexperimenten abzuklärende Fragestellungen, die keine erfinderische Tätigkeit beinhalten (zu Routineversuchen vgl. BGH, GRUR 1996, 372 - Thrombozyten-Zählung).
  • BGH, 16.12.2008 - X ZR 89/07

    Olanzapin

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 4c O 61/15
    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Schrift aus fachmännischer Sicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (vgl. BGH, BGHZ 179, 168 = BGH, GRUR 2009, 382 - Olanzapin; BGH, Urt. v. 18.03.2014, X ZR 77/12).
  • BGH, 17.01.1995 - X ZB 15/93

    "Elektrische Steckverbindung"; Maßgeblichkeit der Kenntnisse eines Fachmanns

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 4c O 61/15
    Hierzu gehören auch Abwandlungen und Ergänzungen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift für den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne weiteres erschließen, so dass er sie gleichsam mitliest, auch wenn er sich dessen nicht bewusst ist (BGH, GRUR 1995, 330, 332 - Elektrische Steckverbindung).
  • BGH, 09.06.2011 - X ZR 68/08

    Memantin

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 4c O 61/15
    Dabei setzt die Neuheit einer medizinischen Indikation voraus, dass die Verwendung des Arzneimittels in der Art seiner Anwendung oder für sein medizinisches Einsatzgebiet noch nicht als wirksam oder zumindest erfolgversprechend vorbeschrieben oder vorbenutzt ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 999 Rdnr. 31, 33 - Memantin; BPatG Urt. v. 01.07.2014 - 3 Ni 14/13, BeckRS 2015, 09649; Schulte, PatG, 9. Aufl. § 3 Rdnr. 93 bis 96).
  • BGH, 18.03.2014 - X ZR 77/12

    Proteintrennung - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent:

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 4c O 61/15
    Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Schrift aus fachmännischer Sicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist (vgl. BGH, BGHZ 179, 168 = BGH, GRUR 2009, 382 - Olanzapin; BGH, Urt. v. 18.03.2014, X ZR 77/12).
  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 4c O 61/15
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; bestätigt in: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse II), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).
  • BGH, 15.04.2010 - Xa ZR 28/08

    Fettsäurezusammensetzung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 4c O 61/15
    Ferner kann sie nur an solchen Problemen orientiert sein, die durch die Erfindung tatsächlich gelöst werden (vgl. BGH, GRUR 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.2011 - 2 U 41/11

    Leflunomid/Teriflunomid II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 4c O 61/15
    Soweit die Verfügungsklägerin weiterhin geltend macht, dass eine den Rechtsbestand des Verfügungspatentes bestätigende Entscheidung vorliege, da die Einspruchsabteilung des EPA mit der Zwischenentscheidung vom 11. Februar 2015 (Anlage HE 2/2a) das Verfügungspatent im Umfang der eingeschränkt geltend Ansprüche bestätigt habe, ist ihr zwar zuzustimmen, dass grundsätzlich das Erfordernis einer den Rechtsbestand bestätigenden Entscheidung im Sinne der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf 2 U 47/12, BeckRS 2013, 13744; OLG Düsseldorf 2 U 95/11, BeckRS 2012, 21294; OLG Düsseldorf 2 U 41/11, Urt. v. 10.11.2011; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse II) erfüllt wird.
  • OLG Düsseldorf, 12.07.2012 - 2 U 95/11

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Polstervorrichtung zum

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 2 U 46/12

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines

  • OLG Oldenburg, 22.01.2013 - 2 U 47/12

    Mängel an Photovoltaikanlage: Gewährleistungsfrist 2 oder 5 Jahre?

  • LG Düsseldorf, 12.12.2016 - 4c O 48/16

    Fulvestrantformulierung 2

    Gestützt auf die eingeschränkt aufrecht erhaltene Fassung des Verfügungspatents beantragte die Verfügungsklägerin am 23. September 2015 beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die C AG, welcher durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. November 2015, Aktenzeichen 4c O 61/15, mangels Verfügungsgrunds, nämlich mangels hinreichend gesicherten Rechtsbestands zurückgewiesen wurde.

    Ferner kann sie nur an solchen Problemen orientiert sein, die durch die Erfindung tatsächlich gelöst werden (vgl. BGH, GRUR 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung m.w.N.; hierzu LG Düsseldorf, Urt. v. 19. November 2015, Az. 4c O 61/15, Seite 9).

    Gemäß der gefestigten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkathetherset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbreme; Mitt. 2012, 413 - Kreissägeblatt; Mitt. 2012, 415 - Adapter für Tinten-patrone; Urt. v. 19. Februar 2016, Az. I-2 U 54/15), der sich auch andere Obergerichte angeschlossen haben (OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher), und welcher sich die erkennende Kammer anschließt (vgl. etwa LG Düsseldorf, Urt. v. 19. November 2015, 4c O 61/15) kommt der Erlass einer auf ein Patent gestützten einstweiligen Verfügung nur in Betracht, wenn das Ergebnis der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung so eindeutig zugunsten des Verfügungsklägers ausfällt, und zwar sowohl mit Blick auf die Verletzung als auch auf den Rechtsbestand des geltend gemachten Patents, dass eine fehlerhafte und in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist.

    Zum andern äußert die Einspruchsabteilung im Hinblick auf das EP "XXX zwar, dass es die Entscheidung zum Verfügungspatent vom 11. Februar 2015 ausdrücklich nicht teilt (Anlage AG 12, Seite 17, 5. Absatz) und vielmehr die Interpretation der Kammer aus dem Urteil vom 19. November 2015 (Az. 4c O 61/15) zu McLeskey für zutreffend hält (Anlage AG 12, Seite 9, 4. Absatz, dort als Entgegenhaltung D1 in Bezug genommen).

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   LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 61/15   

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https://dejure.org/2016,71124
LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 61/15 (https://dejure.org/2016,71124)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.2016 - 4c O 61/15 (https://dejure.org/2016,71124)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. Dezember 2016 - 4c O 61/15 (https://dejure.org/2016,71124)
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  • LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 56/16

    Nicht-invasiver Pränaltest

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 61/15
    Die angerufene Kammer ordnete mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 in dem Parallelverfahren 4c O 56/16 gegenüber der D E und F GmbH und der G D Trägergesellschaft H mbH sowie den beiden Geschäftsführern, die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) des hiesigen Verfahrens, die Unterlassung des Anbietens und Anwendens des nicht-invasiven Pränataltests mit der Bezeichnung I® (nachfolgend angegriffene Ausführungsform) wegen Verletzung der Patentansprüche 1 und 18 an.

    Unter dem 22. Juli 2016 hinterlegten u.a. die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) des Parallelverfahrens 4c O 56/16 eine Schutzschrift, mit welcher die diese Einwendungen gegen die zeitliche Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung erhoben und einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden der Verfügungsklägerin sowie ihrer Lizenznehmerin in Abrede stellten.

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 14/03

    Abgasreinigungsvorrichtung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 61/15
    Ein deutsches Patent oder ein mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent verbietet demgemäß nicht die Benutzung der geschützten Erfindung im Ausland (BGH, GRUR 2005, 845 - Abgasreinigungsvorrichtung).
  • BGH, 08.07.2008 - X ZB 13/06

    Momentanpol II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 61/15
    Denn die Patentansprüche und der sie erläuternde Beschreibungstext bilden prinzipiell eine zusammengehörige Einheit, die der Durchschnittsfachmann auch als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren sucht, dass sich Widersprüche nicht ergeben (BGH, GRUR 2016, 361 - Fugenband; BGH, GRUR 2015, 875 - Rotorelemente; BGH, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II; BGH, GRUR 2009, 653 Straßenbaumaschine).
  • BGH, 31.03.2009 - X ZR 95/05

    Straßenbaumaschine

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 61/15
    Denn die Patentansprüche und der sie erläuternde Beschreibungstext bilden prinzipiell eine zusammengehörige Einheit, die der Durchschnittsfachmann auch als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren sucht, dass sich Widersprüche nicht ergeben (BGH, GRUR 2016, 361 - Fugenband; BGH, GRUR 2015, 875 - Rotorelemente; BGH, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II; BGH, GRUR 2009, 653 Straßenbaumaschine).
  • OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 2 U 51/08

    Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung; Verletzung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 61/15
    Durch Benutzungshandlungen, die ausschließlich im Ausland vorgenommen werden, wird ein deutsches Patent oder ein mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europäisches Patent nicht berührt (OLG Düsseldorf, InstGE 11, 203 - Prepaid-Telefonkarte).
  • LG München I, 20.11.2014 - 7 O 13161/14

    Patentverletzungsstreit: Derivativer Erzeugnisschutz für unkörperliche

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 61/15
    Für diese Fallgestaltung wird eine Patentbenutzung im Inland jedoch abgelehnt (Kühnen, a.a.O. Rdnr. 271; mit ähnlicher Abgrenzung in Bezug auf wesentliche und unwesentliche Verfahrensschritte: LG München I, GRUR-RR 2015, 93 - FLT3-Gentest vor).
  • BGH, 12.05.2015 - X ZR 43/13

    Rotorelemente - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent:

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 61/15
    Denn die Patentansprüche und der sie erläuternde Beschreibungstext bilden prinzipiell eine zusammengehörige Einheit, die der Durchschnittsfachmann auch als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren sucht, dass sich Widersprüche nicht ergeben (BGH, GRUR 2016, 361 - Fugenband; BGH, GRUR 2015, 875 - Rotorelemente; BGH, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II; BGH, GRUR 2009, 653 Straßenbaumaschine).
  • BGH, 27.10.2015 - X ZR 11/13

    Fugenband - Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent:

    Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 61/15
    Denn die Patentansprüche und der sie erläuternde Beschreibungstext bilden prinzipiell eine zusammengehörige Einheit, die der Durchschnittsfachmann auch als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren sucht, dass sich Widersprüche nicht ergeben (BGH, GRUR 2016, 361 - Fugenband; BGH, GRUR 2015, 875 - Rotorelemente; BGH, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II; BGH, GRUR 2009, 653 Straßenbaumaschine).
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