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   ArbG Hagen, 13.09.2005 - 5 (3) Ca 624/05   

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ArbG Hagen, 13.09.2005 - 5 (3) Ca 624/05 (https://dejure.org/2005,34600)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 13.09.2005 - 5 (3) Ca 624/05 (https://dejure.org/2005,34600)
ArbG Hagen, Entscheidung vom 13. September 2005 - 5 (3) Ca 624/05 (https://dejure.org/2005,34600)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 198/04

    Befristung - Schriftform - Bestätigung

    Auszug aus ArbG Hagen, 13.09.2005 - 5 (3) Ca 624/05
    Hierbei folgt die erkennende Kammer der bereits vom Kläger im Schriftsatz vom 02.08.2005 auf S. 3 (Bl. 69 d. A.) angesprochenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil v. 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 -, NZA 2005, 575 - 578), die durch eine weitere Entscheidung (BAG, Urteil v. 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 -, DB 2005, 1911 - 1913) nochmals bestätigt worden ist.

    Dadurch soll unnötiger Streit der Parteien über das Vorliegen und den Inhalt einer Befristung vermieden werden (vgl. BAG, Urteil v. 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 -, NZA 2005, 575, 577 unter B. I. 4. a) aa) der Gründe mit weiteren Nachweisen).

    Fehlt das Bewusstsein der möglichen Fehlerhaftigkeit des Rechtsgeschäfts, kann nicht von einer Bestätigung im Sinne von § 141 BGB ausgegangen werden (BAG, Urteil v. 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 -, NZA 2005, 575, 577 unter B. I. 4. a) bb) der Gründe mit weiteren Nachweisen).

    Damit treffen sie in der Regel keine neue Befristungsvereinbarung, sondern halten nur schriftlich fest, was sie zuvor mündlich vereinbart haben (so BAG, Urteil v. 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 -, NZA 2005, 575, 577 unter B. I. 4. b) der Gründe).

  • BAG, 16.03.2005 - 7 AZR 289/04

    Befristung - Schriftform - Konkurrentenklage

    Auszug aus ArbG Hagen, 13.09.2005 - 5 (3) Ca 624/05
    Hierbei folgt die erkennende Kammer der bereits vom Kläger im Schriftsatz vom 02.08.2005 auf S. 3 (Bl. 69 d. A.) angesprochenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil v. 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 -, NZA 2005, 575 - 578), die durch eine weitere Entscheidung (BAG, Urteil v. 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 -, DB 2005, 1911 - 1913) nochmals bestätigt worden ist.

    Dementsprechend hat die Vorschrift bei einer zunächst formnichtigen, später schriftlich festgehaltenen Befristung keinen Anwendungsbereich (BAG, Urteil v. 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 -, DB 2005, 1911 unter I. 2. a) der Gründe mit weiteren Nachweisen).

    Auch ein derartiger Streit sollte durch das Schriftformerfordernis gerade verhindert werden (so BAG, Urteil v. 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 -, DB 2005, 1911, 1912 unter I. 2. a) der Gründe mit weiteren Nachweisen).

    Vertragsschluss und Klage sind nicht widersprüchlich im Sinne eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB (vgl. BAG, Urteil v. 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 -, DB 2005, 1911, 1912 unter I. 3. c) der Gründe mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

    Auszug aus ArbG Hagen, 13.09.2005 - 5 (3) Ca 624/05
    Entscheidet nämlich ein Gericht für Arbeitssachen, dass eine Befristung unwirksam ist, so ist auch in einem solchen Fall ein überwiegendes Interesse des Arbeitnehmers an seiner Beschäftigung anzunehmen (BAG, Urteil v. 13.06.1985 - 2 AZR 410/84 -, AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = NZA 1986, 562, 565 unter B. II. 5. der Gründe).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hagen, 13.09.2005 - 5 (3) Ca 624/05
    Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 - GS 1/84 - (AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht = DB 1985, 2197 - 2204) - dem sich die erkennende Kammer anschließt - ist der beklagte Verein entsprechend dem Verlangen des Klägers auch verpflichtet, diesen über den Ablauf des 19.02.2005 hinaus als Assistenzarzt in Weiterbildung für Neurochirurgie weiterzubeschäftigen.
  • BAG, 14.08.2002 - 7 AZR 266/01

    Zweckbefristung von Arbeitsverträgen mit Ärzten in der Weiterbildung

    Auszug aus ArbG Hagen, 13.09.2005 - 5 (3) Ca 624/05
    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.2002 - 7 AZR 266/01 - verstoße eine solche Zweckbefristung aber gegen § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 ÄArbVtrG, was ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zur Folge habe.
  • BAG, 13.06.2007 - 7 AZR 700/06

    Befristung - Schriftform - Arzt in der Weiterbildung

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 13. September 2005 - 5 (3) Ca 624/05 - abgeändert:.
  • LAG Hamm, 09.05.2006 - 19 Sa 2043/05

    Schriftform von Befristungsvereinbarungen

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 13.09.2005 - 5 (3) Ca 624/05 - wird zurückgewiesen.

    Durch Urteil vom 13.09.2005 hat das Arbeitsgericht Hagen - 5 (3) Ca 624/05 - der Klage stattgegeben.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen - 5 (3) Ca 624/05 - vom 13.09.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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