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OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.1995 - 5 A 1746/91 |
Zitiervorschläge
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Januar 1995 - 5 A 1746/91 (https://dejure.org/1995,15382)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen; Anteile an Gesellschaften; Geschäftsführer; Ausschluß von Beratungen des Ausschusses
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 22.03.1991 - 15 K 5069/89
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.1995 - 5 A 1746/91
Wird zitiert von ... (4)
- VG Minden, 07.01.2015 - 7 K 203/14
Verkürzung des Überprüfungszeitraums bei einer Praxis für Nuklearmedizin aus …
vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.01.1995 - 5 A 1746/91 -, juris Rn. 18.vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.01.1995 - 5 A 1746/91 -, a.a.O. Rn. 22.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2010 - L 11 KA 4/09
Vertragsarztangelegenheiten
Auf der anderen Seite muss eine Gesetzesauslegung vermieden werden, nach der jeder theoretisch denkbare Vor- oder Nachteil oder selbst untergeordnete, entfernt liegende Interessenkollisionen beachtlich sind oder die Ausschussarbeit geradezu blockiert würde (OVG für das Land NRW, Urteil vom 24.01.1995 - 5 A 1746/91 - m.w.N.). - SG Düsseldorf, 14.01.2009 - S 2 (14) KA 153/07
Vertragsarztangelegenheiten
Auf der anderen Seite muss eine Gesetzesauslegung vermieden werden, nach der jeder theoretisch denkbare Vor- oder Nachteil oder selbst untergeordnete, entfernt liegende Interessenkollisionen beachtlich sind oder die Ausschussarbeit geradezu blockiert würde (vgl. OVG NW, Urteil vom 24.01.1995 - 5 A 1746/91 - m.w.N.). - VG Berlin, 24.04.2012 - 21 K 396.11
Voraussetzung für die Gewährung von Filmfördermitteln
Auf der anderen Seite muss eine Gesetzesauslegung vermieden werden, nach der jeder theoretisch denkbare Vor- oder Nachteil oder selbst untergeordnete, entfernt liegende Interessenkollisionen beachtlich sind oder die Ausschussarbeit geradezu blockiert würde (vgl. OVG Münster, Urteil vom 24. Januar 1995 - 5 A 1746/91 - Juris Rdnr. 18 ff. zum Ausschluss eines Mitglieds des Ausschusses für lokalen Rundfunk m.w.N.).