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   OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10   

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OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10 (https://dejure.org/2016,2426)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.02.2016 - 5 A 251/10 (https://dejure.org/2016,2426)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. Februar 2016 - 5 A 251/10 (https://dejure.org/2016,2426)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 3 Abs. 1 GG Art. 12 GG Art. 105 Abs. 2a SpielV § 13 Abs. 1 Nr. 8
    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Spieleinsatzsteuer; Kontrolleinrichtung; Punktespeicher; erdrosselnde Wirkung; Steuersatz von 7,5 % auf den Spieleinsatz; durchschnittlicher Geldspielgerätebetreiber; Bestandsentwicklung der Geldspielgeräte; Außervollzugsetzung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte); Steuerbemessung nach dem Spieleinsatz der Geldspielgeräte mit und ohne Punktespeicher

  • vdai.de PDF

    Die Höhe der von der Stadt Leipzig erhobenen Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte hat eine erdrosselnde Wirkung.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhebung von Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte); Steuerbemessung nach dem Spieleinsatz der Geldspielgeräte mit und ohne Punktespeicher

  • rechtsportal.de

    Erhebung von Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte); Steuerbemessung nach dem Spieleinsatz der Geldspielgeräte mit und ohne Punktespeicher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klagen gegen Leipziger Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte erfolgreich

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Vergnügungssteuer-Satzung der Stadt Leipzig rechtswidrig

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Vergnügungssteuer-Satzung der Stadt Leipzig rechtswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 735
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10
    16 Dem Senat liegen im Übrigen die Akten des Verwaltungsgerichts (1 K 1460/06), des Berufungs- (5 A 237/08 und 5 A 251/10) und Revisionsverfahrens (9 C 12.08), die Akten zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren erster und zweiter Instanz (1 K 1459/06 und 5 BS 256/07), die zugehörigen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die von der Klägerin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2008 vorgelegte Heftung vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.

    Auch steht bindend fest, dass die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sie für Geldspielgeräte in Spielbanken nicht gilt, sowie dass die Vergnügungssteuersatzung weder Europarecht verletzt noch an einem bundesrechtlich relevanten Abwägungsmangel leidet (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 16 bis 24 und 26 bis 40).

    20 2. Im Revisionsverfahren offen geblieben ist, ob wegen der unterschiedlichen Bewertung von Gewinnen im Geld- und im Punktespeicher und wegen einer Besteuerung von Geld, das in den Geld- oder Punktespeicher geworfen bzw. gebucht, aber nicht für Spiele eingesetzt, sondern unverspielt ausgeworfen bzw. zurückgebucht wird, ein Verstoß gegen die Besteuerungsgleichheit vorliegt sowie, ob diese Ungleichbehandlung ggf. durch hinreichende tatsächliche Gründe gerechtfertigt ist, wobei der Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin in der Revisionsverhandlung bereits 70 % aller Geldspielgeräte im Streitzeitraum zumindest auch Punktespiele ermöglichten und sich dieser Anteil inzwischen auf mehr als 90 % erhöht hat, ggf. zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 25 und 41 bis 43).

    Selbst dann erfasst der Spieleinsatz gemäß der Kontrolleinrichtung nach der SpielV 2006 den tatsächlichen Vergnügungsaufwand der Spieler noch wirklichkeitsnäher als das Einspielergebnis, das nach gesicherter Rechtsprechung ebenfalls eine hinreichend wirklichkeitsnahe Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 57 ff.; BVerwG, Beschl. v. 19. August 2013 - 9 BN 1.13 -, juris Rn. 9; Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 26; Urt. v. 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, juris Rn. 30).

    Auch in der sich aufgrund der einschränkenden Auslegung der Bemessungsgrundlage ergebenden Höhe machte es die Vergnügungssteuerbelastung im Streitzeitraum für sich genommen unmöglich, im Stadtgebiet der Beklagten den Beruf des Geldspielgerätebetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, weil infolge der Vergnügungssteuerbelastung der bei kostensparender und marktgerechter Betriebsführung durchschnittlich von den Aufstellern erzielte Bruttoumsatz die durchschnittlichen und in der Regel erforderlichen Kosten unter Berücksichtigung aller anfallenden Steuern einschließlich eines angemessenen Betrags für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn nicht abdecken konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 44/45).

    52 e) Stellt das eingeholte Sachverständigengutachten somit für den Betrachtungszeitraum die erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer der Beklagten auf Geldspielgeräte schlüssig und nachvollziehbar fest, kommt es auf die sonst grundsätzlich als wesentliches Indiz für eine fehlende Erdrosselungswirkung berücksichtigungsfähige positive Bestandsentwicklung der Geldspielgeräte im Stadtgebiet seit Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten am 1. Oktober 2006 (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 46; Beschl. v. 26. Oktober 2011 - 9 B 16.11 -, NVwZ-RR 2012, 38 ff.; OVG NRW, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 93 ff.) nicht an.

  • VG Leipzig, 13.02.2008 - 1 K 1460/06
    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10
    beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 251/10 1 K 1460/06.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Februar 2008 - 1 K 1460/06 - geändert.

    4 Die gegen die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte für Oktober 2006 am 7. Dezember 2006 erhobene, am 19. April 2007 gegen die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte für November und Dezember 2006 erweiterte Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Februar 2008 - 1 K 1460/06 - abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Februar 2008 - 1 K 1460/06 - zu ändern und die Steueranmeldung für Oktober 2006 vom 10. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 29. November 2006 sowie die Steueranmeldungen für November und Dezember 2006 jeweils vom 25. Januar 2007 in der Fassung der zugehörigen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten jeweils vom 5. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2007 aufzuheben.

    16 Dem Senat liegen im Übrigen die Akten des Verwaltungsgerichts (1 K 1460/06), des Berufungs- (5 A 237/08 und 5 A 251/10) und Revisionsverfahrens (9 C 12.08), die Akten zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren erster und zweiter Instanz (1 K 1459/06 und 5 BS 256/07), die zugehörigen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die von der Klägerin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2008 vorgelegte Heftung vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.

  • BFH, 07.12.2011 - II R 51/10

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburger Spielvergnügungsteuergesetzes - erfolgloser

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10
    Die Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (im Folgenden: PTB) vom 20. Mai 2010 und das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Dezember 2011 - II R 51/10 - bestätigten das.

    Auf ihn habe auch der Bundesfinanzhof im Urteil vom 7. Dezember 2011- II R 51/10 - abgestellt.

    Soweit die Geräte eine zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes in diesem Sinne nicht ermöglichen, können jedoch Pauschalierungen zulässig sein, insbesondere wenn dabei steuerliche Nachteile des Aufstellers durch Vorteile ausgeglichen werden (BVerwG, Beschl. v. 21. Juni 2012 - 9 B 13.12 -, juris Rn. 5; BFH, Urt. v. 7. Dezember 2011 - II R 51/10 -, juris Rn. 29, 62).

    36 Die vom Sachverständigen in Anlehnung an die finanzgerichtliche Rechtsprechung (BFH, Urt. v. 7. Dezember 2011 - II R 51/10 -, juris Rn. 33 m. w. N.) verwendete Formel "Einwurf - Auswurf + Gewinn" ist bei Geldspielgeräten ohne Kontrolleinrichtung nach der SpielV 2006 zur Errechnung des vergnügungssteuerpflichtigen Spieleinsatzes geeignet, sofern sie über die Größen "Einwurf" und "Auswurf" hinaus, die von den seit 1997 flächendeckend eingesetzten, hinreichend manipulationssicheren Zählwerken ohnehin für das Einspielergebnis erfasst werden, auch die im Geldspeicher angefallenen Gewinne korrekt aufzeichnen.

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10
    Selbst dann erfasst der Spieleinsatz gemäß der Kontrolleinrichtung nach der SpielV 2006 den tatsächlichen Vergnügungsaufwand der Spieler noch wirklichkeitsnäher als das Einspielergebnis, das nach gesicherter Rechtsprechung ebenfalls eine hinreichend wirklichkeitsnahe Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 57 ff.; BVerwG, Beschl. v. 19. August 2013 - 9 BN 1.13 -, juris Rn. 9; Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 26; Urt. v. 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, juris Rn. 30).

    Seit 1997 gibt es zwar aufgrund einer selbstverpflichtenden Vereinbarung der Spielautomatenbranche mit den zuständigen Bundesministerien flächendeckend Geldspielgeräte mit hinreichend manipulationssicheren Zählwerken zur Erfassung des Einspielergebnisses (vgl. BT- Drs. 11/6224 sowie BVerwG, Urt. v. 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, juris Rn. 25), aber keine Geräte mit Kontrolleinrichtung nach der SpielV 2006.

    Denn sie beruhte darauf, dass die Einspielergebnisse der Geräte seit 1997 wegen der selbstverpflichtenden Vereinbarung der Spielautomatenbranche mit den zuständigen Bundesministerien mit hinreichend manipulationssicheren Zählwerken aufgezeichnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, juris Rn. 18 ff.), was für die Aufzeichnung geldwerter Punkteeinsätze aus dem Punktespeicher nicht zutrifft.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10
    15 Der Senat hat vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die dort im Verfahren - 14 A 597/09 - eingeholte Stellungnahme von Prof. Dr. R...... von der PTB vom 20. Mai 2010 und das Protokoll der dortigen mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2010 über dessen Vernehmung beigezogen, worauf verwiesen wird.

    Der Senat folgt insoweit der vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 68 bis 80, und Beschl. v. 20. Mai 2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 3 bis 9; BVerwG, Beschl. v. 13. Juli 2011 - 9 B 78.10 -, juris Rn. 5, und v. 21. Juni 2012 - 9 B 13.12 -, juris Rn. 6), die durch die vorliegenden Unterlagen, insbesondere durch die aktenkundigen Stellungnahmen der PTB und die Daten der Beklagten, bestätigt wird.24 Danach erfasst die Kontrolleinrichtung nach der SpielV 2006 zwar hinreichend zuverlässig im Geldspeicher anfallende Spieleinsätze und Gewinne, so dass in den Geldspeicher eingeworfenes und von dort unverspielt wieder ausgeworfenes Geld nicht als Spieleinsatz registriert wird.

    52 e) Stellt das eingeholte Sachverständigengutachten somit für den Betrachtungszeitraum die erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer der Beklagten auf Geldspielgeräte schlüssig und nachvollziehbar fest, kommt es auf die sonst grundsätzlich als wesentliches Indiz für eine fehlende Erdrosselungswirkung berücksichtigungsfähige positive Bestandsentwicklung der Geldspielgeräte im Stadtgebiet seit Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten am 1. Oktober 2006 (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 46; Beschl. v. 26. Oktober 2011 - 9 B 16.11 -, NVwZ-RR 2012, 38 ff.; OVG NRW, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 93 ff.) nicht an.

  • BVerwG, 21.06.2012 - 9 B 13.12

    Erhebung der Vergnügungssteuer; Geldspielautomat

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10
    Soweit die Geräte eine zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes in diesem Sinne nicht ermöglichen, können jedoch Pauschalierungen zulässig sein, insbesondere wenn dabei steuerliche Nachteile des Aufstellers durch Vorteile ausgeglichen werden (BVerwG, Beschl. v. 21. Juni 2012 - 9 B 13.12 -, juris Rn. 5; BFH, Urt. v. 7. Dezember 2011 - II R 51/10 -, juris Rn. 29, 62).

    Der Senat folgt insoweit der vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 68 bis 80, und Beschl. v. 20. Mai 2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 3 bis 9; BVerwG, Beschl. v. 13. Juli 2011 - 9 B 78.10 -, juris Rn. 5, und v. 21. Juni 2012 - 9 B 13.12 -, juris Rn. 6), die durch die vorliegenden Unterlagen, insbesondere durch die aktenkundigen Stellungnahmen der PTB und die Daten der Beklagten, bestätigt wird.24 Danach erfasst die Kontrolleinrichtung nach der SpielV 2006 zwar hinreichend zuverlässig im Geldspeicher anfallende Spieleinsätze und Gewinne, so dass in den Geldspeicher eingeworfenes und von dort unverspielt wieder ausgeworfenes Geld nicht als Spieleinsatz registriert wird.

  • OVG Sachsen, 06.10.2008 - 5 A 237/08

    Vergnügungssteuer; Spieleinsatz; Kalkulation; Einspielergebnis

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10
    16 Dem Senat liegen im Übrigen die Akten des Verwaltungsgerichts (1 K 1460/06), des Berufungs- (5 A 237/08 und 5 A 251/10) und Revisionsverfahrens (9 C 12.08), die Akten zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren erster und zweiter Instanz (1 K 1459/06 und 5 BS 256/07), die zugehörigen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die von der Klägerin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2008 vorgelegte Heftung vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird.

    17 Nachdem das Urteil des Senats vom 6. Oktober 2008 - 5 A 237/08 - auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen wurde, ist über die von der Klägerin inhaltlich unverändert aufrecht erhaltenen Anträge unter Beachtung der Bindung an die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 144 Abs. 6 VwGO) neu zu entscheiden.

  • OVG Sachsen, 25.08.2009 - 5 B 307/09

    Vergnügungssteuer; Rückwirkung der Satzung; Vertrauensschutz; Kappungsgrenze

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10
    Bei bisher auch in der Rechtsprechung des Senats noch als hinnehmbar angesehenen Steuersätzen von höchstens etwa 20 % auf das Einspielergebnis (vgl. SächsOVG, Urt. v. 6. Mai 2015 - 5 A 439/12 -, juris Rn. 71 ff.; Beschl. v. 25. August 2009 - 5 B 307/09 -, juris Rn. 13 ff., 24. Februar 2009 - 5 B 383/08 -, juris Rn. 12 ff., und 12. Juli 2007 - 5 BS 146/07 -, juris Rn. 20) spricht deshalb ungeachtet der nur geschätzten Ausschüttungsquoten und der im Streitzeitraum noch gemischten Aufstellung alter und neuer Geräte (bei zunehmend neuen Geräten) vieles dafür, dass jedenfalls ein Steuersatz von 7, 5 % auf den Spieleinsatz nach Inkrafttreten der SpielV 2006 erdrosselnd wirkt, wie das eingeholte Gutachten dies auch bestätigt hat.
  • BVerwG, 13.07.2011 - 9 B 78.10

    Vergnügungssteuer; Spielautomatenbesteuerung auf der Grundlage des Spieleinsatzes

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10
    Der Senat folgt insoweit der vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW, Urt. v. 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, juris Rn. 68 bis 80, und Beschl. v. 20. Mai 2015 - 14 A 831/15 -, juris Rn. 3 bis 9; BVerwG, Beschl. v. 13. Juli 2011 - 9 B 78.10 -, juris Rn. 5, und v. 21. Juni 2012 - 9 B 13.12 -, juris Rn. 6), die durch die vorliegenden Unterlagen, insbesondere durch die aktenkundigen Stellungnahmen der PTB und die Daten der Beklagten, bestätigt wird.24 Danach erfasst die Kontrolleinrichtung nach der SpielV 2006 zwar hinreichend zuverlässig im Geldspeicher anfallende Spieleinsätze und Gewinne, so dass in den Geldspeicher eingeworfenes und von dort unverspielt wieder ausgeworfenes Geld nicht als Spieleinsatz registriert wird.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2012 - 14 A 996/12

    Anforderungen an die Zulässigkeit eines Besteuerungsmaßstabs; Umfang des

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.02.2016 - 5 A 251/10
    Dass ein Unternehmer gemäß den §§ 246, 249 HGB - wie die Beklagte dagegen einwendet - trotz Außervollzugsetzung der Steuerforderung verpflichtet ist, für deren volle Begleichung Rückstellungen zu bilden, ändert nichts (zur Notwendigkeit der Rückstellungsbildung: OVG NRW, Beschl. v. 16. Mai 2012 - 14 A 996/12 -, juris Rn. 14 bis 20).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • BGH, 22.05.2014 - IX ZR 95/13

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen einer GmbH an ihre "Hausbank": Beurteilung der

  • BVerwG, 19.08.2013 - 9 BN 1.13

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Mehrwertsteuer; Glücksspiel; Spielhalle;

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

  • OVG Sachsen, 12.07.2007 - 5 BS 146/07

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; 7,5 % des

  • BVerwG, 26.10.2011 - 9 B 16.11

    Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer; Erdrosselung; Wirtschaftlichkeit des Betriebs

  • OVG Sachsen, 24.02.2009 - 5 B 383/08

    Vergnügungssteuer; Steuermaßstab; Berichtigung Beshcluss durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2015 - 14 A 831/15

    Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers im Rahmen einer Steuererhebung

  • OVG Sachsen, 06.05.2015 - 5 A 439/12

    örtliche Aufwandsteuer; Vergnügungssteuer ; Geldspielgeräte;

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Die Kontrolleinrichtung nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 SpielV 2006 registriert in den Geldspeicher eingeworfenes und von dort ohne Umbuchung in den Punktespeicher unverspielt wieder ausgeworfenes Geld schon nicht als Spieleinsatz (Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts --OVG-- vom 24. Februar 2016 5 A 251/10, juris, Rz 24).

    Das Rückbuchen unverspielter Punkte aus dem Punktespeicher in den Geldspeicher kann zwar zu einer unzutreffenden Erfassung von Spieleinsätzen führen, ist aber "praktisch untypisch" (Urteil des Sächsischen OVG vom 24. Februar 2016 5 A 251/10, Rz 25, unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt).

    Bei den Geldspielgeräten mit Kontrolleinrichtung nach der SpielV 2006 ist der Anteil an Geräten ohne Punktespeicher, bei denen die Erfassung der Spieleinsätze auf andere Art und Weise erfolgt, sehr gering (Urteile des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2010 14 A 597/09, juris, Rz 74, und des Sächsischen OVG vom 24. Februar 2016 5 A 251/10, juris, Rz 25).

  • BFH, 19.02.2018 - II B 75/16

    Prüfungsumfang des FG bei gerichtlichem AdV-Antrag, Befugnisse der Finanzbehörde

    Dies zeige zum einen das beim BFH zu dieser Frage anhängige Verfahren II R 21/15 und zum anderen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016  5 A 251/10 (juris) betreffend die Verfassungswidrigkeit der Leipziger Spielvergnügungsteuer.
  • OVG Niedersachsen, 24.05.2022 - 9 KN 6/18

    Kalkulatorische Abwälzbarkeit; Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung;

    Um Verzerrungen durch jahreszeitliche Schwankungen in der Automatennutzung und sporadische Gewinnausschüttungen zu vermeiden, sollten die Angaben über die einzelnen Spielautomaten einen jeweils längeren Zeitraum von in der Regel acht bis zwölf Monaten umfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 8.04 - juris Rn. 15; Senatsurteil vom 5.12.2017 - 9 KN 68/17 - a. a. O., Rn.174; SächsOVG, Urteil vom 24.2.2016 - 5 A 251/10 - juris Rn. 40).
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

    Um Verzerrungen durch jahreszeitliche Schwankungen in der Automatennutzung und sporadische Gewinnausschüttungen zu vermeiden, sollten die Angaben über die einzelnen Spielautomaten einen jeweils längeren Zeitraum von in der Regel acht bis zwölf Monaten umfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 8.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 = juris Rn. 15; SächsOVG, Urteil vom 24.2.2016 - 5 A 251/10 - SächsVBl 2016, 289 = juris Rn. 40).
  • VG Neustadt, 11.09.2019 - 1 K 154/19

    Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte; Gesetzgebungskompetenz; Bagatellsteuer;

    Zudem verweise sie auf das OVG Sachsen (Urteil vom 24.2.2016 - 5 A 251/10).

    e) Die Entscheidung des OVG Sachsen (Urteil vom 24.2.2016 - 5 A 251/10) zur erdrosselnden Wirkung eines Steuersatzes von 7, 5 % auf den Spieleinsatz, dies entspricht ungefähr einer Besteuerung des Einspielergebnisses von 37, 5 v.H., steht dem nicht entgegen.

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2023 - 9 KN 238/20

    Berufsfreiheit; Bestandsentwicklung; COVID-19-Pandemie; Spielgeräteaufsteller;

    Um Verzerrungen durch jahreszeitliche Schwankungen in der Automatennutzung und sporadische Gewinnausschüttungen zu vermeiden, sollten die Angaben über die einzelnen Spielautomaten einen jeweils längeren Zeitraum von in der Regel acht bis zwölf Monaten umfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 8.04 - juris Rn. 15; Senatsurteile vom 24.5.2022, a. a. O., Rn. 66 und vom 5.12.2017 - 9 KN 68/17 - a. a. O., Rn.174; SächsOVG, Urteil vom 24.2.2016 - 5 A 251/10 - juris Rn. 40).
  • VGH Hessen, 04.10.2018 - 5 C 295/18
    Die Antragstellerin stützt ihre Auffassung von einer angemessen Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 8 vom Hundert pro Jahr auf ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (vom 26. Februar 2016 - 5 A 251/10 -, SächsVBl. 2016, 289), das mittlerweile vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 3. Mai 2017 - 9 B 38/16 -, juris) bestätigt worden ist.

    Danach ist eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 8 vom Hundert als angemessen anzusehen, die aus 4 vom Hundert risikofreiem Basiszinssatz bestehe, zu dem - in Anbetracht der Unternehmensstruktur einer Kapitalgesellschaft - ein Risikozuschlag in Höhe von 4 vom Hundert hinzukomme, da Kapitalgesellschaften beim Anlegen von Geld außerhalb ihres Unternehmens am Kapitalmarkt risikobehaftete Investitionen führten (Sächsisches OVG, Urteil vom 26. Februar 2016 - 5 A 251/10 -, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 15.08.2016 - 1 V 41/16

    Prüfungsumfang des gerichtlichen AdV-Verfahrens: kein Löschen des Datenspeichers

    Sie nimmt insoweit auch Bezug auf Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Az. 5 A 251/10 und 5 A 252/10), das aufgrund eines Gutachtens eine der HmbSpVSt vergleichbare Steuer, bei der eine Geldspielgerätesteuer ebenfalls auf den Geldeinwurf statt auf den Überschuss erhoben werde, für erdrosselnd und damit verfassungswidrig erachte.
  • FG Hamburg, 07.02.2017 - 2 K 137/14

    Hamburgische Spielvergnügungsteuer: Anforderungen an die

    Auch das am 24. Februar 2016 ergangene Urteil des Sächsischen OVG (5 A 251/10, SächsVBl 2016, 289) führt zu keiner anderen Beurteilung.
  • FG Hamburg, 07.02.2017 - 2 K 136/14

    Hamburgische Spielvergnügungsteuer: Anforderungen an die

    Auch das am 24. Februar 2016 ergangene Urteil des Sächsischen OVG (5 A 251/10, SächsVBl 2016, 289) führt zu keiner anderen Beurteilung.
  • VG Karlsruhe, 30.06.2020 - 1 K 10440/18

    Erhebung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielhallen;

  • VG Schleswig, 30.09.2020 - 4 A 200/14

    Vergnügungssteuer - Anhebung des Spielgerätesteuersatzes von 12 % auf 18 % der

  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 298/16

    Eine fehlende Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer hat die Klägerin nicht

  • OVG Sachsen, 23.10.2012 - 5 B 287/12

    Aufschiebende Wirkung, Vergnügungssteuer, ernstliche Zweifel, offene

  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 259/16
  • VG Wiesbaden, 13.04.2018 - 1 K 260/16

    Rechtmäßigkeit der Spielapparatesteuer der Landeshauptstadt Wiesbaden

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