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   OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1997 - 5 A 3031/95   

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https://dejure.org/1997,9374
OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1997 - 5 A 3031/95 (https://dejure.org/1997,9374)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.09.1997 - 5 A 3031/95 (https://dejure.org/1997,9374)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. September 1997 - 5 A 3031/95 (https://dejure.org/1997,9374)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kirchenrechtliche Wartestandsbezüge; Evangelische Kirchenbeamte; Vereinbarkeit mit staatlichem Recht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1998, 393
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717/08

    Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen

    Die Frage, ob der mit Besoldungskürzungen einhergehende Warte- oder der Ruhestand als ein hergebrachtes beamtenrechtliches Institut angesehen werden kann, dessen Voraussetzungen nicht vom Verschulden des Beamten abhängen (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 23. September 1997 - 5 A 3031/95 -, DÖV 1998, S. 393 m. w. N.), kann daher dahingestellt bleiben.

    Auch aus den einfachgesetzlichen staatlichen Vorschriften und Grundsätzen des Beamtenrechts kann nichts in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der kirchenrechtlichen Regelungen hergeleitet werden, weil sie weder höherrangig sind noch zu den für alle geltenden Gesetzen im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gehören (BVerwGE 28, 345 ; OVG Münster, Urteil vom 23. September 1997 - 5 A 3031/95 -, DÖV 1998, S. 393 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2010 - 4 S 2257/09

    Zur Besoldung eines Pfarrers im Wartestand der evangelischen Landeskirche in

    Die Frage, ob der mit Besoldungskürzungen einhergehende Wartestand als ein hergebrachtes beamtenrechtliches Institut angesehen werden kann, dessen Voraussetzungen nicht vom Verschulden des Beamten abhängen (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.1997 - 5 A 3031/95 -, DÖV 1998, 393), kann daher dahingestellt bleiben.

    Dieses Selbstbestimmungsrecht wie auch die in Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV ausdrücklich hervorgehobene Gewährleistung der Ämterautonomie beinhalten nicht nur das Recht festzulegen, welche Kirchenämter einzurichten, wie diese zu besetzen und welche Anforderungen an die Amtsinhaber zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.1997, a.a.O.).

    Die in Ausübung dieser Regelungskompetenz ergangene Vorschrift des § 57 WPfarrG, wonach ein Pfarrer in den Wartestand versetzt werden kann, wenn seine Stellung in der Gemeinde unhaltbar geworden ist, wenn er ohne die erforderliche Befreiung eine nicht der evangelischen Kirche angehörige Person heiratet oder wenn er nach einer schriftlichen Aufforderung zum Wechsel seiner Pfarrstelle nach angemessener Frist keine Bewerbungen unternommen hat oder seine Bewerbung nicht zur Ernennung führt, dient der Sicherstellung des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und ist jedenfalls nicht evident sachwidrig oder willkürlich (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.1997, a.a.O.).

    Denn das Wartegeld nach § 59 Abs. 2 Satz 3 WPfarrG genügt den Mindestanforderungen sozialer Sicherung, wie sie im staatlichen Bereich gelten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 09.12.2008, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.1997, a.a.O.).

  • VG Köln, 06.12.2000 - 10 K 6812/97
    zum Ganzen ausführlich OVG NW, Urteil vom 23.09.1997 -5 A 3031/95.

    OVG NW, Urteil vom 23. September 1997 - 5 A 3031/95 -m.w.N.

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