Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 06.06.2018 - 5 A 532/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,34267
OVG Sachsen, 06.06.2018 - 5 A 532/17 (https://dejure.org/2018,34267)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06.06.2018 - 5 A 532/17 (https://dejure.org/2018,34267)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - 5 A 532/17 (https://dejure.org/2018,34267)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,34267) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsKAG § 17 Abs. 1 SächsKAG § 18 Abs. 1 SächsKAG, SächsKAG § 19 Abs. 1 BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB § 35 BauNVO § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, § 20 Abs. 2
    Schmutzwasserbeitrag, Abgrenzung Innenbereich zum Außenbereich, Teilflächenabgrenzung, Abstandsflächen, Hausgarten, Erholungsraum, Ortsrandlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (26)

  • VG Dresden, 11.04.2017 - 13 K 1397/15
    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 5 A 532/17
    beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 532/17 13 K 1397/15.

    Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. April 2017 - 13 K 1397/15 - geändert, soweit die Klage abgewiesen wurde.

    6 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. April 2017 - 13 K 1397/15 - das Verfahren eingestellt, soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. April 2017 - 13 K 1397/15 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 6. April 2010 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30. August 2011 in der Fassung der Änderungen vom 10. September 2013 und 6. April 2017 insoweit aufzuheben, als ein Schmutzwasserbeitrag von mehr als 1.817,64 EUR festgesetzt wird.

  • OVG Sachsen, 31.07.2015 - 5 A 827/13

    Schmutzwasserbeitrag; Globalberechnung; Prognose; bestehende Kläranlage;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 5 A 532/17
    Der Rechtsstreit wurde insofern und im November 2015 zudem insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als der festgesetzte Schmutzwasserbeitrag 1.817,64 EUR nicht übersteigt, weil der Beklagte die bis dahin noch angefochtene Rechtsgrundlage der Beitragserhebung, seine Schmutzwasserbeitragssatzung vom 16. Oktober 2007, durch die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 30. März 2015 ersetzt hatte, die vom erkennenden Senat mit Urteil vom 31. Juli 2015 - 5 A 827/13 - als rechtmäßig beurteilt worden war.

    16 1. Der Beitragsbescheid kann sich dem Grunde nach unstreitig jedenfalls auf die Beitragssatzung des Beklagten über die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeitragssatzung - SWBS) vom 30. März 2015 stützen, die nach ihrer Veröffentlichung im Juni 2015 in Kraft getreten und wirksam ist, so dass insofern dahinstehen kann, ob bereits die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 16. Oktober 2007, auf die der Beklagte den angegriffenen Bescheid noch gestützt hat, wirksam war (vgl. SächsOVG, Urt. v. 31. Juli 2015 - 5 A 827/13 -, juris Rn. 24 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2017 - 7 A 1473/16

    Zuordnung eines Vorhabengrundstücks zum Außenbereich hinsichtlich

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 5 A 532/17
    31 Beim Grundstück der Kläger kommt in dieser Situation hinzu, dass nach den vorliegenden Licht- und Luftbildern die bachseitigen und ortsauswärtigen Flächen jenseits des Wohngebäudes der Kläger keine Nebenanlagen (Schuppen, Ställe, Gartenhäuer o. ä.) aufweisen, die ggf. einen Zusammenhang zur Hauptnutzung herstellen könnten und diese Flächen dadurch möglicherweise teilweise in den Bebauungszusammenhang hätten einbeziehen können, wenn auch nur mit derartigen ergänzenden, untergeordneten baulichen Innenbereichsnutzungen (eine solche Möglichkeit bejahend u. a.: OVG NRW, Beschl. vom 12. September 2017 - 7 A 1473/16 -, juris Rn. 4 a. E.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. EL Februar 2018, § 34 Rn. 25 a. E.; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 79. Lfg. Juli 2011, § 34 Rn. 20; jeweils unter Verweis v. a. auf OVG Saarland, Urt. v. 2. Oktober 1981, BRS 38 Nr. 73).
  • BVerwG, 05.04.2017 - 4 B 46.16

    Zur städtebaulich prägenden Wirkung von Gewächshäusern; Bindungswirkung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 5 A 532/17
    Dann liegt ein Grundstück innerhalb des Bebauungszusammenhangs, soweit es selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (st. Rspr., u. a. BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 - 4 B 46.16 -, juris Rn. 6, sowie Urteile v. 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11 ff., und v. 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, juris Rn. 11; ebenso u. a. SächsOVG, Beschl. v. 2. Januar 2014 - 5 A 615/12 -, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 22.02.2016 - 5 A 340/15

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt); ernstliche Zweifel, Divergenz,

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 5 A 532/17
    Abzugrenzen sind im Innen- und qualifiziert beplanten Bereich nur solche Teilflächen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bebaut werden können, wenn wegen ihrer eingeschränkten Bebaubarkeit auf der verbleibenden bebaubaren Grundstücksfläche das durch die gesamte Grundstücksfläche bestimmte zulässige Maß an baulicher Nutzung nicht vollständig verwirklicht werden kann (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 22. Februar 2016 - 5 A 340/15 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 08.09.2015 - 5 A 822/13

    übereinstimmende Erledigungserklärung; Kostenentscheidung; Globalberechnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 5 A 532/17
    Allerdings hat der Senat in Parallelverfahren auf entsprechende Erledigungserklärungen hin durch den damaligen Berichterstatter ebenso entschieden (u. a. Beschl. v. 8. September 2015 - 5 A 822/13 -, n. v., den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannt).
  • BVerwG, 08.10.2015 - 4 B 28.15

    Baumreihen und Hecken als Grenzen des Bebauungszusammenhangs

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 5 A 532/17
    Bloße Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert ist, sind dafür ungeeignet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, juris Rn. 6/7, m. w. N.).
  • BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 7.13

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsvorteil; Erschlossensein; Tiefenbegrenzung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 5 A 532/17
    29 Unter diesen Voraussetzungen mag je nach den Umständen des Falles auch eine bauakzessorisch als Hof, Hausgarten oder Erholungsraum genutzte Fläche hinter dem letzten Baukörper noch am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen können und dadurch zum Innenbereich gehören (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. November 2014 - 9 C 7.13 -, juris Rn. 25 f., m. w. N.; SächsOVG, Urteile v. 23. Oktober 2000 -1 D 33/00 -, juris Rn. 39, und v. 20. August 1998, SächsVBl. 1998, 297, 300).
  • BVerwG, 30.06.2015 - 4 C 5.14

    Bauvorbescheid; bauplanungsrechtliche Zulässigkeit; Wohnbauvorhaben;

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 5 A 532/17
    Dann liegt ein Grundstück innerhalb des Bebauungszusammenhangs, soweit es selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (st. Rspr., u. a. BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 - 4 B 46.16 -, juris Rn. 6, sowie Urteile v. 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11 ff., und v. 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, juris Rn. 11; ebenso u. a. SächsOVG, Beschl. v. 2. Januar 2014 - 5 A 615/12 -, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 22.10.2013 - 5 A 116/11

    Zulassung der Berufung (abgelehnt), Abwasserbeiträge, Nutzungsfaktor,

    Auszug aus OVG Sachsen, 06.06.2018 - 5 A 532/17
    Demgegenüber können Flächen im Innen- oder qualifiziert beplanten Bereich im zulässigen Rahmen bebaut und vorhandene Bauwerke bis zur Grenze des Zulässigen erweitert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. Oktober 2013 - 5 A 116/11 -, juris Rn. 6 a. E.).
  • OVG Sachsen, 02.01.2014 - 5 A 615/12

    Zulassung der Berufung (abgelehnt), Schmutzwasserbeitrag,

  • BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66

    Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion

  • OVG Sachsen, 23.10.2000 - 1 D 33/00
  • BVerwG, 07.08.1998 - 4 B 75.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unanfechtbarkeit der Verfahrenseinstellung bei

  • BVerwG, 03.11.1981 - 4 B 140.81

    Berücksichtigungsfähiger Zeitpunkt der Sachlage und Rechtslage bei

  • OVG Sachsen, 20.08.1998 - 2 S 105/98

    Schmutz- und Niederschlagswasserentwässerung; Rechtmäßigkeit des

  • BVerwG, 04.07.1990 - 4 B 103.90

    Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 C 10.11

    Hafengebiet; Stellplätze; Parkplatz; Parkhaus; Lagerhalle; Nutzungsänderung;

  • OVG Sachsen, 05.09.2016 - 5 B 121/16

    Vorläufiger Rechtsschutz; Schmutzwasserbeitragsbescheid; Teilflächenabgrenzung;

  • OVG Sachsen, 02.11.2016 - 5 A 519/14

    Schmutzwasserbeitrag; privater Anschlussaufwand ; Druckentwässerung mit privater

  • OVG Sachsen, 29.03.2016 - 5 A 433/14

    Weiterer Beitrag; Teilflächenabgrenzung; Außenbereich; Abstandsflächen; Zuwegung

  • OVG Sachsen, 21.10.1999 - 2 S 551/99

    Kommunalabgaben; Nichtigkeit einer Abwassersatzung

  • OVG Sachsen, 08.05.2013 - 5 A 817/12

    Schmutzwasserbeitrag, Anschluss- und Benutzungszwang, Parkplatzgrundstück,

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2009 - 2 S 482/09

    Zum Vorteil, der einem bebauten und an die öffentliche Wasserversorgung und/oder

  • OVG Sachsen, 12.07.2007 - 5 B 576/05

    Abgabenrecht; Abwasserbeitrag; Vorteilsbegriff; Abwasserbeseitigungskonzept;

  • OVG Sachsen, 12.07.2007 - 5 B 565/05

    Abgabenrecht; Abwasserbeitrag; Vorteilsbegriff; Abwasserbeseitigungskonzept;

  • VGH Bayern, 13.03.2019 - 15 N 17.1194

    Ungültigkeit einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

    Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 5.4.2017 - 4 B 46.16 - ZfBR 2017, 471 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 27.1.2010 - 9 ZB 08.37 - juris Rn. 3; SächsOVG, U.v. 6.6.2018 - 5 A 532/17 - juris Rn. 27).
  • OVG Sachsen, 21.04.2021 - 5 A 1240/19

    Schmutzwasserbeitrag; Teilflächenabgrenzung; Innenbereich; Außenbereich;

    Die übrigen Flächen seien, selbst wenn sie tatsächlich im weitesten Sinne bauakzessorisch genutzt würden, gemäß § 19 Abs. 1 SächsKAG abzugrenzen (Hinweis auf SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 - ), weil Maßstab der Abgabenerhebung im Außenbereich nicht die auf dem Grundstück zulässige, sondern die dort tatsächlich vorhandene Bebauung sei.

    9 Der dem Urteil des Senats vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 - zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil das klägerische Grundstück Bestandteil des Ortskernes R sei, dem sich östlich und westlich Baukörper unmittelbar anschlössen.

    Abzugrenzen sind im Innen- und qualifiziert beplanten Bereich nur solche Teilflächen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bebaut werden können, wenn wegen ihrer eingeschränkten Bebaubarkeit auf der verbleibenden bebaubaren Grundstücksfläche das durch die gesamte Grundstücksfläche bestimmte zulässige Maß an baulicher Nutzung nicht vollständig verwirklicht werden kann (zum Ganzen: SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 - , juris Rn. 19 ff. m. w. N.).

    Unter diesen Voraussetzungen mag je nach den Umständen des Falles auch eine bauakzessorisch als Hof, Hausgarten oder Erholungsraum genutzte Fläche hinter dem letzten Baukörper noch am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen können und dadurch zum Innenbereich gehören (zum Ganzen: SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 27 ff. m. w. N. zur st. Rspr. auch des Bundesverwaltungsgerichts).

    18 Soweit der Beklagte diese rechtlichen Maßstäbe in Zweifel zieht und hierzu auf frühere Rechtsprechung des Senats verweist, hat sich der Senat mit seinen vorgebrachten Argumenten bereits in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 - befasst.

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden Flächen Nebenanlagen (Schuppen, Ställe, Gartenhäuser o. ä.) aufweisen, die ggf. einen Zusammenhang zur Hauptnutzung herstellen und diese Flächen dadurch in den Bebauungszusammenhang einbeziehen, wenn auch nur mit derartigen ergänzenden, untergeordneten baulichen Innenbereichsnutzungen (SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 31).

    Dass ein bloßer Zaun auf dem Grundstück ebenso wenig wie bloße Baumreihen oder Hecken geeignet ist, als besonderer topografischer oder geografischer Umstand eine Teilnahme von Flächen am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit des Bebauungszusammenhangs zu vermitteln, hat der Senat ebenfalls bereits entschieden (SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 30).

    Die allgemeinen rechtlichen Maßstäbe, nach denen sich diese Frage beantwortet, hat der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, geklärt.

  • OVG Sachsen, 14.03.2019 - 5 A 1187/17

    Auslandszustellung, keine Beiziehung der Globalberechnung bei pauschalem

    Dann liegt ein Grundstück innerhalb des Bebauungszusammenhangs, soweit es selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt (st. Rspr., u. a. BVerwG, Beschl. v. 5. April 2017 - 4 B 46.16 -, juris Rn. 6, sowie Urteile v. 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11 ff., und v. 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, juris Rn. 11; ebenso u. a. SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 27/28, und Beschl. v. 2. Januar 2014 - 5 A 615/12 -, juris Rn. 7; jeweils m. w. N.).

    Vor allem folgt dies daraus, dass der beitragsbegründende Vorteil i. S. v. § 17 Abs. 1 SächsKAG in der durch die Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwassereinrichtung vermittelten baulichen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks liegt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 21).

    Daran ist festzuhalten, weil die unterschiedliche Behandlung bebauter Grundstücke im Innen- und Außenbereich in § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 SächsKAG angelegt und ausgehend vom beitragsbegründenden Vorteil sachlich gerechtfertigt ist (SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 20 ff.).

    Denn die Innenbereichsgrenze verläuft grundsätzlich entlang jedes einzelnen Baugrundstücks, auch wenn sich dadurch eine verwinkelte Abgrenzung mit Vor- und Rücksprüngen ergibt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 32, m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 01.02.2023 - 5 A 81/19

    Abwasserbeitrag; Bebauungsplan; Überschwemmungsgebiet; Ewigkeitsmangel;

    Liegt ein Grundstück im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder im Innenbereich, bestimmt grundsätzlich seine gesamte Fläche das zulässige Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 2 BauNVO), so dass in diesen Fällen der Beitragsbemessung regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche - einschließlich der (nur) bauakzessorisch nutzbaren Teilflächen - zugrunde zu legen ist (SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 19).

    Abzugrenzen sind im Innen- und qualifiziert beplanten Bereich nur solche Teilflächen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht bebaut werden können, wenn wegen ihrer eingeschränkten Bebaubarkeit auf der verbleibenden bebaubaren Grundstücksfläche das durch die gesamte Grundstücksfläche bestimmte zulässige Maß an baulicher Nutzung nicht vollständig verwirklicht werden kann (vgl. ausführlich SächsOVG, Beschl. v. 21. April 2021 - 5 A 1240/19 -, juris Rn. 15; Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N.).

  • VG Düsseldorf, 16.05.2022 - 9 K 2762/21

    Innenbereich, Außenbereich, akzessorisch, Garten, Nebenanlage, Splittersiedlung,

    Die damit angesprochene Figur einer nach den Umständen des Einzelfalls in den Bebauungszusammenhang einzubeziehenden Fläche mit bebauungs- bzw. wohnakzessorischer Nutzung in Form von Nebenanlagen wie Gartenhäusern, Hühnerställen, Schuppen, Spiel- oder Sportanlagen, aber auch in Form von Freiflächen wie etwa einem Garten, einem Hof, einem Stell- oder Lagerplatz, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 - 9 C 7.13 -, juris, Rn. 25 und vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2014 - 2 A 1295/13 -, juris, Rn. 18 und vom 13. Juni 2013 - 7 A 2150/12 -, juris, Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 9 ZB 08.37 -, juris, Rn. 3 f.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 25. Februar 2015 - 2 Bf 213/11 -, juris, Rn. 55; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris, Rn. 29; OVG Saarland, Urteile vom 27. Januar 1982 - 2 R 22/81 -, BRS 39 Nr. 60, S. 127 (129) und vom 2. Oktober 1981 - 2 Z 2/80 -, BRS 38 Nr. 73, S. 163 (164 f.); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 1994 - 1 L 110/93 -, juris, Rn. 14; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, 143. EL August 2021, § 34 Rn. 25; Dürr, in: Brügelmann, BauGB - Kommentar, Stand: Januar 2022, § 34, Rn. 27 und 29, begegnet bereits als solches nicht unbeachtlichen Bedenken.
  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 1787/14

    Beiträge

    Dieser Erschließungsvorteil, d.h. die bauliche Nutzbarkeit drückt sich wirtschaftlich in der Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswerts des Grundstücks aus und ist somit grundstücksbezogen nach der baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks zu bemessen und nicht anlagebezogen nach dem Ausmaß der möglichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (vgl. etwa Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 06. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, Rn. 21, juris).
  • OVG Sachsen, 01.02.2023 - 5 A 82/19

    Berufung der Eigentümerin eines angrenzenden Grundstücks gegen die Feststellung

    Dieser Erschließungsvorteil drückt sich wirtschaftlich in der Steigerung des Gebrauchs- und Verkehrswerts des Grundstücks aus und ist somit grundstücksbezogen nach der baulichen oder sonstigen Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks zu bemessen und nicht anlagebezogen nach dem Ausmaß der möglichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung (SächsOVG, Urt. v. 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 21).
  • VG Cottbus, 20.11.2020 - 6 K 850/17
    Dies ist bei einem - wie hier - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB liegenden Grundstück regelmäßig dessen gesamte Fläche, da diese Baulandqualität hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 -, juris Rn. 7; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 50; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Januar 2004 - 1 L 146/03 -, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris Rn. 66; Urteil vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11 -, juris Rn. 70).
  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 6 K 326/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Liegt ein Grundstück - so wie hier - vollständig im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB ist es grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, also auch hinsichtlich der nicht bebauten oder sogar einer Bebauung entzogenen Teilflächen beitragspflichtig, da unter der Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriff regelmäßig die gesamte Grundstücksfläche Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin das gesamte Grundstück durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 -, juris Rn. 7; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 50; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 - 6 K 151/17 -, juris Rn. 49; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris Rn. 66).
  • VG Cottbus, 16.03.2021 - 6 K 77/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Grundsätzlich ist damit - wie auch erfolgt - jedenfalls die im Innenbereich liegende Teilfläche als bevorteilte Grundstücksfläche zu veranlagen, da diese regelmäßig Baulandqualität hat und auch mit ihren ggf. nicht überbaubaren bzw. überbauten Flächenteilen nach Maßgabe des in der Satzung festgelegten Verteilungsmaßstabes in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen, mithin die gesamte Innenbereichsfläche durch den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 91.05 -, juris Rn. 7; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 50; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2018 - 5 A 532/17 -, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2020 - 6 K 151/17 -, juris Rn. 49; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris Rn. 66).
  • VG Cottbus, 27.08.2021 - 6 K 1536/20
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht