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   OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 70/15   

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OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 70/15 (https://dejure.org/2015,36902)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10.09.2015 - 5 A 70/15 (https://dejure.org/2015,36902)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 10. September 2015 - 5 A 70/15 (https://dejure.org/2015,36902)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SächsBeWoG § 2 Abs. 1, 5 SächsBeWoG § 4 Abs. 1
    Stationäre Einrichtung; unabhängige Wohngemeinschaft; trägergesteuerte Wohngemeinschaft; Heimrecht; Heimfeststellung; feststellender Verwaltungsakt; Intensivpflegewohngemeinschaft; Beatmungspflege; Träger; Pflegedienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohngemeinschaft für Intensivpflegebedürftige als stationäre Einrichtung oder unabhängige Wohngemeinschaft für Pflegebedürftige; Anzeigepflicht des Betriebs einer stationären Einrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wohngemeinschaft für Intensivpflegebedürftige als stationäre Einrichtung oder unabhängige Wohngemeinschaft für Pflegebedürftige; Anzeigepflicht des Betriebs einer stationären Einrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Dresden, 11.10.2014 - 1 K 1123/13
    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 70/15
    Beglaubigte Abschrift Az.: 5 A 70/15 1 K 1123/13.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Oktober 2014 - 1 K 1123/13 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. Oktober 2014 - 1 K 1123/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    Soweit die Klägerin in den jeweiligen Begründungen der Klagen auf die jeweils andere Wohngemeinschaft Bezug genommen und mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 im Verfahren 1 K 1123/13 um Klarstellung gebeten hat, dass sich das Verfahren 1 K 1123/13 auf die Wohngemeinschaft S................, D......, bezieht, sowie das Verfahren 1 K 1114/13 auf die Wohngemeinschaft D................., W........, beruht dies auf einem Irrtum.

  • OVG Sachsen, 19.03.2014 - 5 E 15/12

    Streitwertbeschwerde, Bedeutung der Sache, Gewinn

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 70/15
    Da hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, orientiert sich der Senat am Mindestbetrag von 15.000 EUR, den der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) in Nr. 54.1 und 54.2.1 für die Gewerbeerlaubnis oder Gaststättenkonzession sowie die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes vorsieht, und mindert diesen um die Hälfte, weil vom Ausgang des Verfahrens voraussichtlich nur die Art und Weise des Betriebs der Wohngemeinschaft abhängt, nicht aber der Weiterbetrieb an sich (vgl. zur Festsetzung auf 15.000 EUR, wenn vom Ausgang des Verfahrens der Weiterbetrieb der Einrichtung abhängt: SächsOVG, Beschl. v. 19. März 2014 - 5 E 15/12 -, juris).
  • BVerwG, 12.02.2004 - 6 B 70.03

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung; Bestimmung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 70/15
    Es folgt aus dem Begriff der stationären Einrichtung ebenso wie früher aus dem Begriff des Heims in § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG, dass es auf den Zweck ankommt, dem die Einrichtung dient, nicht auf den Zweck, den der Träger ausgesprochen oder unausgesprochen mit der Einrichtung verfolgt, wenn dieser nicht in den objektiven Gegebenheiten zum Ausdruck kommt (vgl. zum Heimrecht: BVerwG, Beschl. v. 12. Februar 2004, GewArch 2004, 485).
  • BVerwG, 01.07.1987 - 1 C 25.85

    Gewerberecht - Höhere Bildung - Unterrichtswesen

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 70/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermächtigt die dem § 4 Abs. 1 SächsBeWoG entsprechende Vorschrift des § 14 Abs. 1 GewO gemäß ihrem Sinn, eine wirksame Gewerbeüberwachung zu ermöglichen, die Behörde dazu, durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht aufzufordern, wenn der Anzeigepflichtige dem Gesetzesbefehl nicht von sich aus nachkommt (BVerwG, Urt. v. 1. Juli 1987, BVerwGE 78, 6, 7 f.).
  • VG Dresden, 11.10.2014 - 1 K 1114/13

    Wann ist ein Heim ein Heim? - Ergebnis der Öffentlichen Verhandlung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 70/15
    Soweit die Klägerin in den jeweiligen Begründungen der Klagen auf die jeweils andere Wohngemeinschaft Bezug genommen und mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 im Verfahren 1 K 1123/13 um Klarstellung gebeten hat, dass sich das Verfahren 1 K 1123/13 auf die Wohngemeinschaft S................, D......, bezieht, sowie das Verfahren 1 K 1114/13 auf die Wohngemeinschaft D................., W........, beruht dies auf einem Irrtum.
  • OVG Niedersachsen, 25.05.2011 - 4 LA 306/08

    Heimgesetz kann auch bei Vorliegen der in § 1 Abs. 2 S. 1, 2 HeimG genannten

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 70/15
    Die Vorschrift, wonach eine Beschränkung der Wahlfreiheit nicht nur bei Identität von Vermieter und Pflegedienst, sondern auch bei ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Verbindung gegeben ist, was nach § 2 Abs. 5 Satz 3 SächsBeWoG dazu führt, dass eine unabhängige Wohngruppe ausscheidet und eine stationäre Einrichtung nach Absatz 1 vorliegt, impliziert, dass eine stationäre Einrichtung auch vorliegen kann, wenn Vermieter und Pflegedienstleister auseinanderfallen (vgl. zum früheren Heimrecht auch: NdsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2011, GewArch 2011, 357, 358; VGH BW, Urt. v. 6. Juli 2001, GewArch 2002, 167).
  • VG Hannover, 21.09.2011 - 11 A 913/10

    Ausüben der Entscheidungen über die Gestaltung des täglichen Lebens durch einen

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 70/15
    Zudem ist es denkbar, dass auch Bewohner, die ihren Willen selbst nicht zum Ausdruck bringen können, in einer sehr aktiven Auftraggebergemeinschaft durch Betreuer oder Angehörige derart vertreten werden, dass von der erforderlichen Autonomie der Entscheidungen über die Gestaltung der Pflege und des täglichen Lebens ausgegangen werden kann (insoweit zweifelnd: VG Hannover, Urt. v. 21. September 2011 - 11 A 913/10 -, juris Rn. 35).
  • BVerwG, 22.10.2003 - 6 C 23.02

    Telekommunikation; feststellender Verwaltungsakt; Bestimmtheitsgebot; Erhebung

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 70/15
    Die Ermächtigungsgrundlage muss aber nicht ausdrücklich geregelt sein; es genügt, wenn sie durch Auslegung des Gesetzes ermittelt werden kann (BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 2003, BVerwGE 119, 123, 124 f. m. w. N.; st. Rspr.).
  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 B 64.91

    Heimrecht: Erlaubnisbedürftigkeit des Betriebes eines Heims als feststellender

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 70/15
    Das Bundesverwaltungsgericht hat aus der Vorschrift über die Erlaubnisbedürftigkeit eines Heimes (§ 6 HeimG) zugleich die gesetzliche Grundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass der Betrieb einer bestimmten Einrichtung danach erlaubnispflichtig ist, abgeleitet (BVerwG, Beschl. v. 2. Juli 1991, NVwZ-RR 1992, 192).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 70/15
    Lässt sich die Ermächtigungsgrundlage dem Gesetz durch Auslegung entnehmen, ist der Wesentlichkeitstheorie, nach der der Gesetzgeber wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006, BVerfGE 116, 24, 58), genügt.
  • OVG Brandenburg, 01.12.1999 - 4 B 127/99

    Betreutes Wohnen als "Heim" i.S.d. Heimgesetzes

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2001 - 8 S 717/01

    Pflegeheim - Auseinanderfallen von Pflegedienstanbieter und Unterkunftsvermieter

  • VG Düsseldorf, 24.11.2017 - 26 K 6422/16

    Keine Wohngemeinschaft aus Wachkomapatienten

    vgl. auch OVG SN, Urteil vom 10. September 2015 -5 A 70/15- ,juris, Rdn. 33, 37; VG Leipzig, Urteil vom 31. Mai 2011 -5 K 1062/09- , Juris, Rdn. 43; VG Hannover, Urteil vom 21. September 2011 -11 A 913/10- , juris, Rdn. 35; VG Frankfurt, Beschluss vom 26. September 2008 -3 L 2665/08.F- ,juris, Rdn. 40 ff.
  • VG Cottbus, 11.08.2016 - 5 K 1053/12

    Kindergartenrecht, Heimrecht

    Lässt sich die Ermächtigungsgrundlage dem Gesetz durch Auslegung entnehmen, ist der Wesentlichkeitstheorie, nach der der Gesetzgeber wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen hat, genügt (vgl. BVerfGE 116, 24, 58; Sächsisches OVG, Urteil vom 10. September 2015 - 5 A 70/15 -, juris Rn. 23).

    Auch nach dem Ersatz der Erlaubnispflicht im Heimgesetz durch eine Anzeigepflicht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 158) ist die Rechtsprechung von der Zulässigkeit eines die Heimeigenschaft feststellenden Verwaltungsakts ausgegangen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. Dezember 1999, NJW 2000, 1435; siehe dazu Sächsisches OVG, Urteil vom 10. September 2015 - 5 A 70/15 -, juris Rn. 25).

    Ausweislich von § 18 Abs. 1 Satz 2 BbgPBWoG betrifft dies insbesondere Tatsachen, die für Feststellungen nach den §§ 4 und 5 BbgPBWoG erheblich sind (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 10. September 2015 - 5 A 70/15 -, juris Rn. 26).

    Die Anzeigepflicht dient - ebenso wie die Erlaubnis- oder Anzeigepflicht früher nach dem Heimgesetz des Bundes - effektiver Kontrolle und dem Schutz der Bewohner (Sächsisches OVG, Urteil vom 10. September 2015 - 5 A 70/15 -, juris Rn. 29).

    Darüber hinaus entspricht es dem Zweck der Anzeigepflicht, wirksame - und zwar auch präventive - Kontrolle auszuüben, wenn die Behörde die strittige Anzeigepflicht und deren Voraussetzungen durch Verwaltungsakt feststellt, so dass der Träger der Einrichtung sich - möglicherweise noch vor Aufnahme seiner meist mit erheblichen Investitionen verbundenen Tätigkeit - einstellen kann, sei es, dass er sein Vorhaben aufgibt oder eine Erlaubnis beantragt oder den Rechtsweg beschreitet (Sächsisches OVG, Urteil vom 10. September 2015 - 5 A 70/15 -, juris Rn. 28).

    Zudem entspricht es dem Interesse des Trägers, wenn die Behörde zunächst - als milderes Mittel gegenüber einer Untersagungsverfügung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 BbgPBWoG oder der Einleitung eines Bußgeldverfahrens (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BbgPBWoG) - zum feststellenden Verwaltungsakt greift (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 10. September 2015 - 5 A 70/15 -, juris Rn. 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 6 S 1006/19

    Einstufung einer Einrichtung als unterstützende Wohnform im Sinne des

    Ähnlich hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus einer landesrechtlichen Vorschrift (§ 4 Abs. 1 SächsBeWoG), die eine Anzeigepflicht über die Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung enthält, die gesetzliche Grundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt darüber hergeleitet, dass der Betrieb einer bestimmten Einrichtung danach anzeigepflichtig ist sowie überhaupt eine stationäre Einrichtung vorliegt (Urteil vom 10.09.2015 - 5 A 70/15 -, juris Rn. 24 ff.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 19.01.2016 - 3 B 76.15 -, juris; ähnlich auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.1999 - 4 B 127/99 -, juris Rn. 3).

    Es entspricht im Übrigen nicht nur dem Interesse der Bewohner der stationären Einrichtung, sondern auch dem wohlverstandenen Interesse des Betreibers, wenn er Klarheit über die Eigenschaft als stationäre Einrichtung erhält und den Betrieb so an den gesetzlichen Anforderungen ausrichten kann (ähnlich OVG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.1999 - 4 B 127/99 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Urteil vom 10.09.2015 - 5 A 70/15 -, juris Rn. 28).

  • VGH Bayern, 21.01.2020 - 12 ZB 16.21

    Heimaufsichtlicher Prüfbericht über pflegerisch betreute "Wohngemeinschaft"

    Ob von einem "Leben in einem gemeinsamen Haushalt" dann ausgegangen werden kann, wenn Betreuer oder Verwandte mit dem Pflegebedürftigen selbst in der "Wohngemeinschaft" wohnen bzw. sich durch intensives, die täglichen (Pflege- und Lebens-)Abläufe mitgestaltendes Tätigwerden in die Wohngemeinschaft einbringen (vgl. hierzu etwa OVG Bautzen, U.v. 10.9.2015 - 5 A 70/15 - BeckRS 2015, 56017 Rn. 37: "sehr aktive Auftraggebergemeinschaft durch Betreuer oder Angehörige"; VG Oldenburg, U.v. 21.5.2012 - 12 A 1136/11 - BeckRS 2012, 50924), bedurfte in der vorliegenden Fallkonstellation keiner Entscheidung, erweist sich indes nicht als von vornherein ausgeschlossen.

    Denn sowohl die Reaktion auf aufgetretene Qualitätsmängel bei Pflege- und Betreuung wie auch die konkrete Gestaltung des täglichen Lebens erfordern eine zeitnahe Befassung des Gremiums mit den entsprechenden Fragen (vgl. hierzu OVG Bautzen, U.v. 10.9.2015 - 5 A 70/15 - BeckRS 2015, 56017 Rn. 41).

    Zum anderen folgt ein fehlender Gaststatus auch aus dem Umstand, dass die Klägerin gegenüber den überwiegend intensivpflegebedürftigen Bewohnern der WG, zum Teil Wachkomapatienten, im Schichtbetrieb 24 Stunden täglich Pflege- und Betreuungsleistungen erbringt (vgl. hierzu OVG Bautzen, U.v. 10.9.2015 - 5 A 70/15 - BeckRS 2015, 56017 Rn. 33; a.A. zur sog. Rundum-die-Uhr-Betreuung OVG Magdeburg, U.v. 10.2.2015 - 4 L 51/14 - BeckRS 2015, 44953 LS 3).

  • VGH Bayern, 21.01.2020 - 12 ZB 16.268

    Prüfbericht über pflegerisch betreute Wohngemeinschaft

    Ob von einem "Leben in einem gemeinsamen Haushalt" auch dann ausgegangen werden kann, wenn Betreuer oder Verwandte mit dem Pflegebedürftigen selbst in der "Wohngemeinschaft" wohnen bzw. sich durch intensives, die täglichen (Pflege- und Lebens-)Abläufe mitgestaltendes Tätigwerden in die Wohngemeinschaft einbringen (vgl. hierzu etwa OVG Bautzen, U.v. 10.9.2015 - 5 A 70/15 - BeckRS 2015, 56017 Rn. 37: "sehr aktive Auftraggebergemeinschaft durch Betreuer oder Angehörige"; VG Oldenburg, U.v. 21.5.2012 - 12 A 1136/11 - BeckRS 2012, 50924), bedurfte in der vorliegenden Fallkonstellation keiner Entscheidung, erweist sich indes nicht als von vornherein ausgeschlossen.

    Denn sowohl die Reaktion auf aufgetretene Qualitätsmängel bei Pflege- und Betreuung wie auch die konkrete Gestaltung des täglichen Lebens erfordern eine zeitnahe Befassung des Gremiums mit den entsprechenden Fragen (vgl. hierzu OVG Bautzen, U.v. 10.9.2015 - 5 A 70/15 - BeckRS 2015, 56017 Rn. 41).

    Zum anderen folgt ein fehlender Gaststatus auch aus dem Umstand, dass die Klägerin gegenüber den überwiegend intensivpflegebedürftigen Bewohnern der WG, zum Teil Wachkomapatienten, im Schichtbetrieb 24 Stunden täglich Pflege- und Betreuungsleistungen erbringt (vgl. hierzu OVG Bautzen, U.v. 10.9.2015 - 5 A 70/15 - BeckRS 2015, 56017 Rn. 33; a.A. zur sog. Rundum-die-Uhr-Betreuung OVG Magdeburg, U.v. 10.2.2015 - 4 L 51/14 - BeckRS 2015, 44953 LS 3).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.07.2016 - 1 M 235/16

    Abgrenzung Pflegeheim zu ambulanter Wohngruppe

    Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der den Betrieb einer Einrichtung i. S. v. § 2 Abs. 1 oder 2 EQG M-V aufnehmen will, seine Absicht spätestens 3 Monate vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen (vgl. zur Vorschrift über die Anzeigepflicht als Rechtsgrundlage für die Feststellung: SächsOVG, Urt. v. 10.09.2015 - 5 A 70/15 -, juris).
  • VG Cottbus, 13.12.2021 - 8 K 1457/14

    Heimrecht

    Ihr kommt schließlich auch Einfluss auf die Vermietung der Zimmer zu, da sie jedenfalls ein Mitspracherecht bei dem Einzug neuer Bewohner hat und diese auch selbst akquirieren kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Sächsisches OVG, Urteil vom 10. September 2015 - 5 A 70/15 -, juris Rn. 40).

    Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung gleichzeitig des Hilfebedarfs der Bewohner, die nach den Angaben der Klägerin zum größten Teil über 80 Jahre alt, in ihrer Mobilität sehr eingeschränkt sowie teilweise demenzkrank und sehr pflegebedürftig sind, müssten die Wohngemeinschaften zur Überzeugung der Kammer über besonders aktive Auftraggebergemeinschaften verfügen, um eine selbstverantwortlich geführten Wohnform annehmen zu können (vgl. auch: Sächsisches OVG, Urteil vom 10. September 2015 - 5 A 70/15 -, juris Rn. 41; VG Dresden, Urteil vom 10. April 2017 - 1 K 4177/14 -, juris Rn. 56).

  • VG Düsseldorf, 26.07.2019 - 26 K 924/18

    DemenzWG Wohngemeinschaft Heimrecht selbstverantwortet anbieterverantwortet

    vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 -12 A 2911/12- , juris, Rdn. 25-33; Sächsisches OVG, Urteil vom 10. September 2015 -5 A 70/15-, juris, Rdn. 29 sowie VG Dresden, Urteil vom 10. April 2017 -1 K 4177/14, juris, Rdn. 24.
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