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   BGH, 29.09.2021 - 5 ARs 20/21   

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https://dejure.org/2021,44035
BGH, 29.09.2021 - 5 ARs 20/21 (https://dejure.org/2021,44035)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2021 - 5 ARs 20/21 (https://dejure.org/2021,44035)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21 (https://dejure.org/2021,44035)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig (hier: Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 07.06.2022 - 5 ARs 15/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig; Strafvereitelung im Amt

    Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden "Beschwerde" vom 29. März 2022 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).
  • BGH, 13.09.2022 - 5 ARs 35/22

    Untersagung der Beantragung bzw. des Erlasses von Durchsuchungsbeschlüssen

    Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden "Beschwerde" vom 7. September 2022 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).
  • BGH, 24.10.2022 - 5 ARs 33/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse vom 29. Juni 2021 und 20. Juli 2022 (Az.: 1 VAs 1/21 und 1 VAs 4/22) sind unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerden nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).
  • BGH, 01.03.2022 - 5 ARs 3/22

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines

    Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass der Beschluss des Kammergerichts insoweit nach § 29 Abs. 1 EGGVG unanfechtbar ist, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).
  • BGH, 13.09.2022 - 5 ARs 36/22

    Rechtsschutzgarantie bei missbräuchlichen, wiederholenden oder sinnlosen Anträgen

    Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden "Beschwerde" vom 7. September 2022 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).
  • BGH, 09.11.2022 - 5 ARs 51/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Die Rechtsbeschwerde vom 29. August 2022 gegen den Beschluss vom 22. August 2022 (Az.: 6 Ws 85/22 - 121 Zs 379/22) ist unzulässig, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).
  • BGH, 16.08.2022 - 5 ARs 21/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde

    Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden "Beschwerde" vom 13. Juni 2022 angegriffene Beschluss (Az.: 1 VAs 14/22) ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).
  • BGH, 19.07.2023 - 5 ARs 23/23

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts

    Danach ist gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).
  • BGH, 21.06.2022 - 5 ARs 8/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden "Beschwerde" vom 23. März 2022 angegriffene Beschluss (Az.: 1 VAs 9/22) ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).
  • BGH, 21.06.2022 - 5 ARs 9/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden "Beschwerde" vom 23. März 2022 angegriffene Beschluss (Az.: 1 VAs 5/21) ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).
  • BGH, 12.05.2022 - 5 ARs 10/22

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Beschlusses

  • BGH, 16.08.2022 - 5 ARs 22/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

  • BGH, 21.06.2022 - 5 ARs 18/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

  • BGH, 21.06.2022 - 5 ARs 7/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

  • BGH, 12.05.2022 - 5 ARs 11/22

    Ablösung einer Polizeibeamtin von der Sachbearbeitung

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