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BGH, 01.03.2022 - 5 ARs 3/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 29 Abs. 4 EGGVG, § ... 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 29 Abs. 1 EGGVG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 1 Abs. 1, 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG, § 30 Satz 1 EGGVG, § 30 Satz 3 EGGVG, § 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG, § 83 Abs. 1 Satz 5 GNotKG
- Wolters Kluwer
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.01.2021 - 5 ARs 12/20
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig i.R.e. Antrags auf Überstellung …
Auszug aus BGH, 01.03.2022 - 5 ARs 3/22
Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass der Beschluss des Kammergerichts insoweit nach § 29 Abs. 1 EGGVG unanfechtbar ist, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21).Auch insofern mangelt es aber an der Zulassung durch das Kammergericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20).
- BGH, 29.09.2021 - 5 ARs 20/21
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig (hier: Rechtmäßigkeit von …
Auszug aus BGH, 01.03.2022 - 5 ARs 3/22
Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass der Beschluss des Kammergerichts insoweit nach § 29 Abs. 1 EGGVG unanfechtbar ist, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 - 5 ARs 20/21). - BGH, 07.12.2021 - 5 ARs 22/21
Verwerfung der Gehörsrüge
Auszug aus BGH, 01.03.2022 - 5 ARs 3/22
Die Bewilligung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 4 EGGVG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind; im Übrigen fehlt es (hierzu nachfolgend) an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2021 - 5 ARs 22/21). - BGH, 29.09.2020 - 5 ARs 11/20
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde i.R.e. Anspruchs auf …
Auszug aus BGH, 01.03.2022 - 5 ARs 3/22
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfeantrags nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 - 5 ARs 11/20).
- BGH, 22.11.2022 - 5 ARs 57/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig
Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe oder Nebenentscheidungen richten sollte, ist sie ebenfalls unzulässig (vgl. näher BGH, Beschluss vom 1. März 2022 - 5 ARs 3/22).