Rechtsprechung
BGH, 22.01.2004 - 5 ARs 46/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
Art. 103 Abs. 2 GG; § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Anfrageverfahren des dritten Strafsenates; Abgrenzung Versuch, Vollendung und Vorbereitung; Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme; Rücktritt) - bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen eines vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Unterschiede zwischen dem Kriminalitätsbereich des kommerziellen Umgangs mit Betäubungsmitteln und sonstiger Kriminalität; Ergebnis der Auslegung des Begriffs Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; ...
- Judicialis
BtmG § 29 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 30; ; StGB § 24; ; StGB § 31; ; StGB § 24 Abs. 2; ; GVG § 132 Abs. 4
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1
Bestimmung des "Handeltreibens" - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.04.1980 - 5 StR 135/80
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz - Eigennützige, den Umsatz des …
Auszug aus BGH, 22.01.2004 - 5 ARs 46/03
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jede eigennützige den Umsatz des Betäubungsmittels fördernde Handlung gehört, ohne daß es zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein muß (BGHSt 29, 239).Der 5. Strafsenat hält an der von allen Strafsenaten seit langem kontinuierlich praktizierten Rechtsprechung fest, wonach für die Annahme vollendeten Handeltreibens ernsthafte Verhandlungen über den Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln ausreichen (vgl. die Nachweise im Anfragebeschluß S. 5, insbesondere das Senatsurteil BGHSt 29, 239).
- BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft: …
Auch auf den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind aber die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von (Mit-) Täterschaft und Beihilfe anzuwenden (st. Rspr.; vgl. die Nachweise bei Winkler, NStZ 2006, 328 f.); die Weite des Begriffs des Handeltreibens darf nicht dazu verleiten, eine mit den Grundsätzen der §§ 25 ff. StGB nicht zu vereinbarende Einheitstäterschaft einzuführen, indem jede möglicherweise unter das Merkmal des Handeltreibens zu subsumierende Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihr Gewicht für das Gesamtgeschehen und auf das Interesse des Beteiligten am Gelingen des Umsatzgeschäfts mit täterschaftlichem Handeltreiben gleichgesetzt wird (zur Problematik der Abgrenzung vgl. schon Anfragebeschluss vom 10. Juli 2003 - 3 StR 61/02 / 3 StR 243/02 = NStZ 2004, 105 sowie die Stellungnahmen der anderen Senate, Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 5 ARs 46/03; vom 2. Februar 2004 - 4 ARs 23/03 und vom 6. Februar 2004 - 2 ARs 276/03 = NStZ-RR 2004, 183).