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   BVerwG, 19.12.2012 - 5 AV 3.12   

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https://dejure.org/2012,43848
BVerwG, 19.12.2012 - 5 AV 3.12 (https://dejure.org/2012,43848)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.2012 - 5 AV 3.12 (https://dejure.org/2012,43848)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3.12 (https://dejure.org/2012,43848)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besorgnis der Befangenheit bei Beteiligung der Anstellungskörperschaft der Richter als Beklagte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.05.2003 - 2 AV 1.03

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Bestimmung des

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2012 - 5 AV 3.12
    Sämtlichen Beteiligten ist ebenso wie den zur Streitentscheidung berufenen Richterinnen und Richtern klar, dass die Präsidentin in dieser Funktion weder als Dienstvorgesetzte noch als Richterin, sondern als Behördenleiterin und Prozessvertreterin tätig wird und dabei eine Behandlung durch das Gericht hinzunehmen hat wie jeder andere Prozessvertreter auch (Beschluss vom 9. Mai 2003 - BVerwG 2 AV 1.03, 2 AV 2.03 und 2 AV. 3.03 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 63 S. 4 f.).

    Daher ist die Besorgnis unbegründet, die Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts könnten schon wegen der der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts eröffneten Möglichkeit, ihr berufliches Fortkommen im Falle einer ihr nicht genehmen Entscheidung zu fördern oder zu blockieren, nicht frei entscheiden (Beschlüsse vom 9. Mai 2003 a.a.O. S. 4 und vom 14. August 2003 a.a.O. Rn. 7 f.).

  • BVerwG, 14.08.2003 - 2 AV 4.03

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit;

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2012 - 5 AV 3.12
    Hieraus lässt sich bei wertender Betrachtung eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründen (Beschluss vom 14. August 2003 - BVerwG 2 AV 4.03 - juris Rn. 6).

    Daher ist die Besorgnis unbegründet, die Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts könnten schon wegen der der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts eröffneten Möglichkeit, ihr berufliches Fortkommen im Falle einer ihr nicht genehmen Entscheidung zu fördern oder zu blockieren, nicht frei entscheiden (Beschlüsse vom 9. Mai 2003 a.a.O. S. 4 und vom 14. August 2003 a.a.O. Rn. 7 f.).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 2 AV 3.12
    Auszug aus BVerwG, 19.12.2012 - 5 AV 3.12
    Diese Zweckbestimmung ermächtigt das übergeordnete Gericht, nur über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, wie es erforderlich ist, die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederherzustellen (Beschluss vom 22. März 2012 - BVerwG 2 AV 3.12 - juris Rn. 2 m.w.N.).

    Die Entscheidung, über welche Ablehnungsgesuche befunden wird, steht in seinem Ermessen (Beschluss vom 22. März 2012 a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.06.2013 - 2 K 9/12

    Entschädigungsklage nach §§ 173 VwGO, 201 GVG - Verfahrensdauer des

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2012 - 5 AV 3.12
    OVG Mecklenburg-Vorpommern - - AZ: OVG 2 K 9/12.

    Dementsprechend kann sich der Senat in dem Verfahren 2 K 9/12 des Oberverwaltungsgerichts auf die ablehnende Entscheidung über die Befangenheitsgesuche gegen drei Richter beschränken.

  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20

    Ablehnung sämtlicher Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der

    Diese Anzahl kann, insbesondere wenn dies zur Vermeidung einer Verzögerung weiterer bei dem Gericht anhängiger Verfahren und zur Aufrechterhaltung der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit des Gerichts erforderlich erscheint, die zur Wiederherstellung von dessen Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestanzahl der Ablehnungsgesuche überschreiten (Anschluss an und Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO; BVerwG, Beschluss vom 22. März 2012 - 2 AV 3/12 und 2 AV 4/12, jeweils juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 2 und BVerwG, Beschluss vom 30. September - 2 AV 2/15, NVwZ 2016, 253 Rn. 5; jeweils mwN).

    Es liegt im Ermessen des übergeordneten Gerichts, über welche der Ablehnungsgesuche es - unter dem Gesichtspunkt der Sachangemessenheit - entscheidet; dabei kann es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, lediglich über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 3; BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12, jeweils aaO Rn. 2; vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 2; BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 5; jeweils mwN).

    Die Dienstaufsicht erfasst daher nicht die Ausübung der den Richtern in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 7).

    Im Falle einer Zuwiderhandlung müsste er sich selbst vor der Dienstaufsicht des Justizministeriums und gegebenenfalls dem Richterdienstgericht verantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, aaO).

    (2) Vor diesem Hintergrund der (verfassungs-)rechtlich mit besonderem Schutz versehenen und zudem im Selbstverständnis der Richter tief verankerten richterlichen Unabhängigkeit ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung unter Würdigung der Gesamtumstände die Besorgnis des Klägers unbegründet, die oben genannten Richter des Oberlandesgerichts Dresden könnten schon wegen der dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eröffneten Möglichkeit, ihr berufliches Fortkommen durch entsprechende dienstliche Beurteilungen zu fördern oder zu verhindern, in den bei ihnen anhängigen "Diesel-Verfahren" nicht frei und unvoreingenommen vorgehen und entscheiden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, aaO Rn. 4, 7).

  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 1/20

    Ablehnungsgesuch des Klägers gegen "alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden"

    Es liegt im Ermessen des übergeordneten Gerichts, über welche der Ablehnungsgesuche es - unter dem Gesichtspunkt der Sachangemessenheit - entscheidet; dabei kann es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, lediglich über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 3; BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12, jeweils aaO Rn. 2; vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 2; BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 5; jeweils mwN).

    Die Dienstaufsicht erfasst daher nicht die Ausübung der den Richtern in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 7).

    Im Falle einer Zuwiderhandlung müsste er sich selbst vor der Dienstaufsicht des Justizministeriums und gegebenenfalls dem Richterdienstgericht verantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, aaO).

    (2) Vor diesem Hintergrund der (verfassungs-)rechtlich mit besonderem Schutz versehenen und zudem im Selbstverständnis der Richter tief verankerten richterlichen Unabhängigkeit ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung unter Würdigung der Gesamtumstände die Besorgnis des Klägers unbegründet, die oben genannten Richter des Oberlandesgerichts Dresden könnten schon wegen der dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eröffneten Möglichkeit, ihr berufliches Fortkommen durch entsprechende dienstliche Beurteilungen zu fördern oder zu verhindern, in den bei ihnen anhängigen "Diesel-Verfahren" nicht frei und unvoreingenommen vorgehen und entscheiden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, aaO Rn. 4, 7).

  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 3/20

    Ablehnungsgesuch des Klägers gegen "alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden"

    Es liegt im Ermessen des übergeordneten Gerichts, über welche der Ablehnungsgesuche es - unter dem Gesichtspunkt der Sachangemessenheit - entscheidet; dabei kann es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, lediglich über so viele Ablehnungsgesuche zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 3; BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12, jeweils aaO Rn. 2; vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 2; BVerwG, NVwZ 2016, 253 Rn. 5; jeweils mwN).

    Die Dienstaufsicht erfasst daher nicht die Ausübung der den Richtern in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 7).

    Im Falle einer Zuwiderhandlung müsste er sich selbst vor der Dienstaufsicht des Justizministeriums und gegebenenfalls dem Richterdienstgericht verantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, aaO).

    (2) Vor diesem Hintergrund der (verfassungs-)rechtlich mit besonderem Schutz versehenen und zudem im Selbstverständnis der Richter tief verankerten richterlichen Unabhängigkeit ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung unter Würdigung der Gesamtumstände die Besorgnis des Klägers unbegründet, die oben genannten Richter des Oberlandesgerichts Dresden könnten schon wegen der dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eröffneten Möglichkeit, ihr berufliches Fortkommen durch entsprechende dienstliche Beurteilungen zu fördern oder zu verhindern, in den bei ihnen anhängigen "Diesel-Verfahren" nicht frei und unvoreingenommen vorgehen und entscheiden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, aaO Rn. 4, 7).

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