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   BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98   

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BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98 (https://dejure.org/1999,1253)
BAG, Entscheidung vom 24.02.1999 - 5 AZB 10/98 (https://dejure.org/1999,1253)
BAG, Entscheidung vom 24. Februar 1999 - 5 AZB 10/98 (https://dejure.org/1999,1253)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; BBiG § 1 Abs. 1, Abs. 5, § 2 Abs. 1
    Rechtsweg - Auszubildende in berufsbildenden Schulen und "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte - Streitigkeiten aus Berufsbildungsverhältnis - Privatrechtlicher Ausbildungsvertrag - Lernort - Lernmethode - Einstufung der Auszubildenden - Beschäftigter

  • Judicialis

    ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; ; BBiG § 1 Abs. 1; ; BBiG § 1 Abs. 5; ; BBiG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg Auszubildende in berufsbildenden Schulen und "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • privatschulverband-nrw.de PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Der Schüler als Beschäftigter seiner Schule - eine befremdliche Konstruktion

  • institut-ifbb.de PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Der Schüler als Beschäftigter seiner Schule - eine befremdliche Konstruktion

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 687 (Ls.)
  • NZA 1999, 557
  • BB 1999, 748
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96

    Rechtsweg - Umschüler in "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"

    Auszug aus BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98
    Auch für Streitigkeiten aus einem Fortbildungs- oder einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet sein (BAG Beschluß vom 21. Mai 1997 - 5 AZB 30/96 - AP Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979 = NZA 1997, 1013; BAG Beschluß vom 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972, m.w.N.; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 5 Rz 13; Rohlfing, NZA 1997, 365, m.w.N.).

    cc) Für § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt zunächst, daß mit einer betrieblichen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 5, 1. Alt. BBiG regelmäßig auch eine "Beschäftigung" im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes einhergeht (BAG Beschluß vom 21. Mai 1997 - 5 AZB 30/96 - AP Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979 = NZA 1997, 1013; BAG Urteil vom 29. Oktober 1957 - 3 AZR 411/55 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrverhältnis - für die Zeit schon vor Erlaß des BBiG).

    Der Senat hat aber in seinem Beschluß vom 21. Mai 1997 (aaO) an der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für diese Fälle festgehalten.

    Dies zeigt insbesondere die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, die im Betriebsverfassungsgesetz keine Entsprechung findet (BAG Beschluß vom 21. Mai 1997, aaO).

    Daher kann diese Rechtsprechung weder für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG (so der Senat im Beschluß vom 21. Mai 1997, aaO) noch für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG maßgebend sein (so auch Rohlfing, NZA 1997, 365, 368/369).

  • BAG, 29.10.1957 - 3 AZR 411/55

    Lernschwester - Krankenpflegeschülerin - Berufsausbildung -

    Auszug aus BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98
    cc) Für § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt zunächst, daß mit einer betrieblichen Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 5, 1. Alt. BBiG regelmäßig auch eine "Beschäftigung" im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes einhergeht (BAG Beschluß vom 21. Mai 1997 - 5 AZB 30/96 - AP Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979 = NZA 1997, 1013; BAG Urteil vom 29. Oktober 1957 - 3 AZR 411/55 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrverhältnis - für die Zeit schon vor Erlaß des BBiG).

    Durch Teilnahme an der Verwirklichung des Betriebszwecks hat ihre Tätigkeit für den Auszubildenden zudem einen selbständigen wirtschaftlichen Wert (BAG Urteil vom 29. Oktober 1957, aaO).

    Ferner ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG 1953 für ein "arbeitsrechtliches Ausbildungsverhältnis" charakteristisch, daß die Tätigkeit des Auszubildenden für den Ausbildenden einen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzt (BAG Urteil vom 29. Oktober 1957, aaO).

  • BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Auszug aus BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98
    Auch für Streitigkeiten aus einem Fortbildungs- oder einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet sein (BAG Beschluß vom 21. Mai 1997 - 5 AZB 30/96 - AP Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979 = NZA 1997, 1013; BAG Beschluß vom 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP Nr. 54 zu § 5 BetrVG 1972, m.w.N.; Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 5 Rz 13; Rohlfing, NZA 1997, 365, m.w.N.).

    Betriebliche Berufsbildung in diesem Sinne liegt auch dann noch vor, wenn Betriebe der Wirtschaft oder vergleichbarer Einrichtungen innerbetriebliche oder überbetriebliche Stätten zur Vermittlung einer berufspraktischen Ausbildung errichten, in denen die Auszubildenden die vertraglich geschuldete Berufsausbildung erfahren, etwa Lehrwerkstätten oder Ausbildungszentren (BAG Beschluß vom 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - aaO, unter II 4 b der Gründe; Fredebeul, BB 1982, 1493, 1495; Däubler, Arbeitsrecht 2, 11. Aufl. 1998, 16.1.3.5.).

    Die Auszubildenden gehören dann nicht zur Belegschaft und sind nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat des Betriebs (BAG Beschluß vom 26. Januar 1994, aaO; BAG Beschluß vom 28. Juli 1992 - 1 ABR 22/92 - AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen, unter C I 1 der Gründe).

  • BAG, 16.10.1974 - 5 AZR 575/73

    Ausbildungsbeihilfen - Schulische Ausbildung - Betriebliche Ausbildung -

    Auszug aus BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98
    In der Revisionsinstanz stand seine Zuständigkeit jedenfalls aus prozeßrechtlichen Gründen jedesmal außer Frage (BAG Urteil vom 22. Juni 1972 - 2 AZR 346/71 - BAGE 24, 318 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; BAG Urteil vom 16. Oktober 1974 - 5 AZR 575/73 - AP Nr. 1 zu § 1 BBiG).
  • BAG, 22.06.1972 - 2 AZR 346/71

    Ausbildungsvertrag - Ausbildende

    Auszug aus BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98
    In der Revisionsinstanz stand seine Zuständigkeit jedenfalls aus prozeßrechtlichen Gründen jedesmal außer Frage (BAG Urteil vom 22. Juni 1972 - 2 AZR 346/71 - BAGE 24, 318 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; BAG Urteil vom 16. Oktober 1974 - 5 AZR 575/73 - AP Nr. 1 zu § 1 BBiG).
  • BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92

    Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

    Auszug aus BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98
    Hinzukommt, daß die neuere Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 BetrVG vor allem auf der Erwägung beruht, eine weite Auslegung der Vorschrift führe zu unausgewogenen, im Sinne der Betriebsverfassung nicht entsprechenden Ergebnissen (BAG Beschluß vom 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = NZA 1994, 713 zu B III 2 d bb der Gründe).
  • BAG, 11.10.1995 - 5 AZR 258/94

    Angemessene Ausbildungsvergütung; Finanzierung der Ausbildung durch die

    Auszug aus BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98
    Auch für Klagen von Auszubildenden gegen "sonstige Berufsbildungseinrichtungen" nach § 1 Abs. 5, 3. Alt. BBiG wurde die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte überwiegend bejaht (vgl. BAG Urteil vom 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - AP Nr. 2 zu § 47 BBiG; BAG Urteil vom 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - AP Nr. 6 zu § 10 BBiG = NZA 1996, 698).
  • BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90

    Auflösend bedingter Umschulungsvertrag

    Auszug aus BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98
    Auch für Klagen von Auszubildenden gegen "sonstige Berufsbildungseinrichtungen" nach § 1 Abs. 5, 3. Alt. BBiG wurde die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte überwiegend bejaht (vgl. BAG Urteil vom 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - AP Nr. 2 zu § 47 BBiG; BAG Urteil vom 11. Oktober 1995 - 5 AZR 258/94 - AP Nr. 6 zu § 10 BBiG = NZA 1996, 698).
  • BAG, 28.07.1992 - 1 ABR 22/92

    Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe von Werkmietwohnungen

    Auszug aus BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98
    Die Auszubildenden gehören dann nicht zur Belegschaft und sind nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat des Betriebs (BAG Beschluß vom 26. Januar 1994, aaO; BAG Beschluß vom 28. Juli 1992 - 1 ABR 22/92 - AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen, unter C I 1 der Gründe).
  • LAG Hamburg, 01.03.2002 - 3 Sa 75/01

    Umschulungsverhältnis; Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses;

    Nach den vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 24. Februar 1999 ­ 5 AZB 10/98 ­ aufgestellten Grundsätzen sei der Kläger auch nicht ein zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter der Beklagten gewesen.

    Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 1999 ­ 5 AZB 10/98 ­ sei dies allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger in einem reinen Schulbetrieb der Beklagten umgeschult werden sollte, da es nach den in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätzen nicht entscheidend darauf ankomme, wie und wo die Umschulung geschehe.

    Dies ergibt sich jedenfalls auf Grund einer Weiterentwicklung der vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 ­ 5 AZB 10/98 ­ (EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 32) aufgestellten Grundsätze.

    Auch für Streitigkeiten aus einem Fortbildungs- oder einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet sein (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 1999, a.a.O., unter II. 4 b der Gründe, m. w. N.).

    Durch Teilnahme an die Verwirklichung des Betriebszwecks hat ihre Tätigkeit für den Auszubildenden zudem einen selbständigen wirtschaftlichen Wert (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Februar 1999 ­ 5 AZB 10/98 ­ EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 32, unter II. 4 c cc der Gründe).

    Dies zeigt insbesondere die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, die im Betriebsverfassungsgesetz keine Entsprechung findet (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. Mai 1997, a.a.O.; Beschuss vom 24. Februar 1999, a.a.O., unter II. 4 c dd der Gründe).

    Wie der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) ausgeführt hat, lässt die Existenz des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ­ und in gewisser Weise auch die des § 5 Abs. 3 ArbGG ­ die Absicht des Gesetzgebers erkennen, den Anwendungsbereich des Arbeitsgerichtsgesetzes weit und insbesondere weiter als in § 5 Abs. 1 BetrVG zu ziehen.

    Daher kann die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 BetrVG für die Auslegung des Begriffs der zur Berufsausbildung Beschäftigten in § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch nicht maßgebend sein (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Februar 1999, a.a.O., unter II. 4 c ee der Gründe; Beschluss vom 21. Mai 1997, a.a.O.; Rohlfing, in NZA 1997, 365, 368 f.).

    ddd) Auf der Grundlage dieser Erwägungen grenzt der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) den Be-griff der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG abweichend von § 5 Abs. 1 BetrVG wie folgt ab:.

    Der 5. Senat führt in dem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) dann weiter aus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG 1953 für ein arbeitsrechtliches Ausbildungsverhältnis" charakteristisch sei, dass die Tätigkeit des Auszubildenden für den Auszubildenden einen eigenen wirtschaftlichen Wert besitze (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Oktober 1997, a.a.O.).

    eee) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ergibt sich Folgendes: aaaa) Zu Unrecht meint das Arbeitsgericht, der Umschulungsvertrag der Parteien enthielte bereits keine über ein reines Austauschverhältnis ­ Ausbildung des Klägers durch die Beklagte und Zahlung der mit dem Arbeitsamt hierfür vereinbarten Vergütung ­ hinaus gehenden Verpflichtungen des Klägers gegenüber der Beklagten im Sinne der vom Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze, die den Kläger zu einem zur Berufsausbildung Beschäftigten" im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG machen können.

    bbbb) Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) das Vorliegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG weiter darauf abstellt, dass für ein arbeitsrechtliches Ausbildungsverhältnis" im Sinne dieser Bestimmung charakteristisch sei, dass die Tätigkeit des Auszubildenden für den Ausbildenden einen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzt, der u.a. darin liegen könne, dass der Ausbildende seinen Nachwuchs aus dem Kreis der von ihm Auszubildenden rekrutieren möchte, ist diese Voraussetzung vorliegend allerdings nicht gegeben.

    fff) Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) für ihre gegenteilige Auffassung weiter darauf abhebt, der Vertrag zwischen den Parteien sehe weder eine Haftungserleichterung der Beklagten nach dem Vorbild des § 104 SGB VII, noch eine Verpflichtung des Klägers zur Krankenvorsorge für die Dauer des Umschulungsverhältnisses vor, kann es auf die vertragliche Ausgestaltung der Haftung und der Krankenvorsorge für die Frage, ob eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorliegt, nicht entscheidungserheblich ankommen.

    Die Sachlage dürfte sich damit auch insoweit nicht erheblich von derjenigen unterscheiden, über die das Bundesarbeitsgericht in dem zitierten Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) zu entscheiden hatte.

    Wenn man demgegenüber aus dem Beschluss des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) den Grundsatz entnimmt, dass notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Ausbildungsverhältnisses" im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist, dass die Ausbildung für den Ausbildenden einen unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Wert im Sinne dieses Beschlusses besitzt, und den Kläger wegen Fehlens dieser Vorausset- zung nicht als zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ansieht, ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für den vorliegenden Rechtsstreit jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gegeben.

    Der Beschluss des 5. Senats vom 24. Februar 1999 (a.a.O.), durch den die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG teilweise abweichend von der bisherigen Rechtsprechung definiert worden sind, führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung.

    cc) Sofern man die vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze dahingehend auslegt, dass es bei dem vorliegenden Umschulungsverhältnis wegen Fehlens eines unmittelbaren eigenen wirtschaftlichen Interesses der Beklagten an der Umschulung des Klägers an einem arbeitsrechtlichen Ausbildungsverhältnis" und deshalb auch an einer Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fehlt, kann hieraus kein durchgreifender Gesichtspunkt gegen das Vorliegen einer Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG hergeleitet werden.

    Wie der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) zu § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zutreffend ausgeführt hat, können zur Berufsausbildung Beschäftigte" im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich auch Auszubildende in berufsbildenden Schulen und sonstigen Berufsbildungseinrichtungen sein.

    ee) Soweit der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 21. Mai 1997 weiter ausgeführt hat, Auszubildende und Umschüler in sonstigen Bildungseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 5 BBiG seien zumindest als arbeitnehmerähnliche Personen im Sine von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen, wenn sie auf Grund privatrechtlichen Vertrages in der Einrichtung beschäftigt" würden, kann dies nicht im Sinne einer Beschäftigung" nach Maßgabe der vom 5. Senat in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze verstanden werden.

    Im Ergebnis bedeutet dies, dass über § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG damit insbesondere solche Berufsausbildungs- bzw. Umschulungsverhältnisse über § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen können, die nach dem Beschluss des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) für das Vorliegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorausgesetzte weitergehende Pflichtenbindung und damit eine dem Arbeitsverhältnis vergleichbare persönliche Abhängigkeit im Rahmen der Ausbildung fehlt.

    Wenn man trotz dieser Tatsache im Anschluss an die vom 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Februar 1999 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen für den Kläger das Vorliegen eines "arbeitsrechtlichen Ausbildungsverhältnisses" im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG verneint, weil es an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an der Umschulung fehlt, so ergibt sich aus der "persönlichen Abhängigkeit" des Klägers im Rahmen des Umschulungsverhältnisses ein zusätzlicher Gesichtspunkt dafür und nicht dagegen, dass der Kläger zumindest arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist bzw. - im Sinne einer entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung - eine "den zur Berufsausbildung Beschäftigten ähnliche Person".

  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 158/00

    Ausbildungskosten eines Copiloten - Vertragskontrolle

    Er wurde nicht für die Beklagte tätig, sondern sollte extern eine Befähigung erwerben, die seinen Einsatz luftfahrtrechtlich erst ermöglichte (vgl. BAG 24. Februar 1999 - 5 AZB 10/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 45 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 32, zu II 4 c dd der Gründe).
  • BAG, 24.09.2002 - 5 AZB 12/02

    Umschulungsverhältnis - Zulässigkeit des Rechtswegs

    Auch für Streitigkeiten aus einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet sein (BAG 24. Februar 1999 - 5 AZB 10/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 45 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 32, zu II 4 b der Gründe mwN).

    "Beschäftigung" liegt regelmäßig dann vor, wenn der Umschüler dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Ortes der Tätigkeit unterworfen ist (vgl. BAG 24. Februar 1999 aaO, zu II 4 c aa bis ff der Gründe).

    Dieser Wert könne darin zum Ausdruck kommen, daß der Ausbildende seinen Nachwuchs aus dem Kreis der von ihm Auszubildenden rekrutieren möchte (BAG 24. Februar 1999 aaO, zu II 4 c ff der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 12.11.2014 - 4 Ta 31/14

    Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

    Unter den Begriff der Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fallen alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG, also nicht nur die Berufsausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG, sondern auch die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung nach § 1 Abs. 4 und 5 BBiG (BAG 27. September 2006 - 5 AZB 33/06 - juris; BAG 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 - BAGE 102, 371; BAG 24. Februar 1999 - 5 AZB 10/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 45).

    Er stellt den notwendigen Bezug der Streitigkeit von Parteien eines Berufsbildungsverhältnisses zum Arbeitsrecht her (BAG 24. Februar 1999 aaO).

    Ihr entspricht eine weite Auslegung der Vorschrift (BAG 24. Februar 1999 aaO; LAG Köln 14. Oktober 2009 - 10 Ta 255/09 - juris).

    Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (BAG 24. Februar 1999 aaO).

  • BAG, 15.04.2015 - 9 AZB 10/15

    Rechtsweg - Ausbildung - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

    Auch für Streitigkeiten aus einem Fortbildungs- oder einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eröffnet sein (BAG 24. Februar 1999 - 5 AZB 10/98 - zu II 4 b der Gründe; 21. Mai 1997 - 5 AZB 30/96  - zu II 2 b der Gründe) .

    Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BAG 24. Februar 1999 - 5 AZB 10/98 - zu II 4 c aa bis ff der Gründe) .

  • BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 429/01

    Berufsakademiestudent: Auszubildender im Sinne der §§ 1, 13 MTV für die

    Berufsbildende Schulen iSd. § 1 Abs. 5 BBiG sind solche, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen, und solche, die nicht der Gesetzgebungskompetenz der Länder, sondern insbesondere über Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen (BAG 24. Februar 1999 - 5 AZB 10/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 45 = EzA ArbGG § 5 Nr. 32).
  • LAG Berlin, 06.12.2004 - 16 Ta 2297/04

    Rechtsweg für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, das die weitere Teilnahme an

    Davon ist auszugehen, wenn der Auszubildende auf Grund privatrechtlichen Vertrages sich zur Teilnahme an einer Ausbildungsmaßnahme verpflichtet und sich dabei Weisungsrechten des Ausbildenden hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der Ausbildung (und zwar unter Kündigungsandrohung) unterworfen hat (vgl. BAG vom 24.09.2002, 5 AZB 12/02 sowie vom 24.02.1999, 5 AZB 10/98, AP Nr. 56 u. 45 zu § 5 ArbGG 1979; Schwab/Weth, ArbGG 2004, § 5 Rn. 153 ff.).

    Darauf, ob die Ausbildung in einem "Betrieb" oder lediglich in Unterrichtsräumen des Bildungsträgers stattfindet, kommt es nicht entscheidend an; ausschlaggebend für die Stellung als "Beschäftigter" im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist weder der Lernort noch die Lehrmethode, sondern der Inhalt des Ausbildungsvertrages (vgl. BAG 5 AZB 10/98 a.a.O.).

    Der Bejahung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten über § 5 Abs. 1 ArbGG steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin nicht als Arbeitnehmerin der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen ist, denn § 5 ArbGG hat einen weiteren Anwendungsbereich als § 5 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG 5 AZB 10/98 a.a.O. sowie Schwab/Weth a.a.O. § 5 Rn. 154).

  • LAG Baden-Württemberg, 30.07.2004 - 5 Ta 12/04

    Rechtsweg für Streitigkeiten aus einem Ausbildungsverhältnis mit einem staatlich

    Denn der Umstand, dass § 2 Abs. 1 BBiG die Berufsbildung in berufsbildenden Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen, wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes vom weiteren Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes ausnimmt, ändert nichts daran, dass auch in diesen Schulen Berufsbildung im Sinne des § 1 Abs. 5 BBiG durchgeführt wird und daher grundsätzlich auch Auszubildende in berufsbildenden Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen, "Beschäftigte" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sein können (vgl. BAG, Beschluss vom 24.02.1999 - 5 AZB 10/98 - AP Nr. 45 zu § 5 ArbGG 1979; Beschluss vom 24.09.2002 - 5 AZB 12/02 - AP Nr. 56 zu § 5 ArbGG 1979).

    Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles (BAG, Beschluss vom 24.02.1999, a.a.O.).

  • LAG Sachsen, 16.03.2006 - 3 Ta 39/06

    Rechtsweg: Ausbildung zur Altenpflegerin

    Eine Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG liegt regelmäßig dann vor, wenn der Auszubildende dem Weisungsrechts des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterworfen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 24.09.2002, a. a. O.; BAG, Beschluss vom 24.02.1999 - 5 AZB 10/98 - in EzA Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979; Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, § 5 Rz. 155).

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn der privatrechtliche Ausbildungsvertrag eine Pflicht zum Schulbesuch festlegt, deren Nichteinhaltung kündigungsbewehrt ist, wenn er Ordnungs- und Verhaltensmaßregeln vorsieht, die über den Charakter einer reinen Hausordnung hinausgehen, wenn er die Teilnahme an Zwischenprüfungen vorschreibt (vgl. auch Sächsisches LAG, Beschluss vom 02.04.2004 - 4 Ta 75/04 - vgl. auch BAG, Beschluss vom 24.02.1999 - 5 AZB 10/98 - in EzA Nr. 32 zu § 5 ArbGG 1979).

  • BAG, 24.06.1999 - 8 AZR 339/98

    Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Pilotenausbildung

    Demgegenüber sollte der Kläger eine Befähigung erwerben, die seinen Einsatz im Betrieb der Beklagten bei der Passagier- und Frachtbeförderung luftfahrtrechtlich erst ermöglichte (vgl. BAG Beschluß vom 24. Februar 1999 - 5 AZB 10/98 - DB 1999, 1019, 1021, zu II 4 c dd der Gründe).
  • LAG München, 12.02.2009 - 11 Ta 512/08

    Rechtsweg

  • LAG Bremen, 23.05.2006 - 1 TaBV 20/05

    Übernahme von Mitgliedern der Auszubildendenvertretung bei überbetrieblicher

  • BAG, 15.10.2003 - 5 AZB 48/03

    Umschulungsverhältnis - Rechtsweg

  • LAG Köln, 14.10.2009 - 10 Ta 255/09

    Arbeitsrechtsweg für Streit aus Ausbildungsvertrag zur Kinder- und

  • LAG Baden-Württemberg, 14.12.1999 - 18 Sa 56/99

    Wirksamkeit einer Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten

  • LAG Bremen, 12.10.2006 - 3 TaBV 7/06

    Übernahme eines Auszubildendenvertreters

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2017 - L 3 AL 15/15

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - förderungsfähige Berufsausbildung -

  • LAG Köln, 18.05.2021 - 9 Ta 61/21

    Rechtswegzuständigkeit; Qualifizierung zum Triebfahrzeugführer

  • LAG Sachsen, 25.03.2024 - 1 Ta 2/24
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.11.2018 - 10 Ta 1603/18

    Darlehensrückzahlung - Kirche - Rechtsweg - Studienbeihilfe

  • LAG Hessen, 15.03.2000 - 13 Sa 479/99

    Zahlung einer höheren Ausbildungsvergütung im Rahmen der Anwendung eines

  • ArbG Nürnberg, 08.07.1999 - 11 Ca 2079/99

    Zwangsarbeit - Rechtsweg

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