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   BAG, 20.03.2002 - 5 AZB 25/01   

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https://dejure.org/2002,2546
BAG, 20.03.2002 - 5 AZB 25/01 (https://dejure.org/2002,2546)
BAG, Entscheidung vom 20.03.2002 - 5 AZB 25/01 (https://dejure.org/2002,2546)
BAG, Entscheidung vom 20. März 2002 - 5 AZB 25/01 (https://dejure.org/2002,2546)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsweg - Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weitere sofortige Beschwerde - Rechtsweg - Klage - Bundesanstalt für Arbeit - GmbH-Geschäftsführer - Schadensersatz - Insolvenzverschleppung - Zuständigkeit

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Rechtsweg für Regressklage der Bundesanstalt für Arbeit gegen GmbH-Geschäftsführer

  • Judicialis

    ArbGG § 2; ; ArbGG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG §§ 2 3
    Rechtsweg; Rechtsnachfolge; Konkursverschleppung; Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen GmbH-Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbGG §§ 2, 3
    Keine Schadensersatzansprüche der Bundesanstalt für Arbeit wegen Insolvenzverschleppung aus übergegangenem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Klage der Bundesanstalt für Arbeit gegen GmbH-Geschäftsführer anlässlich einer Insolvenz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 992
  • NZA 2002, 695
  • NZI 2002, 49
  • BB 2002, 1427
  • DB 2002, 1382
  • JR 2002, 527
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.1989 - II ZR 289/88

    Schadensersatzansprüche der Bundesanstalt für Arbeit bei Verletzung der

    Auszug aus BAG, 20.03.2002 - 5 AZB 25/01
    Dies folgt schon daraus, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen einen anderen Schuldner als den der aus § 611 BGB folgenden Lohn- und Gehaltsansprüche geltend gemacht wird (BGH 26. Juni 1989 - II ZR 289/88 - BGHZ 108, 134).
  • BAG, 13.06.1997 - 9 AZB 38/96

    Rechtsweg bei Durchgriffshaftung

    Auszug aus BAG, 20.03.2002 - 5 AZB 25/01
    Rechtsnachfolge ist im weitesten Sinne zu verstehen und erfaßt auch den Sachverhalt, daß ein Dritter auf Grund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Inhaber des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird (BAG 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96 - AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 3 Nr. 1).
  • BAG, 11.11.1986 - 3 AZR 186/85

    Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen - Ansprüche aus einem Sozialplan -

    Auszug aus BAG, 20.03.2002 - 5 AZB 25/01
    Eine Rechtsnachfolge liegt vor, wenn die Rechte des Gläubigers oder die Pflichten des Schuldners von einer Person auf eine andere übergehen (BAG 11. November 1986 - 3 AZR 186/85 - BAGE 53, 317, 320).
  • BGH, 02.04.2009 - IX ZB 182/08

    Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Anfechtungsklage eines

    Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Pflichten des Schuldners oder die Rechte des Gläubigers kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts von einer Person auf eine andere übergehen (Schwab/Weth/Walker, aaO § 3 Rn. 4; BAG, Beschl. v. 20. März 2002 - 5 AZB 25/01, ZIP 2002, 992).

    Eine Rechtsnachfolge ist schließlich nicht gegeben, wenn die Bundesanstalt für Arbeit Konkursausfallgeld für die Arbeitnehmer gezahlt hat und die persönlich haftenden Gesellschafter der Arbeitgeberin auf Schadensersatz aus § 826 BGB in Anspruch nimmt, weil diese vorsätzlich verspätet den Konkursantrag gestellt hätten (BAG, Beschl. v. 20. März 2002 - 5 AZB 25/01, aaO S. 992).

    Auch dieser Schadensersatzanspruch ist nicht mit den Ansprüchen der Arbeitnehmer aus § 611 BGB identisch (BAG, Beschl. v. 20. März 2002 - 5 AZB 25/01, aaO).

  • LAG Hamm, 06.10.2005 - 2 Ta 899/04

    Arbeitsrechtsweg bei deliktischem Anspruch des Arbeitnehmers gegen

    Damit macht der Kläger einen eigenen aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Schadensersatzanspruch geltend, der sich im Wege der Durchgriffshaftung gegen den Beklagten als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin richtet (vgl. dazu BAG vom 20.03.2002 - 5 AZB 25/01 NZA 2002, 695).
  • SG Aachen, 13.08.2004 - S 11 RJ 14/02

    Rentenversicherung

    Zur Durchsetzung eines Anspruchs zivilrechtlicher Natur dürfen Verwaltungsträger sich nicht der Rechtsform des Verwaltungsakts bedienen, sondern müssen im Wege einer zivilgerichtlichen Klage gegen den Schuldner vorgehen (auf sozialrechtlichem Gebiet etwa SG Hildesheim, Urteil vom 18.09.2001 - S 2 KR 53/98, Breithaupt 2002, S. 10 ff; Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 31, Rn 23; vgl. weiter auch BAG, Beschluss vom 20.03.2002 - 5 AZB 25/01, BB 2002, 1427 f; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2003 - 3 U 125/03).
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