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   BAG, 27.09.2006 - 5 AZB 33/06   

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https://dejure.org/2006,5210
BAG, 27.09.2006 - 5 AZB 33/06 (https://dejure.org/2006,5210)
BAG, Entscheidung vom 27.09.2006 - 5 AZB 33/06 (https://dejure.org/2006,5210)
BAG, Entscheidung vom 27. September 2006 - 5 AZB 33/06 (https://dejure.org/2006,5210)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rechtsweg

  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über Urlaubsabgeltung und Kostenerstattungsansprüche; Abschluss eines Ausbildungsvertrages; Fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses; Vorliegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung

  • Judicialis

    ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; ; ArbGG § 2 Abs. 3; ; ArbGG § 5 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 1432 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 24.09.2002 - 5 AZB 12/02

    Umschulungsverhältnis - Zulässigkeit des Rechtswegs

    Auszug aus BAG, 27.09.2006 - 5 AZB 33/06
    Der Beschäftigte muss dabei dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Ortes der Tätigkeit unterworfen sein (Senat 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 - BAGE 102, 371, zu III 2 a der Gründe).
  • BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 429/01

    Berufsakademiestudent: Auszubildender im Sinne der §§ 1, 13 MTV für die

    Auszug aus BAG, 27.09.2006 - 5 AZB 33/06
    Auch wenn Berufsakademiestudenten, deren Ausbildung nach dem Berufsakademiegesetz des Landes Baden-Württemberg vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 197) an der Studienakademie (Lernort Theorie) und an einer betrieblichen Ausbildungsstätte stattfindet, nicht in den Geltungsbereich des BBiG fallen (dazu BAG 16. Oktober 2002 - 4 AZR 429/01 - BAGE 103, 131, 138 f.), können sie gleichwohl im Rahmen der betrieblichen Ausbildung zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und deshalb Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sein.
  • LAG Baden-Württemberg, 12.11.2014 - 4 Ta 31/14

    Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

    Unter den Begriff der Berufsausbildung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fallen alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG, also nicht nur die Berufsausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG, sondern auch die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung nach § 1 Abs. 4 und 5 BBiG (BAG 27. September 2006 - 5 AZB 33/06 - juris; BAG 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 - BAGE 102, 371; BAG 24. Februar 1999 - 5 AZB 10/98 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 45).

    Der Beschäftigte muss dabei aber dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterworfen sein (BAG 27. September 2006 aaO; BAG 24. September 2002 aaO).

    Unerheblich ist dagegen, ob die Ausbildung dem Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes unterfällt oder diesem entzogen ist (BAG 27. September 2006 aaO; im Ergebnis ebenso: LAG Köln 14. Oktober 2009 aaO).

  • BAG, 15.04.2015 - 9 AZB 10/15

    Rechtsweg - Ausbildung - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

    Auch wenn Studenten, deren Ausbildung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen an einer Akademie und an einer betrieblichen Ausbildungsstätte stattfindet, nicht in den Geltungsbereich des BBiG fallen, können sie gleichwohl im Rahmen der betrieblichen Ausbildung zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und deshalb Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sein (vgl. BAG 27. September 2006 - 5 AZB 33/06 - Rn. 11) .
  • LAG Hamm, 02.09.2013 - 2 Ta 18/13

    Berichtigungsanspruch wegen eines Praktikantenzeugnisses

    Der Beschäftigte muss dabei nur dem Weisungsrecht des Auszubildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Ortes der Tätigkeit unterworfen sein (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 27.9.2006 - 5 AZB 33/06, NZA 2006, 1432; BAG, Beschl. v. 24.09.2002 - 5 AZB 12/02, MDR 2003, 156; Koch-Rust/Rosentreter NZA 2013, 879 ff.; und BAG, Beschl. v. 30.10.1991 - 7 ABR 30.10.1991, NZA 1992, 808; Beschl. v. 10.02.1981 - 6 ABR 86/78, DB 1981, 1935: Hochschulpraktikanten als zur Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des § 5 BetrVG).

    Den Parteien steht es jedoch aufgrund der Vertragsautonomie frei zu vereinbaren, dass das Hochschulpraktikum im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines Berufsausübungsverhältnisses zu leisten ist, auf das zwar das BBiG keine Anwendung findet, bei dem aber der Praktikant Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG ist (vgl. dazu BAG, Beschl. v. 27.09.2006 - 5 AZB 33/06, NZA 2006, 1432; Schade NJW 2013, 1039, 1041; Natzel BB 2011, 1589, 1591; Koch-Rust/Rosentreter NZA 2013, 879, 884).

  • LAG Hessen, 16.02.2023 - 11 Sa 1381/21
    Vielmehr liegt eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch vor, wenn der Betreffende auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen Arbeit leistet und dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt (BAG 27. September 2006 - 5 AZB 33/06 - Rn. 11, EzB Nr. 7 zu § 5 ArbGG).
  • LAG Hessen, 09.06.2022 - 11 Sa 1558/21
    Vielmehr liegt eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch vor, wenn der Betreffende auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen Arbeit leistet und dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt (BAG 27. September 2006 - 5 AZB 33/06 - Rn. 11, EzB Nr. 7 zu § 5 ArbGG).
  • LAG Hessen, 09.06.2022 - 11 Sa 1034/21
    Vielmehr liegt eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch vor, wenn der Betreffende auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen Arbeit leistet und dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt (BAG 27. September 2006 - 5 AZB 33/06 - Rn. 11, EzB Nr. 7 zu § 5 ArbGG).
  • LAG Hessen, 09.06.2022 - 11 Sa 1543/20
    Vielmehr liegt eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch vor, wenn der Betreffende auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen Arbeit leistet und dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt (BAG 27. September 2006 - 5 AZB 33/06 - Rn. 11, EzB Nr. 7 zu § 5 ArbGG).
  • LAG Hessen, 09.06.2022 - 11 Sa 1432/21
    Vielmehr liegt eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch vor, wenn der Betreffende auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen Arbeit leistet und dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt (BAG 27. September 2006 - 5 AZB 33/06 - Rn. 11, EzB Nr. 7 zu § 5 ArbGG).
  • LAG Hessen, 09.06.2022 - 11 Sa 643/21
    Vielmehr liegt eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch vor, wenn der Betreffende auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen Arbeit leistet und dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt (BAG 27. September 2006 - 5 AZB 33/06 - Rn. 11, EzB Nr. 7 zu § 5 ArbGG).
  • LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2017 - L 3 AL 15/15

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - förderungsfähige Berufsausbildung -

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits in einer Entscheidung vom 16. Oktober 2002 (- 4 AZR 429/01 -, Rn. 29 ff. - daran festhaltend BAG, Beschluss vom 27. September 2006 - 5 AZB 33/06 -, Rn. 11; offen gelassen: BAG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 -, Rn. 55; BAG, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 -, Rn. 25, juris; Koch-Rust/Rosentreter, a.a.O., NJW 2009, 3005, 3006) ausgeführt, dass eine Berufsakademie zwar keine Fachhochschule sei, es sich bei den an einer Berufsakademie angebotenen Studiengängen hingegen um Ausbildungsgänge handele, die sonst an Universitäten und Fachhochschulen angeboten werden.
  • LAG Köln, 18.05.2021 - 9 Ta 61/21

    Rechtswegzuständigkeit; Qualifizierung zum Triebfahrzeugführer

  • LAG Hessen, 04.05.2023 - 11 Sa 294/22
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.11.2018 - 10 Ta 1603/18

    Darlehensrückzahlung - Kirche - Rechtsweg - Studienbeihilfe

  • LAG Köln, 14.10.2009 - 10 Ta 255/09

    Arbeitsrechtsweg für Streit aus Ausbildungsvertrag zur Kinder- und

  • LAG Köln, 07.11.2019 - 9 Ta 179/19

    Rechtsweg - Kündigung eines Vertrags über die Fortbildung zum Sprach- und

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