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BAG, 22.04.2009 - 5 AZN 1161/08 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2008 - 7 Sa 784/07
Anspruch des Arbeitnehmers auf Abführung von Lohnsteuer, Renten- und …
Auszug aus BAG, 22.04.2009 - 5 AZN 1161/08
Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. November 2008 - 7 Sa 784/07 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2007 monatlich 6.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen sowie für die Zeit vom 26. August 2005 bis Januar 2007 Steuern in Höhe von 64.996,84 Euro, Solidaritätszuschläge in Höhe von 3.574,69 Euro, Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 17.929,09 Euro und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 3.784,06 Euro abzuführen.
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2009 - 7 Sa 281/09
Annahmeverzugslohn - Anspruch des Arbeitnehmers auf Abführung von Lohnsteuer, …
V. Der Beklagte hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, Az.: 5 AZN 1161/08) vollumfänglich zu tragen.Auf die gegen die Nichtzulassung vom Beklagten eingelegte Beschwerde hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichtes vom 05.11.2008 mit Beschluss vom 22.04.2009 (AZ: 5 AZN 1161/2008) aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger für die Zeit von Juli 2006 bis Januar 2007 monatlich 6.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen sowie für die Zeit vom 26.08.2005 bis Januar 2007 Steuern in Höhe von 64.996,84 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 3.574,69 EUR, Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 17.929,09 EUR und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 3.784,06 EUR abzuführen; im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beim Bundesarbeitsgericht (AZ: 5 AZN 1161/2008) hat der Beklagte nach §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO in vollem Umfang zu tragen, da dieses Rechtsmittel teilweise unmittelbar erfolglos war und auch im Übrigen nicht zu einem größeren, einen Gebührensprung auslösenden Prozesserfolg (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) geführt hat, als jenem in der ursprünglich angefochtenen zweitinstanzlichen Entscheidung.