Rechtsprechung
BAG, 26.08.2009 - 5 AZN 503/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Arbeitnehmerstatus
- openjur.de
Arbeitnehmerstatus
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Arbeitnehmerstatus eines Rundfunksprechers
- hensche.de
Kündigungsschutzklage, Arbeitnehmer
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ArbGG § 72a; BGB § 611
Arbeitnehmerstatus eines Rundfunksprechers - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
Eva Herman scheitert vor dem BAG
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 29.04.2008 - 1 Ca 424/07
- LAG Hamburg, 01.04.2009 - 3 Sa 58/08
- BAG, 26.08.2009 - 5 AZN 503/09
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 09.02.2005 - 5 AZR 175/04
Rückzahlung überzahlter Honorare - Rückwirkende Feststellung eines …
Auszug aus BAG, 26.08.2009 - 5 AZN 503/09
Zudem hat der Senat gerade zur Sprechertätigkeit in neuerer Zeit ausgeführt, dass es sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls richte, ob eine Sprechertätigkeit im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses oder in einem Arbeitsverhältnis erbracht werde (9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04 - zu III 2 b der Gründe, AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 818 Nr. 1).Die behauptete Spezialität der Kriterien besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere 9. Februar 2005 - 5 AZR 175/04 - zu III 2 b der Gründe, AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 818 Nr. 1) nicht.
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Februar 2005 (- 5 AZR 175/04 - zu III 2 b der Gründe, AP BGB § 611 Lohnrückzahlung Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 818 Nr. 1) ist geklärt, dass es sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls richtet, ob die Art der Tätigkeit (hier Sprechertätigkeit) im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses oder in einem Arbeitsverhältnis erbracht werde.
- BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 499/06
Arbeitnehmerstatus eines Sportredakteurs
Auszug aus BAG, 26.08.2009 - 5 AZN 503/09
Zudem liegt eine einseitige Dienstplaneinteilung nach der neuen Rechtsprechung (Senat 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10) nicht vor, wenn Mitarbeiter ihre Wünsche zur Diensteinteilung eintragen und angeben können, in welchen Zeiträumen sie nicht tätig werden wollen und diese Wünsche berücksichtigt werden.Beruht die Dienstplangestaltung auf den Vorgaben der Mitarbeiter und können Mitarbeiter Dienste tauschen, liegt keine für ein Arbeitsverhältnis typische zeitliche Weisungsabhängigkeit vor (Senat 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10).
- LAG Hamburg, 01.04.2009 - 3 Sa 58/08
Arbeitnehmerstatus von Nachrichtensprechern
Auszug aus BAG, 26.08.2009 - 5 AZN 503/09
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. April 2009 - 3 Sa 58/08 - wird zurückgewiesen. - BAG, 06.12.1994 - 9 AZN 337/94
Divergenzbeschwerde - Klagehäufung
Auszug aus BAG, 26.08.2009 - 5 AZN 503/09
Soweit vorangestellte Leitsätze nicht auch Teil der Entscheidung sind, sind sie für die Begründung einer Divergenzbeschwerde nicht erheblich (BAG 6. Dezember 1994 - 9 AZN 337/94 - BAGE 78, 373).
- LAG Köln, 16.09.2020 - 4 Sa 704/19
Arbeitsverhältnis; freies Dienstverhältnis; Abgrenzung; Arbeitnehmereigenschaft …
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar anerkannt, dass die Verwendung von Dienstplänen umso eher für ein Arbeitsverhältnis spricht, wenn sie einseitig erfolgt, und die Indizwirkung abgeschwächt wird, wenn die Dienstzeiten nur im Falle eines entsprechenden Wunsches des Arbeitnehmers in den Plan aufgenommen werden und zusätzlich etwa die Möglichkeit besteht, Dienste im Kollegenkreis zu tauschen oder ersatzlos zu streichen (…vgl. BAG, Urt. v. 14.03.2007 - 5 AZR 499/06, NZA-RR 2007, 424; BAG, Beschl. v. 26.08.2009 - 5 AZN 503/09, Rn. 10, juris;… HWK/Thüsing, 9. Aufl. 2020, § 611a BGB, Rn. 51). - LAG Köln, 25.08.2020 - 9 Ta 217/19
Videoüberwacht in einem Sechs-Quadratmeter-Büro: Telefonsexdienstleisterinnen …
cc) Gegen eine Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin spricht allein eine gewisse Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung (zur Bedeutung des Weisungsrechts in zeitlicher Hinsicht BAG, Urteil vom 06. Mai 1998 - 5 AZR 247/97 -, NZA 1999, 205;… LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 06. Dezember 2018 - 14 Sa 1501/18 -, Rn. 50, juris;… ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, § 611a BGB Rn. 35 ff.), da sie ihre gewünschten Schichten vor der Erstellung der Dienstpläne in einen elektronischen Kalender eintragen und Schichten mit Kolleginnen tauschen konnte (zur Bedeutung dieses Umstands BAG, Urteil vom 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 -, NZA-RR 2007, 424; BAG, Beschluss vom 26. August 2009 - 5 AZN 503/09 -, Rn. 5, juris;… HWK/Thüsing, 9. Aufl. 2020, § 611a BGB, Rn. 51). - LAG Köln, 25.08.2020 - 9 Ta 98/20
Rechtsweg - Arbeitnehmereigenschaft einer Telefonsexdienstleisterin - …
cc) Gegen eine Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin spricht allein eine gewisse Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung (zur Bedeutung des Weisungsrechts in zeitlicher Hinsicht BAG, Urteil vom 06. Mai 1998 - 5 AZR 247/97 -, NZA 1999, 205;… LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 06. Dezember 2018 - 14 Sa 1501/18 -, Rn. 50, juris;… ErfK/Preis, 20. Aufl. 2020, § 611a BGB Rn. 35 ff.), da sie ihre gewünschten Schichten vor der Erstellung der Dienstpläne in einen elektronischen Kalender eintragen und Schichten tauschen konnte (zur Bedeutung dieses Umstands BAG, Urteil vom 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 -, NZA-RR 2007, 424; BAG, Beschluss vom 26. August 2009 - 5 AZN 503/09 -, Rn. 5, juris;… HWK/Thüsing, 9. Aufl. 2020, § 611a BGB, Rn. 51). - LSG Sachsen-Anhalt, 10.04.2019 - L 1 BA 20/18
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Qualitätsprüfer - Rahmenvertrag als …
Eine für ein Arbeitsverhältnis typische zeitliche Weisungsabhängigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn die Dienstplangestaltung auf den Vorgaben der Mitarbeiter beruht und Mitarbeiter die Dienste tauschen können (BAG, Beschluss vom 26. August 2009, 5 AZN 503/09, juris Rn. 10).