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   BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 161/84   

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BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 161/84 (https://dejure.org/1985,1394)
BAG, Entscheidung vom 15.05.1985 - 5 AZR 161/84 (https://dejure.org/1985,1394)
BAG, Entscheidung vom 15. Mai 1985 - 5 AZR 161/84 (https://dejure.org/1985,1394)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Rückzahlung eines Teils des während einer Ausbildung in einem Kompaktkurs an der Universität weitergewährten Gehalts - Grundsätze über die Zulässigkeit von Bindungsklauseln und deren Dauer - Grundsatz der Einheit des öffentlichen Dienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1986, 742 (Ls.)
  • BB 1986, 65
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • LAG Bremen, 25.01.1984 - 4 Sa 122/83
    Auszug aus BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 161/84
    Wegen der sogenannten "Einheit des öffentlichen Dienstes" sind Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten nicht schon von vornherein für den Fall unwirksam, daß Lehrer von einem Bundesland in ein anderes wechseln (Bestätigung von BAG, AP Art. 12 GG Nr. 45; gegen LAG Bremen = NZA 1984, 290 L).

    Das Landesarbeitsgericht hat in seinem in AP Nr. 7 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe veröffentlichten Urteil angenommen, nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen über die Zulässigkeit von Bindungsklauseln und deren Dauer sei allenfalls eine Bindung von drei Jahren zulässig.

    Das nicht rechtskräftig gewordene Urteil des Landesarbeitsgerichts ist mit von dem Gericht vorangestellten Leitsätzen veröffentlicht worden (AP Nr. 7 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).

    Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAG 13, 168, 174 ff. = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1 der Gründe; BAG 28, 159, 163 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteile vom 19. März 1980 - 5 AZR 362/78 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, vom 23. Februar 1983 - 5 AZR 531/80 - BAG 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe und vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe = DB 1984, 2411 f. = NZA 1984, 288 f., jeweils m. w. N.; ebenso BGH Urteil vom 5. Juni 1984 - VI ZR 279/82 - NZA 1984, 290).

  • BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 430/82

    Ausbildungskosten: Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 161/84
    Dabei kommt es u. a. auf die Dauer der Bindung, den Umfang der Fortbildungsmaßnahme, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen Abwicklung an (vgl. BAG 13, 168, 174 ff. = AP Nr. 25 zu Art. 12 GG, zu II 1 der Gründe; BAG 28, 159, 163 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 1 a der Gründe; BAG Urteile vom 19. März 1980 - 5 AZR 362/78 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, vom 23. Februar 1983 - 5 AZR 531/80 - BAG 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe und vom 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe = DB 1984, 2411 f. = NZA 1984, 288 f., jeweils m. w. N.; ebenso BGH Urteil vom 5. Juni 1984 - VI ZR 279/82 - NZA 1984, 290).

    Der Senat hat mit Urteil vom 11. April 1984 (aaO) erkannt, eine Lehrgangsdauer bis zu zwölf Monaten rechtfertige in der Regel nur dann eine längere Bindung als drei Jahre nach Abschluß der Ausbildung, wenn durch die Teilnahme am Lehrgang eine besonders hohe Qualifikation verbunden mit überdurchschnittlichen Vorteilen für den Arbeitnehmer entstehe.

    Insbesondere hängt gerade die Höhe der Kosten entscheidend von der vor Beginn des Lehrgangs gezahlten Vergütung des Arbeitnehmers und der Dauer des Lehrgangs ab, also von Umständen, die bereits als solche in die Abwägung einzubeziehen sind (BAG Urteil vom 11. April 1984, aaO).

    Nach der Entscheidung des Senats vom 11. April 1984 (aaO) ist eine Bindung von drei Jahren angemessen, insbesondere dann, wenn eine zeitanteilige Kürzung des Rückzahlungsbetrages eintritt, je nach Dauer der Arbeitsleistung der Beklagten nach Lehrgangsabschluß.

  • BAG, 09.11.1972 - 5 AZR 252/72

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BAG, 15.05.1985 - 5 AZR 161/84
    Wegen der sogenannten "Einheit des öffentlichen Dienstes" sind Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten nicht schon von vornherein für den Fall unwirksam, daß Lehrer von einem Bundesland in ein anderes wechseln (Bestätigung von BAG, AP Art. 12 GG Nr. 45; gegen LAG Bremen = NZA 1984, 290 L).

    Im Rahmen einer hilfsweise angestellten Einzelabwägung heißt es u. a., die Kammer vertrete die Auffassung, beim Wechsel von Lehrern innerhalb des öffentlichen Dienstes komme eine Rückzahlung der Ausbildungsbeihilfe auch deshalb nicht in Frage, weil entgegen der Annahme des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 9. November 1972 - 5 AZR 252/72 - (AP Nr. 45 zu Art. 12 GG) bei Lehrern die Ausbildung gerade nicht maßgebend sei für die Chancen, den Arbeitsplatz zu wechseln.

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    a) Einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln, die den Arbeitnehmer unzulässig lange binden, sind in entsprechender Anwendung von § 139 BGB auf die zulässige Bindungsdauer zu reduzieren und aufrechtzuerhalten (BAG 15. Mai 1985 - 5 AZR 161/84 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 9, zu II 4 der Gründe; 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - aaO S 179).
  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bindungsdauer auf das zulässige Maß zurückzuführen (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 15. Mai 1985 - 5 AZR 161/84 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe, zu II 4 der Gründe).
  • BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    In seinem Urteil vom 15. Mai 1985 (- 5 AZR 161/84 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) hat der Senat eine drei Jahre überschreitende Bindungsfrist bei einer 16-monatigen Ausbildungsdauer für unwirksam gehalten.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2018 - 2 Sa 215/17

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Personalbedarf des Arbeitgebers

    Dem Arbeitnehmer ist eine von der Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten ausgehende Bindung an den Arbeitgeber nur zumutbar, wenn er mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat (Anschluss an BAG, 15.05.1985, 5 AZR 161/84).
  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 845/95

    Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung

    Demgegenüber wäre an einer öffentlichen Schule - nicht zuletzt wegen der sog. Einheit des öffentlichen Dienstes (vgl. dazu BAG Urteil vom 15. Mai 1985 - 5 AZR 161/84 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BVerwGE 40, 237 = ZBR 1972, 335 f.) - aufgrund des Beamtenrechts jederzeit im Wege der Versetzung oder Abordnung eines Lehrers Abhilfe zu schaffen gewesen.
  • LAG Hamm, 07.03.2006 - 19 Sa 1958/05

    Rückzahlungsklausel über Ausbildungsbeihilfe

    a) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor Geltung der §§ 305 ff BGB zur Inhaltskontrolle auf Grund der §§ 138, 242 BGB hatte eine geltungserhaltende Reduktion noch gebilligt, in dem sie die zu weit gehenden Rückzahlungsklauseln über Ausbildungsbeihilfen auf das gerade noch zulässige Maß zurückführte (BAG 11.April 1984 - 5 AZR 430/82 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 4; 15. Mai 1985 5 AZR 161/84 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - EzA § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 10).
  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 844/95

    Planstelleninhaber: Recht auf Eigenkündigung -Vorzeitige Beendigung des

    Demgegenüber wäre an einer öffentlichen Schule - nicht zuletzt wegen der sog. Einheit des öffentlichen Dienstes (vgl. dazu BAG Urteil vom 15. Mai 1985 - 5 AZR 161/84 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BVerwGE 40, 237 = ZBR 1972, 335 f. [BVerwG 12.07.1972 - BVerwG VI C 38.70]) - aufgrund des Beamtenrechts jederzeit im Wege der Versetzung oder Abordnung eines Lehrers Abhilfe zu schaffen gewesen.
  • LAG Hessen, 17.02.2006 - 12 Sa 398/05

    Weiterbildungsmaßnahme: Rückzahlung der Lohnkosten; Anforderungen an eine

    Der Arbeitnehmer muss so auf alle Folgen, die sich für ihn aus dem Abschluss einer solchen Vereinbarung ergeben, zu Beginn der Maßnahme klar und unmißverständlich hingewiesen werden, damit er von Anfang an überschauen kann, worauf er sich einläßt (BAG 19.3.1980 AP § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 9; ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 554).
  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 50/96

    Betriebsbedingte Kündigung auf Grund Betriebsstilllegung oder Auflösung einer

    Dies gilt jedenfalls bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Einheit des öffentlichen Dienstes (vgl. dazu BAG Urteil vom 15. Mai 1985 - 5 AZR 161/84 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BVerfGE 40, 237) und der nach § 12 Abs. 2 BAT - vorliegend gilt laut Arbeitsvertrag der BAT-Ost - ermöglichten leichteren Versetzungsmöglichkeiten.
  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 377/92

    Anspruch gegen einen Co-Piloten auf Rückzahlung von Ausbildungskosten -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bindungsdauer auf das zulässige Maß zurückzuführen (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 15. Mai 1985 - 5 AZR 161/84 - AP Nr. 9 zu § 611 Ausbildungsbeihilfe, zu II 4 der Gründe).
  • VGH Bayern, 18.08.2017 - 3 BV 16.132

    Rückforderung von befristet bewilligten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen

  • LAG Hamm, 12.05.1997 - 10 Sa 239/96

    Rückzahlung von Weihnachtsgeld und von Ausbildungskosten; Beschäftigung als

  • LAG Baden-Württemberg, 06.07.2000 - 3 Sa 3/00

    Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten; Dauer der zulässigen Bindung bei einer

  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.1995 - 11 Sa 3/95

    Fort- oder Weiterbildungskosten: Rückzahlung - verfassungskonforme Auslegung

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