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   BAG, 01.02.1960 - 5 AZR 20/58   

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BAG, 01.02.1960 - 5 AZR 20/58 (https://dejure.org/1960,345)
BAG, Entscheidung vom 01.02.1960 - 5 AZR 20/58 (https://dejure.org/1960,345)
BAG, Entscheidung vom 01. Februar 1960 - 5 AZR 20/58 (https://dejure.org/1960,345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 9, 7
  • NJW 1960, 838
  • MDR 1960, 439
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 06.11.1956 - 3 AZR 42/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablösung der Dienst- und Disziplinarordnung der

    Auszug aus BAG, 01.02.1960 - 5 AZR 20/58
    1" Der Kläger.war bei der Beklagten - einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - als Verwaltungsangestellter angestellt" Dieses hrbeitsverhältnis wurde von der Beklagten am 23c Juni 1954 fristlos gekündigt« Auf die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht Berlin durch Urteil vom 27" September 1954 fest, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 23" Juni 1954 nicht aufgelöst ist" Auf die von der Beklagten hiergegen erhobene Berufung wies das landesarbeitsgericht durch Urteil vom 3« Dezember 1-954 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage ab" Auf die Revision des Klägers hob dann der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Urteil vom 6« November 1956 - 3 AZR 42/55 - (vgl. BAG 3, 168 ff" = AP Nr" 14 zu § 626 BGB) das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das landesar beitsgericht zurück" Dieses wies dann durch Urteil vom 8" Februar 1957 die Berufung der Beklagten zurück" Die hier gegen erhobene erneute Revision der Beklagten wurde durch Beschluß des Dritten Senates des Bunc'.esarbeitsgerichts vom 3.

    Gegenüber dem Posten 3 - Zinsposten in der Höhe von 3C0,- DM plus 1« 500,- DM netto - hat die Beklagte geltend gemacht, sie sei nicht in Schuldnerverzug gekommen und da her nicht zur Zinszahlung verpflichtete Sie habe nämlich, ohne fahrlässig zu handeln, von der Rechtmäßigkeit der am 23o Juni 1954 ausgesprochenen Kündigung ausgehen können, da der dabei von ihr eingenommene Rechtsstandpunkt der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung entsprochen habe, die erst durch die erwähnte Entscheidung des Bundesarbeitsgericlits vom 6. November 1956 (BAG 3, 168 ff" = AP Hr. 14 zu § 626 BGB) korrigiert worden sei.

    vom 6" November 1956 - 3 AZR 42/55 - BAG.3? 168 ff" / T 7 I -1747 = AP Ir" 14 zu § 626 BGB - für den Pall erforderlich, daß eine unabhängige Schiedsstelle vorhanden war, die bei Versagung der Zustimmung des Betriebsrates von der Beklagten angerufen werden konnte" Eine solche unabhängige Schiedsstelle bestand nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichtso.

    b) Als die Beklagte bei dem Ausspruch der fristlosen Kündigung vom 23" Juni 1954 sich vor die Frage gestellt sah, ob dabei noch nach näherer Maßgabe der Betriebsver einbarung vom 14" Juni 1950 zu verfahren sei oder nicht, wurde diese Frage ausweislich der vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 6" November 1956 - BAG 3, 168 /172/ aufgeführten Literaturstimmen im Grundsatz immerhin unterschiedlich beurteilt" Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag damals noch nicht vor und konnte noch nicht vorliegen" Wenn unter diesen Umständen die Beklagte sich über die bei ihr nun einmal bestehende und ausweislich des Bestehens einer unabhängigen Schieds stelle insoweit auch noch gehandhabv.

  • BAG, 17.11.1958 - 2 AZR 277/58

    Vereinbarung einer Umsatzvergütung und Auskunftspflicht des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 01.02.1960 - 5 AZR 20/58
    Da nach kann ein Dienstverpflichteter die vereinbarte Vergütung nach näherer Maßgabe des § 615 Satz 2 BGB, § 9 KSchG verlangen, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt.'Von einem "Dienstverpflichteten" und "Dienstberechtigten" und von einem "AnnahmeVerzug des Dienstberechtigten" i.S. des § 615 Satz 1 BGB kann ebenso wie-von einem "Gläubiger", "Schuldner" und einer "Leistung" l.So der Gesamtregelungder §§ 293 ff. BGB nur gesprochen werden, wenn ein ArbeitVerhältnis in der fraglichen Zeit - hier also im Jahre 1954 auch nach dem 23.Juni 1954 - zwischen den Parteien bestand, dessen Erfüllung durch den Schuldner an dem Verhalten des Gläubigers scheiterte (vgl. BAG, 2. Senat, Urteil vom 13" November 1958 - 2 AZR 573/57 - AP Nr. 17 au § 3 KSdhG, zu Ziffer I der Entscheidungsgründe, und Urteil vom 17. November 1958 - 2 AZR 277/58 - AP Nr. 18 zu § 3 KSchG, zu Ziffer A l , 2 der Entscheidungsgründe).

    Für die Frage, ob in der in Betracht kommenden Zeit zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, steht auch im Rahmen dieses Zahlungsrechtsstreites zwischen den Parteien auf Grund des zugunsten c.es Klägers ausgegangenen Kündigungsrechtsstreites rechtskräftig fest, daß die fristlose Kündigung vom 23. Juni 1954 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat" Insoweit kann auf Ziffer II der Entscheidungsgründe des Urteils des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 13oNovember 1958 - 2 AZR 573/57 - AP Ir, 17 zu § 3 KSchG - und auf Ziffer A der Entscheidungsgründe des Urteils des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17" November 1958 - 2 AZR 277/58 - AP Nr. 18 zu § 3 KSchG - verwiesen wer den.

  • BAG, 13.11.1958 - 2 AZR 573/57

    Kündigungsschutzklage - Klageantrag - Kündigung - Auflösung zum Termin -

    Auszug aus BAG, 01.02.1960 - 5 AZR 20/58
    Da nach kann ein Dienstverpflichteter die vereinbarte Vergütung nach näherer Maßgabe des § 615 Satz 2 BGB, § 9 KSchG verlangen, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt.'Von einem "Dienstverpflichteten" und "Dienstberechtigten" und von einem "AnnahmeVerzug des Dienstberechtigten" i.S. des § 615 Satz 1 BGB kann ebenso wie-von einem "Gläubiger", "Schuldner" und einer "Leistung" l.So der Gesamtregelungder §§ 293 ff. BGB nur gesprochen werden, wenn ein ArbeitVerhältnis in der fraglichen Zeit - hier also im Jahre 1954 auch nach dem 23.Juni 1954 - zwischen den Parteien bestand, dessen Erfüllung durch den Schuldner an dem Verhalten des Gläubigers scheiterte (vgl. BAG, 2. Senat, Urteil vom 13" November 1958 - 2 AZR 573/57 - AP Nr. 17 au § 3 KSdhG, zu Ziffer I der Entscheidungsgründe, und Urteil vom 17. November 1958 - 2 AZR 277/58 - AP Nr. 18 zu § 3 KSchG, zu Ziffer A l , 2 der Entscheidungsgründe).

    Für die Frage, ob in der in Betracht kommenden Zeit zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, steht auch im Rahmen dieses Zahlungsrechtsstreites zwischen den Parteien auf Grund des zugunsten c.es Klägers ausgegangenen Kündigungsrechtsstreites rechtskräftig fest, daß die fristlose Kündigung vom 23. Juni 1954 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat" Insoweit kann auf Ziffer II der Entscheidungsgründe des Urteils des Zweiten Senates des Bundesarbeitsgerichts vom 13oNovember 1958 - 2 AZR 573/57 - AP Ir, 17 zu § 3 KSchG - und auf Ziffer A der Entscheidungsgründe des Urteils des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 17" November 1958 - 2 AZR 277/58 - AP Nr. 18 zu § 3 KSchG - verwiesen wer den.

  • RG, 10.07.1911 - VI 373/10

    Verjährung.

    Auszug aus BAG, 01.02.1960 - 5 AZR 20/58
    Gemeint ist damit eine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage, die sich auf einen Anspruch im Sinne des § 194 Abs- 1 BGB bezieht, dessen Verjährung durch die Klageerhebung unterbrochen w erden solle Wenn damit der Gesetzgeber für eine Verjährungsunterbrechung nicht schon eine Mahnung oder entsprechende außergerichtliche Verwahrung des Berechtigten genügen läßt, sondern mit voller Absicht (vgldazu Planck, â- BGB, Band 1, Einleitung und Allg. Teil, 3« Aufl«, 1903? § 209 Anm. 1) darauf abstellt, ob der Berechtigte eine Klage auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs erhebt, so ist eine genaue Erfassung des Umfanges der Unterbrechungswirkung einer Klage nur möglich, wenn man prüft, ob und inwieweit der Streitgegenstand einer Leistungs klage oder einer Feststellungsklage den Anspruch betrifft, dessen Verjährung durch Klageerhebung unterbrochen sein soll" Dem entspricht es, daß die gesamte Rechtsprechung und Rechtslehre die Frage, ob und in welchem Umfang eine hinsichtlich eines Anspruchs erhobene Leistungs- oder Feststellungsklage die Verjährungsunterbrechung herbeiführt, danach bestimmt, was der Streitgegenstand der entsprechen den Klage ist (Zur Judikatur vgl" statt vieler: RGZ 75, 302 /5057; RGZ 77, 213 /215, 216/; RGZ 163, 396 399/; RG JW 37, 2101 Nr. 6; BGiL LM Nr. 6 zu § 12 W G ; zur Literatur: vgl" Staudinger, BGB, Bd<, 1, 11. Aufl«, 1957, § 209 Bern. 1; RGRK BGB, 11. Aufl., Bd. 1, 1959-? § 209 Anm. 24; Soergel-Siebert, 9" Aufl", Bd" 1, 1959? § 209 Anm. 15 ff.; Palandt, BGB, 18. Aufl., 1959? § 209 Anm" 2; Erman, BGB, 2o Aufl., 1958, § 209 Anm. 3; Enneccerus-Nipperdey, Allge meiner Teil, Halbband 2, 15. Aufl", i960, § 235 IV A 1 c S= 1425? 1426 zu Fußnote 15; Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl« , § 267 Anm. II; Wieczorek, ZPO, § 261 b Anm. C II b 1, jeweils mit weiteren Nachweisen)« Jede andere Betrachtung würde zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Verjährungsfragen deshalb führen, weil ohne genaue Abstellung darauf, was Streitgegenstand eines 9.
  • RG, 18.02.1911 - VI 90/10

    Verjährung von Rentenansprüchen

    Auszug aus BAG, 01.02.1960 - 5 AZR 20/58
    Gemeint ist damit eine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage, die sich auf einen Anspruch im Sinne des § 194 Abs- 1 BGB bezieht, dessen Verjährung durch die Klageerhebung unterbrochen w erden solle Wenn damit der Gesetzgeber für eine Verjährungsunterbrechung nicht schon eine Mahnung oder entsprechende außergerichtliche Verwahrung des Berechtigten genügen läßt, sondern mit voller Absicht (vgldazu Planck, â- BGB, Band 1, Einleitung und Allg. Teil, 3« Aufl«, 1903? § 209 Anm. 1) darauf abstellt, ob der Berechtigte eine Klage auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs erhebt, so ist eine genaue Erfassung des Umfanges der Unterbrechungswirkung einer Klage nur möglich, wenn man prüft, ob und inwieweit der Streitgegenstand einer Leistungs klage oder einer Feststellungsklage den Anspruch betrifft, dessen Verjährung durch Klageerhebung unterbrochen sein soll" Dem entspricht es, daß die gesamte Rechtsprechung und Rechtslehre die Frage, ob und in welchem Umfang eine hinsichtlich eines Anspruchs erhobene Leistungs- oder Feststellungsklage die Verjährungsunterbrechung herbeiführt, danach bestimmt, was der Streitgegenstand der entsprechen den Klage ist (Zur Judikatur vgl" statt vieler: RGZ 75, 302 /5057; RGZ 77, 213 /215, 216/; RGZ 163, 396 399/; RG JW 37, 2101 Nr. 6; BGiL LM Nr. 6 zu § 12 W G ; zur Literatur: vgl" Staudinger, BGB, Bd<, 1, 11. Aufl«, 1957, § 209 Bern. 1; RGRK BGB, 11. Aufl., Bd. 1, 1959-? § 209 Anm. 24; Soergel-Siebert, 9" Aufl", Bd" 1, 1959? § 209 Anm. 15 ff.; Palandt, BGB, 18. Aufl., 1959? § 209 Anm" 2; Erman, BGB, 2o Aufl., 1958, § 209 Anm. 3; Enneccerus-Nipperdey, Allge meiner Teil, Halbband 2, 15. Aufl", i960, § 235 IV A 1 c S= 1425? 1426 zu Fußnote 15; Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl« , § 267 Anm. II; Wieczorek, ZPO, § 261 b Anm. C II b 1, jeweils mit weiteren Nachweisen)« Jede andere Betrachtung würde zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Verjährungsfragen deshalb führen, weil ohne genaue Abstellung darauf, was Streitgegenstand eines 9.
  • BAG, 24.05.1957 - 4 AZR 501/54

    Vergütung - Risiko beim Arbeitnehmer - Unterbrechung der Verjährung - Klage -

    Auszug aus BAG, 01.02.1960 - 5 AZR 20/58
    erkennen, die es zulassen, der Beklagten wegen ihrer Berufung auf die Verjährung allgemein unzulässige Rechtsauslihung oder ein speziell doloses Verhalten vorzuwerfen (vgl" BAG 5, 94 Z96, 97/ = AllNr" 2 zu § 198 BGB) " Die bloße Tatsache, daß die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, verschließt ihr die Berufung auf die Einrede der Verjährung selbstverständlich nicht, weil sie, die mit dem Kläger in privatrechtlichen Beziehungen stand, hierbei sich auf eine Verjährung ebenso wie jeder andere private Rechtsgenosse berufen kann" 4" Aus dem bisher Ausgeführten folgt, daß die vom Kläger für 1954 verfolgten Gehaltsansprüche im Gesamtbeträge von 7"064,05 DM brutto verjährt sind".
  • LAG Berlin, 27.11.1957 - 1 Sa 401/57
    Auszug aus BAG, 01.02.1960 - 5 AZR 20/58
    hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung vom 28. Januar I960 durch den Senatspräsidenten Professor Br.Br.Boldt, die Bundesrichter Br. Stumpf und Br. Holschemacher sowie die Bundesarbeitsrichter S.chulte und Frey für Recht erkannt; 1. Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin, 1. Kammer, vom 27. November 1957 - 1 Sa 401/57 - und das Urteil des Ax"beitsgerichts Berlin vom 27. August 1957 - 20 Ca 238/57 - aufgehoben.
  • RG, 24.04.1940 - VI 223/39

    Hat die Klage eines verletzten Beamten, der vor dem Inkrafttreten des Deutschen

    Auszug aus BAG, 01.02.1960 - 5 AZR 20/58
    Gemeint ist damit eine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage, die sich auf einen Anspruch im Sinne des § 194 Abs- 1 BGB bezieht, dessen Verjährung durch die Klageerhebung unterbrochen w erden solle Wenn damit der Gesetzgeber für eine Verjährungsunterbrechung nicht schon eine Mahnung oder entsprechende außergerichtliche Verwahrung des Berechtigten genügen läßt, sondern mit voller Absicht (vgldazu Planck, â- BGB, Band 1, Einleitung und Allg. Teil, 3« Aufl«, 1903? § 209 Anm. 1) darauf abstellt, ob der Berechtigte eine Klage auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs erhebt, so ist eine genaue Erfassung des Umfanges der Unterbrechungswirkung einer Klage nur möglich, wenn man prüft, ob und inwieweit der Streitgegenstand einer Leistungs klage oder einer Feststellungsklage den Anspruch betrifft, dessen Verjährung durch Klageerhebung unterbrochen sein soll" Dem entspricht es, daß die gesamte Rechtsprechung und Rechtslehre die Frage, ob und in welchem Umfang eine hinsichtlich eines Anspruchs erhobene Leistungs- oder Feststellungsklage die Verjährungsunterbrechung herbeiführt, danach bestimmt, was der Streitgegenstand der entsprechen den Klage ist (Zur Judikatur vgl" statt vieler: RGZ 75, 302 /5057; RGZ 77, 213 /215, 216/; RGZ 163, 396 399/; RG JW 37, 2101 Nr. 6; BGiL LM Nr. 6 zu § 12 W G ; zur Literatur: vgl" Staudinger, BGB, Bd<, 1, 11. Aufl«, 1957, § 209 Bern. 1; RGRK BGB, 11. Aufl., Bd. 1, 1959-? § 209 Anm. 24; Soergel-Siebert, 9" Aufl", Bd" 1, 1959? § 209 Anm. 15 ff.; Palandt, BGB, 18. Aufl., 1959? § 209 Anm" 2; Erman, BGB, 2o Aufl., 1958, § 209 Anm. 3; Enneccerus-Nipperdey, Allge meiner Teil, Halbband 2, 15. Aufl", i960, § 235 IV A 1 c S= 1425? 1426 zu Fußnote 15; Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl« , § 267 Anm. II; Wieczorek, ZPO, § 261 b Anm. C II b 1, jeweils mit weiteren Nachweisen)« Jede andere Betrachtung würde zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Verjährungsfragen deshalb führen, weil ohne genaue Abstellung darauf, was Streitgegenstand eines 9.
  • RG, 12.11.1937 - VII 22/37

    1. Ist es bei der Unfallversicherung für den Umfang des Versicherungsschutzes von

    Auszug aus BAG, 01.02.1960 - 5 AZR 20/58
    Aus der Bejahung dieser Verjährung der Gehaltsansprüche des Klägers für 1954 ergibt sich weiter, daß jedenfalls, ohne daß es auf weiteres ankommen kann, etwaige Zinsschulden der Beklagten verjährt sind, soweit sie der Kläger in Höhe von 300,- DM netto aus dem Gesichtspunkt der Schadenersatzpflicht der Beklagten wegen Schuldnerverzuges der Beklagten bezüglich der Gehalts bezüge aus 1954 verfolgt hat" Das folgt aus § 224 BGB, wonach mit der Verjährung des Hauptanspruchs auch Ansprüche auf davon abhängige Nebenleistungen verjähren" Das gilt für Zinsansprüche als geradezu typische Neben leistungsansprüche jedenfalls dann, wenn sie aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens gemäß § 288 Abs" 1 Satz 1 BGB als gesetzliche Verzugszinsen verfolgt werden, wie das der Kläger ausweislich seiner Zinsberechnung, die von 4 i ausgeht getan hat" Die Streitfrage, ob § 224 BGB auch dann gilt, wenn höhere Zinsen als weitergehende Verzugs schäden im Sinne von § 288 Abs" 1 Satz 2, Abs" 2 BGB verlangt werden, braucht unter diesen Umständen nicht berührt zu werden (vgl" dazu einerseits RGZ 156, 113 /T2l7 und Erman, BGB, 2" Aufl", 1958, § 224 Anm" 1 und andererseits Staudinger, aaO, § 224 Anm" 2 sowie auch Palandt, aaO, § 224 Anm")«.
  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 279/11

    Stromlieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

    Infolge der Beschränkung des ursprünglichen Antrags auf die Teilfrage der Wirksamkeit der Preiserhöhungen wurde das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen nicht zum Streitgegenstand erhoben (vgl. BAG, NJW 1961, 1787, 1788 zum Verhältnis einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur nachfolgenden Lohnzahlungsklage; vgl. auch BAGE 9, 7 ff.).
  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 10/93

    Anwaltskosten bei Streit über Einigungsstellenhonorar

    Dabei spielt es nach allgemeiner Ansicht keine Rolle, ob ein unverschuldeter Tatsachenirrtum oder ein unverschuldeter Rechtsirrtum vorliegt (vgl. u. a. BAGE 9, 7, 17 f. = AP Nr. 1 zu § 209 BGB, zu II 2 der Gründe; BAGE 30, 189, 200 ff. = AP Nr. 62 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III 2 der Gründe; BAG Urteil vom 12. November 1992, BAGE 71, 350 = AP Nr. 1 zu § 285 BGB, zu I 1 der Gründe; RGZ 146, 133, 144 f.; BGH Urteil vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 - NJW 1951, 398 = LM § 285 BGB Nr. 1; BGH Urteil vom 7. März 1972 - VI ZR 169/70 - NJW 1972, 1045 f. = LM § 812 BGB Nr. 99; BGHZ 89, 296, 303; BGH Urteil vom 27. September 1989 - IV a ZR 156/88 - NJW-RR 1990, 160, 161; MünchKomm-Walchshöfer, BGB, 2. Aufl., § 285 Rz 6; Palandt/Heinrichs, BGB, 53. Aufl., § 285 Rz 4; RGRK-Alff, BGB, 12. Aufl., § 285 Rz 10 f.; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 285 Rz 8 ff.; Staudinger/Löwisch, BGB, 12. Aufl., § 285 Rz 16).
  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 187/12

    Urheberrechtswahrnehmung: Verschuldeter Rechtsirrtum einer

    Die Erhebung der Klage hemmt die Verjährung jedoch nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005; vgl. auch BAG, Urteil vom 1. Februar 1960 - 5 AZR 20/58, NJW 1960, 838, jeweils mwN).
  • BAG, 07.11.1991 - 2 AZR 159/91

    Zahlungsansprüche - Kündigungsschutzklage - Verjährung

    Wie der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in den Urteilen vom 1. Februar 1960 (BAGE 9, 7 = AP Nr. 1 zu § 209 BGB ) und vom 29. Mai 1961 (- 5 AZR 162/59 - AP Nr. 2 zu § 209 BGB ) ausgesprochen und überzeugend begründet hat, ist damit eine Leistungs- oder Feststellungsklage gemeint, die sich auf einen Anspruch im Sinne des § 194 BGB bezieht, dessen Verjährung durch die Klageerhebung unterbrochen werden soll.

    Zur Begründung ist in den genannten Entscheidungen weiter ausgeführt, daß jede andere Betrachtung zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Verjährungsfragen führe, weil ohne genaue Abstellung darauf, was Streitgegenstand eines Prozesses sei, sich nicht feststellen lasse, inwieweit eine Verjährungsunterbrechung in Betracht zu ziehen sei (Urteil vom 1. Februar 1960, a.a.O., zu I 2 a der Gründe).

    Anderenfalls bliebe bei einem Streit über die Frage, ob eine Kündigung ein Arbeitsverhältnis beendet habe oder nicht, völlig unbestimmbar, ob und welche und in welchem Umfan Ansprüche aus einem Obsiegen in einem solchen Rechtsstreit hergeleitet und in welchem Umfang deren Verjährung unterbrochen sein soll (vgl. Urteil vom 1. Februar 1960, a.a.O., zu I 2 c der Gründe).

    Dann hätte jedoch bereits die zeitlich zwangsläufig vor dem Aussetzungsbeschluß liegende Erhebung der Zahlungsklage gemäß § 209 BGB zu der für die Klägerin im Hinblick auf § 217 BGB (im Vergleich zu §§ 202, 205 BGB ) günstigeren Unterbrechung der Verjährung geführt (ebenso das Urteil BAGE 9, 7, 14 = AP, a.a.O., in dem im Hinblick auf die Möglichkeit, unabhängig von einer Kündigungschutzklage die Lohnansprüche nach § 615 BGB gerichtlich geltend zu machen, auch eine Verjährungshemmung in analoger Anwendung der §§ 203 und 210 BGB abgelehnt wird).

  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 249/11

    Gaslieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

    Infolge der Beschränkung des ursprünglichen Antrags auf die Teilfrage der Wirksamkeit der Preiserhöhungen war das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen nicht zum Streitgegenstand erhoben (vgl. BAG, NJW 1961, 1787, 1788 zum Verhältnis einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur nachfolgenden Lohnzahlungsklage; vgl. auch BAGE 9, 7 ff.).
  • ArbG Berlin, 13.11.2015 - 28 Ca 9067/15

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - außerordentliche Kündigung

    Das wird nicht zuletzt daraus gefolgert, dass sich an der früheren Rechtslage nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 133 c Abs. 1 Nr. 4 GewO aufgrund der Neufassung des § 626 BGB durch das Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz insoweit nichts geändert habe (...)"; ebenso schon BAG 9, 7.1964 - 2 AZR 419/63 - AP § 626 BGB Nr. 52 = DB 1964, 1523 [Leitsatz 1.]: "Ein sogenannter unkündbarer Arbeiter der Deutschen Bundesbahn kann aus gesundheitlichen Gründen fristlos entlassen werden".

    Das wird nicht zuletzt daraus gefolgert, dass sich an der früheren Rechtslage nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 133 c Abs. 1 Nr. 4 GewO aufgrund der Neufassung des § 626 BGB durch das Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz insoweit nichts geändert habe (...)"; ebenso schon BAG 9, 7.1964 - 2 AZR 419/63 - AP § 626 BGB Nr. 52 = DB 1964, 1523 [Leitsatz 1.]: "Ein sogenannter unkündbarer Arbeiter der Deutschen Bundesbahn kann aus gesundheitlichen Gründen fristlos entlassen werden".

    Das wird nicht zuletzt daraus gefolgert, dass sich an der früheren Rechtslage nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 133 c Abs. 1 Nr. 4 GewO aufgrund der Neufassung des § 626 BGB durch das Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz insoweit nichts geändert habe (...)"; ebenso schon BAG 9, 7.1964 - 2 AZR 419/63 - AP § 626 BGB Nr. 52 = DB 1964, 1523 [Leitsatz 1.]: "Ein sogenannter unkündbarer Arbeiter der Deutschen Bundesbahn kann aus gesundheitlichen Gründen fristlos entlassen werden".

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 297/01

    Verjährung; Unterbrechung; Hemmung; "Höhere Gewalt" bei Aufhebung einer

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Verjährung der sich aus § 615 BGB ergebenden Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers durch eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG nicht nach § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen (BAG 7. November 1991 - 2 AZR 159/91 - AP BGB § 209 Nr. 6 = EzA BGB § 209 Nr. 5, zu B der Gründe; 29. Mai 1961 - 5 AZR 162/59 - AP BGB § 209 Nr. 2, zu I 2 der Gründe; 1. Dezember 1960 - 5 AZR 20/58 - BAGE 9, 7, 12, zu I 2 der Gründe).
  • ArbG Berlin, 07.02.2014 - 28 BV 16501/13

    Kündigung - Betriebsratsmitglied - häufige Kurzerkrankungen

    Das wird nicht zuletzt daraus gefolgert, dass sich an der früheren Rechtslage nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 133 c Abs. 1 Nr. 4 GewO aufgrund der Neufassung des § 626 BGB durch das Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz insoweit nichts geändert habe (...)"; ebenso schon BAG 9, 7.1964 - 2 AZR 419/63 - AP § 626 BGB Nr. 52 = DB 1964, 1523 [Leitsatz 1.]: "Ein sogenannter unkündbarer Arbeiter der Deutschen Bundesbahn kann aus gesundheitlichen Gründen fristlos entlassen werden".S. zu einer derartigen Konstellation - mit allerdings hochproblematischen Parallelwertungen zu sogenannten absoluten Kündigungsgründen aus spätestens mit dem Ersten Arbeitsrechts-Bereinigungsgesetz 1969 überwundenen Rechtsepochen - etwa BAG 4, 2.1993 - 2 AZR 469/92 - EzA § 626 BGB nF Nr. 144 [II.1 b, aa.

    Das wird nicht zuletzt daraus gefolgert, dass sich an der früheren Rechtslage nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 133 c Abs. 1 Nr. 4 GewO aufgrund der Neufassung des § 626 BGB durch das Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz insoweit nichts geändert habe (...)"; ebenso schon BAG 9, 7.1964 - 2 AZR 419/63 - AP § 626 BGB Nr. 52 = DB 1964, 1523 [Leitsatz 1.]: "Ein sogenannter unkündbarer Arbeiter der Deutschen Bundesbahn kann aus gesundheitlichen Gründen fristlos entlassen werden".

    Das wird nicht zuletzt daraus gefolgert, dass sich an der früheren Rechtslage nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 133 c Abs. 1 Nr. 4 GewO aufgrund der Neufassung des § 626 BGB durch das Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz insoweit nichts geändert habe (...)"; ebenso schon BAG 9, 7.1964 - 2 AZR 419/63 - AP § 626 BGB Nr. 52 = DB 1964, 1523 [Leitsatz 1.]: "Ein sogenannter unkündbarer Arbeiter der Deutschen Bundesbahn kann aus gesundheitlichen Gründen fristlos entlassen werden".

  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 151/11

    Rückforderungsansprüche von Gaskunden wegen unwirksamer Gaspreisanpassung:

    Infolge der Beschränkung des ursprünglichen Antrags auf die Teilfrage der Wirksamkeit der Preiserhöhungen war das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen nicht zum Streitgegenstand erhoben (vgl. BAG NJW 1961, 1787, 1788 zum Verhältnis einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur nachfolgenden Lohnzahlungsklage; vgl. auch BAGE 9, 7 f.).
  • BAG, 14.12.1999 - 3 AZR 713/98

    Steuerlast bei Nachversicherung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin

    Nach diesem Maßstab hat der Schuldner für einen unverschuldeten Rechtsirrtum nicht einzustehen (vgl. ua. BAG 1. Februar 1960 - 5 AZR 20/58 - BAGE 9, 7, 18; BAG 12. November 1992 - 8 AZR 503/91 - BAGE 71, 350, 353 mwN).
  • LAG Niedersachsen, 22.01.2010 - 10 Sa 424/09

    Nichtige Kündigung eines Betriebsratsmitglieds vor Rechtskraft der

  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 240/11

    Gaslieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

  • BAG, 25.10.1994 - 3 AZR 987/93

    Arbeitszeit: tarifvertraglicher Anspruch von Teilzeitbeschäftigten auf Erhöhung

  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 536/00

    Entschädigung für entgangene Privatliquidationseinnahmen

  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 152/11

    Gaslieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

  • ArbG Freiburg, 05.02.2008 - 3 Ca 397/07

    Arbeitnehmerstatus - Lehrkraft an einer Abendrealschule aufgrund Honorarvertrag

  • LAG Hamburg, 22.10.2008 - 5 SaGa 5/08

    Schlussredakteur ist kein Tendenzträger - Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung -

  • BAG, 23.10.1985 - 4 AZR 216/84

    Eingruppierung: Fallgruppenbewährungsaufstieg

  • BAG, 29.05.1961 - 5 AZR 162/59

    Verjährungsunterbrechung

  • BAG, 17.02.1992 - 10 AZR 450/90

    Sonderzuwendung und Urlaubsgeld für einen teilzeitbeschäftigten Lehrer -

  • ArbG Freiburg, 29.10.2007 - 2 Ca 478/04

    Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO

  • BAG, 13.07.1972 - 2 AZR 364/71

    Schadensersatzanspruch - Kündigung - Streitgenosse

  • LAG Hessen, 26.04.2012 - 5 Sa 1632/11

    Minderung der Leistungsfähigkeit - personenbedingte Änderungskündigung

  • LAG Hessen, 12.03.2015 - 5 TaBV 124/14

    Wirksamkeit des Beschlusses des Betriebsrats über die Einleitung eines

  • LG Karlsruhe, 29.05.2020 - 6 O 376/19

    Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der

  • BAG, 22.06.1972 - 2 AZR 346/71

    Ausbildungsvertrag - Ausbildende

  • BAG, 04.11.1992 - 5 AZR 75/92

    Verjährung eines Anspruchs auf höhere Vergütung - Gleichbehandlung von

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 63/01

    Verjährung - Unterbrechung - Hemmung

  • BAG, 21.11.2001 - 1 AZR 11/01

    Anrechenbarkeit eines Sozialplananspruchs auf Nachteilsausgleich

  • ArbG Düsseldorf, 15.11.2000 - 10 BV 95/00

    Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen Mitbestimmungsrecht eines

  • LAG Sachsen, 07.08.2000 - 10 Sa 509/99
  • LAG Hessen, 01.09.2011 - 5 Sa 48/11

    Beschäftigungsanspruch

  • BAG, 17.12.1964 - 5 AZR 90/64

    Einrede - Verjährung - Schuldner

  • BAG, 28.05.1964 - 5 AZR 499/63

    Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes - Einrede der Verjährung - Musterprozesse -

  • LAG Hessen, 22.10.1996 - 9 Sa 960/96

    Berufung: Klageänderung in Berufungsbegründung

  • BAG, 24.06.1965 - 2 AZR 310/64

    Zahlung von Dienstbezügen - Öffentlich-rechtlicher Dienstherr - Einrede der

  • BAG, 11.12.1964 - 5 AZR 126/64

    Berufsverband - Erklärung des Arbeitgebers - Schweben von Musterprozessen -

  • BGH, 19.09.1966 - III ZR 139/63

    Hemmung der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen - Gerichtliche Geltendmachung

  • BAG, 03.11.1961 - 1 AZR 302/60
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