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   BAG, 18.01.1968 - 5 AZR 207/67   

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BAG, 18.01.1968 - 5 AZR 207/67 (https://dejure.org/1968,1034)
BAG, Entscheidung vom 18.01.1968 - 5 AZR 207/67 (https://dejure.org/1968,1034)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 1968 - 5 AZR 207/67 (https://dejure.org/1968,1034)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unselbständige Anschlußberufung - Nachträgliche Begründung - Wiederholung der Anschlußberufung - Zeugenaussage - Urkundliche Verwertung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 20, 261
  • NJW 1968, 957
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 25/52

    Erbbiologisches Gutachten

    Auszug aus BAG, 18.01.1968 - 5 AZR 207/67
    Io In der nachträglichen Begründung einer unselbständigen Anschlußberufung ist grundsätzlich eine zulässige Wieder holung der Anschlußberufung zu sehen, Eine Verwerfung der ersten - mangels Begründung unzulässigen - Anschlußberufune kommt dann nicht in Betrachte 2o Ist eine Partei nicht mit der urkundlichen Verwertung einer in einem anderen Verfahren gemachten Zeugenaussage einver standen, so muß sie die Vernehmung dieses Zeugen in dem neuen Verfahren ausdrücklich beantragen (im Anschluß an BGHZ 7, 116 [121]).

    1) In der Sache selbst geht es in dem jetzigen Rechtsstreit um die Zahlung einer Umsatzprovision vom 1. Juli 1956 6 bis zum 31° März 1959» Das Zahlenwerk als solches, d» tu die Höhe der von den Beklagten geltend gemachten Umsatzprovision, bestreitet die Klägerin nicht» Das Landesarbeitsgericht hält es trotz des gegenteiligen V/ortlauts des § 2 Ziffh 4 des Vertrages für erwiesen, daß den Beklagten durch den Zeugen P eine Erhöhung der Umsatzprovision jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum auf 5 % zugesagt worden ist» Zwar hat, wie das angefochtene Urteil nicht verkennt, der schriftliche Vertrag vom 1 April 195H an sich die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (§ 416 ZPO), ein Gegenbeweis abweichender oder zusätzlicher mündlicher Abreden ist aber jederzeit mögliche Das Landesarbeitsgericht hält ihn für erbracht" Insoweit handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils, gegen die Revisionsangriffe nur gemäß § 55- Abs» 3 Nr. 2 b , § 286 Abs» 1 ZPO möglich sind» Wird festgestellt, daß die vertragschließen den Parteien einen vom Wortlaut ihrer Erklärung abweichenden übereinstimmenden Willen gehabt haben, so ist der Vertrag entsprechend dem übereinstimmend Gewollten zustande gekommen; für eine Auslegung des Wortlauts bleibt dann kein Raum (so die ständige Rechtsprechung des Dritten und Pünften Senats des Bundesarbeitsgerichts, vgl" AP Nr» 27 bis 29 zu § 133 BGB; AP Nr" 1 und 2 zu § 157 BGB)" Der Senat ist demgemäß an die Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils, die Parteien hätten eine Umsatzprovision in Höhe von 5 % vereinbart, gebunden (§ 561 Abs» 2 ZPO)» Die Revision rügt zwar insoweit eine Verletzung des § 286 ZPO, aber zu Unrecht» Es ist zwar richtig, daß die Klägerin einer Verwertung der Vorprozeßakten 5 Sa 698/57 LAG Hamm, ständig widersprochen hat, das Landesarbeitsgericht gleich wohl aber nicht nur die in diesen Akten enthaltenen Urkunden, sonaern auch die Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises mit verwertet hat» Zwar sind fast alle maßgeblichen Zeugen in dem jetzigen Rechtsstreit erneut vernommen worden, aber nicht der Zeuge Din A , dessen Aussage im Vorprozeß das Landesarbeitsgericht ohne dessen erneute Vernehmung verwertet» 8 Grundsätzlich hat wegen des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme eine Partei Anspruch darauf, daß Zeugen in einem späteren Rechtsstreit erneut vernommen und nicht nur deren frühere Aussagen im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden« Es handelt sich insoweit nicht um die wiederholte Vernehmung eines Zeugen im Sinne des § 398 ZPO, die im Ermessen des Prozeßgerichts liegt (vgl« das zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehene Urteil vom 16« März 1967 - 2 AZR 64/66 -)" Ein angetretener Zeugenbeweis (§ 373 ZPO) muß grundsätzlich erhoben werden« Es bedarf aber auch eines Antrags, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen« Wird dieser nicht gestellt, so ist es möglich, frühere Zeugenbekundungen in einem anderen Rechtsstreit im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten« Will eine Partei - auch die an sich nicht beweispflichtige Partei - einen derartigen Urkundenbeweis nicht gelten lassen, so muß sie sich gegenbeweislich spätestens im Berufungsverfahren auf die Vernehmung des Zeugen berufen (vgl« BGHZ 7, 116 [121 - 122]; Wieczorek, ZPO, § 286 Anm« G III b, 2, 4 - 6)» Entgegen den Behauptungen der Revision ist aber ein derartiger Zeugenbeweis, insbesondere auf Vernehmung des Zeugen Br» A , weder im Berufungsverfahren noch im ersten Rechtszug von der Klägerin angetreten worden.

  • BAG, 16.03.1967 - 2 AZR 64/66

    Untersuchungshaft - Arbeitgeberpflicht - Weiterzahlung

    Auszug aus BAG, 18.01.1968 - 5 AZR 207/67
    1) In der Sache selbst geht es in dem jetzigen Rechtsstreit um die Zahlung einer Umsatzprovision vom 1. Juli 1956 6 bis zum 31° März 1959» Das Zahlenwerk als solches, d» tu die Höhe der von den Beklagten geltend gemachten Umsatzprovision, bestreitet die Klägerin nicht» Das Landesarbeitsgericht hält es trotz des gegenteiligen V/ortlauts des § 2 Ziffh 4 des Vertrages für erwiesen, daß den Beklagten durch den Zeugen P eine Erhöhung der Umsatzprovision jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum auf 5 % zugesagt worden ist» Zwar hat, wie das angefochtene Urteil nicht verkennt, der schriftliche Vertrag vom 1 April 195H an sich die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (§ 416 ZPO), ein Gegenbeweis abweichender oder zusätzlicher mündlicher Abreden ist aber jederzeit mögliche Das Landesarbeitsgericht hält ihn für erbracht" Insoweit handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils, gegen die Revisionsangriffe nur gemäß § 55- Abs» 3 Nr. 2 b , § 286 Abs» 1 ZPO möglich sind» Wird festgestellt, daß die vertragschließen den Parteien einen vom Wortlaut ihrer Erklärung abweichenden übereinstimmenden Willen gehabt haben, so ist der Vertrag entsprechend dem übereinstimmend Gewollten zustande gekommen; für eine Auslegung des Wortlauts bleibt dann kein Raum (so die ständige Rechtsprechung des Dritten und Pünften Senats des Bundesarbeitsgerichts, vgl" AP Nr» 27 bis 29 zu § 133 BGB; AP Nr" 1 und 2 zu § 157 BGB)" Der Senat ist demgemäß an die Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils, die Parteien hätten eine Umsatzprovision in Höhe von 5 % vereinbart, gebunden (§ 561 Abs» 2 ZPO)» Die Revision rügt zwar insoweit eine Verletzung des § 286 ZPO, aber zu Unrecht» Es ist zwar richtig, daß die Klägerin einer Verwertung der Vorprozeßakten 5 Sa 698/57 LAG Hamm, ständig widersprochen hat, das Landesarbeitsgericht gleich wohl aber nicht nur die in diesen Akten enthaltenen Urkunden, sonaern auch die Zeugenaussagen im Wege des Urkundenbeweises mit verwertet hat» Zwar sind fast alle maßgeblichen Zeugen in dem jetzigen Rechtsstreit erneut vernommen worden, aber nicht der Zeuge Din A , dessen Aussage im Vorprozeß das Landesarbeitsgericht ohne dessen erneute Vernehmung verwertet» 8 Grundsätzlich hat wegen des Prinzips der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme eine Partei Anspruch darauf, daß Zeugen in einem späteren Rechtsstreit erneut vernommen und nicht nur deren frühere Aussagen im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden« Es handelt sich insoweit nicht um die wiederholte Vernehmung eines Zeugen im Sinne des § 398 ZPO, die im Ermessen des Prozeßgerichts liegt (vgl« das zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehene Urteil vom 16« März 1967 - 2 AZR 64/66 -)" Ein angetretener Zeugenbeweis (§ 373 ZPO) muß grundsätzlich erhoben werden« Es bedarf aber auch eines Antrags, einen bestimmten Zeugen zu vernehmen« Wird dieser nicht gestellt, so ist es möglich, frühere Zeugenbekundungen in einem anderen Rechtsstreit im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten« Will eine Partei - auch die an sich nicht beweispflichtige Partei - einen derartigen Urkundenbeweis nicht gelten lassen, so muß sie sich gegenbeweislich spätestens im Berufungsverfahren auf die Vernehmung des Zeugen berufen (vgl« BGHZ 7, 116 [121 - 122]; Wieczorek, ZPO, § 286 Anm« G III b, 2, 4 - 6)» Entgegen den Behauptungen der Revision ist aber ein derartiger Zeugenbeweis, insbesondere auf Vernehmung des Zeugen Br» A , weder im Berufungsverfahren noch im ersten Rechtszug von der Klägerin angetreten worden.
  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88

    Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit

    b) Da der Beklagte sich dem von der Klägerin in der Berufungsinstanz wiederholten Antrag auf urkundliche Verwertung der Vernehmungsniederschriften und des Sachverständigengutachtens aus dem landgerichtlichen Verfahren widersetzt hat, oblag es ihm, im Berufungsverfahren den Gegenbeweis anzutreten (vgl. Zöller/Stephan, ZPO, 13. Aufl., § 373 Anm. IV; BAGE 20, 261 = AP Nr. 4 zu § 522 a ZPO; BGH Urteil vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 128/68 - VersR 1970, 322).
  • BAG, 06.09.1994 - 9 AZR 92/93

    Urlaubsgeld und Erziehungsurlaub

    Die fehlende Begründung einer unselbständigen Anschlußberufung wird durch die nachträgliche Begründung geheilt (Anschluß an BAGE 20, 261 = AP Nr. 4 zu § 522a ZPO).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 20, 311 [BGH 30.04.1956 - II ZR 217/54] = LM Nr. 2 zu § 522 ZPO) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 20, 261 = AP Nr. 4 zu § 522a ZPO, mit insoweit zust. Anm. Baumgärtel/Scherf) ist in der nachträglichen Begründung einer unselbständigen Anschlußberufung jedoch eine zulässige Wiederholung der Anschlußberufung zu sehen.

  • BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 509/79

    Kündigung

    Hierin ist eine zulässige Wiederholung der Anschlußberufung zu sehen (BAG vom 18. Januar 1968 - 5 AZR 207/67 - AP Nr. 4 zu § 522 a ZPO).
  • BAG, 15.03.1990 - 2 AZR 440/89

    Ordentliche Kündigung eines angestellten Rechnungsprüfers

    Will eine Partei - auch die an sich nicht beweispflichtige Partei - einen derartigen Urkundenbeweis nicht gelten lassen, so muß sie sich gegenbeweislich spätestens im Berufungsverfahren auf die Vernehmung des Zeugen berufen (BAGE 20, 261 = AP Nr. 4 zu § 522a ZPO, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).

    Bei dieser Sachlage hätte der Kläger, wenn er diesen Urkundenbeweis nicht gelten lassen wollte, sich spätestens im Berufungsverfahren ausdrücklich auf die Vernehmung der beiden Zeugen berufen müssen (BAGE 20, 261 = AP, aaO).

  • LAG Hessen, 23.03.1990 - 15 Sa 1099/89

    Betrieblicher Geltungsbereich der Bau-Tarifverträge; Ansprüche einer

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  • OLG München, 12.08.2011 - 10 U 3150/10

    Haftung bei Verkehrsunfall: Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalls;

    Die Begründung der Anschlussberufung wurde fristgerecht vorgelegt, weil sie am 21.10.2010 noch innerhalb der Frist zur Berufungserwiderung eingereicht worden ist (vergleiche zur Rechtslage Doukoff, zivilrechtliche Berufung, 4. Auflage 210 Randziffer 785 mit Hinweis auf BAGE 20, 261 = NJW 1968, 957; NZA 1995, 323).
  • BVerwG, 13.09.1988 - 1 B 22.88

    Mündliche Verhandlung - Aktenbeiziehung - Subunternehmer - Arbeitnehmer -

    Insofern findet die Verwertung im Wege des Urkundenbeweises bei förmlich beantragter Zeugenvernehmung ihre Grenze (Beschluß vom 10. September 1979 - BVerwG 3 CB 117.79 - a.a.O.; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - a.a.O.; vgl. für den Zivilprozeß z.B. BGH, WM 1970, 408 ; VersR 1974, 1030; BAG, NJW 1968, 957; Leipold, in: Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 284 Rdnr. 38).
  • BAG, 16.09.1986 - GS 4/85

    Rechtsmittelschrift - Rechtsmittel - Rechtsmittelbeklagter -

    Unterläßt der Berufungsbeklagte die rechtzeitige Begründung gemäß § 522 a Abs. 2 ZPO und reicht er später vor Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eine nachträgliche Begründung ein, so liegt darin sogar eine zulässige Wiederholung der Anschlußberufung, die den früheren Mangel heilt (vgl. dazu BGHZ 65, 114 = AP Nr. 32 zu § 518 ZPO; BAG 20, 261 = AP Nr. 4 zu § 522 a ZPO).
  • LAG Düsseldorf, 04.02.2013 - 9 TaBV 129/12

    Einsetzung einer Einigungsstelle

    Der frühere Mangel wird dann geheilt (BAG v. 06.09.1994 - 9 AZR 92/93, NZA 1995, 232; BAG v. 18.01.1968 - 5 AZR 207/67, AP Nr. 4 zu § 522a ZPO; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, § 89 Rz.38).
  • BGH, 11.01.2007 - IX ZR 55/03

    Anforderungen an die Form einer Honorarvereinbarung mit einem Rechtsanwalt

    Die mit der Anschlussberufung weiter verfolgten Schadensersatzansprüche konnten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung begründet werden (vgl. RGZ [GrSZ] 170, 18, 20, 22; BGH, Beschl. v. 20. November 1953 - IV ZB 96/53, NJW 1954, 109, 110; BAGE 20, 261; Wieczorek/Rößler, ZPO 2. Aufl. § 522a Anm. B).
  • LAG Düsseldorf, 20.12.2017 - 4 Ta 439/17

    Aussetzung der Verhandlung wegen des Verdachts einer Straftat;

  • OLG Hamm, 28.05.2019 - 25 U 9/14

    Rückzahlung einer Initial Contribution Package Pauschale

  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZB 83/86

    Unselbständige Anschlußberufung - Berufung - Begründung

  • LAG Köln, 12.04.2019 - 9 Ta 41/19

    Verdacht einer Straftat und Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses

  • LAG Berlin, 29.01.1996 - 9 Sa 116/95

    Kündigung: außerordentliche Verdachtskündigung - Unschuldsvermutung

  • LAG Thüringen, 06.02.1995 - 4 Sa 1888/93

    Sozialplan: Ausschluss eines Arbeitnehmers wegen vorsätzlicher Schädigung des

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