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   BAG, 28.03.1963 - 5 AZR 209/62   

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https://dejure.org/1963,1077
BAG, 28.03.1963 - 5 AZR 209/62 (https://dejure.org/1963,1077)
BAG, Entscheidung vom 28.03.1963 - 5 AZR 209/62 (https://dejure.org/1963,1077)
BAG, Entscheidung vom 28. März 1963 - 5 AZR 209/62 (https://dejure.org/1963,1077)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rationalisierungsunternehmens - Reisen von Angestellten - Außendienst - Arbeitszeit - Vergütungsansprüche für Reisestunden - Bestimmtheitserfordernis

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 20.01.1960 - 4 AZR 501/57

    Teilleistungsklage - Feststellungsklage - Bezifferung des ganzen Anspruchs -

    Auszug aus BAG, 28.03.1963 - 5 AZR 209/62
    s 1« Reisen von Angestellten eines Rationalisierungsunter nehmens im Außendienst zu den auswärts belegenen, von dem Rationalisierungsunternehmen betreuten Firmen gel ten in aller Regel als Arbeitszeit, sofern sich nicht aus Gesetz, Kollektiv- oder Einzelvertrag etwas an deres ergibt« 2o Wenn aus einer Vielzahl von Vergütungsansprüchen für Reisestunden ein Teilbetrag eingeklagt wird, muß der Kläger, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs« 2 Ziffer 2 ZPO zu genügen, angeben, für welche Reisestunden er Vergütung verlangt« Eine solche An gabe kann auch noch in der Revisionsinstenz nachge holt werden (Bestätigung von BAG 8, 333 /338/= AP Nr« 56 zu § 3 T0«A)« .

    Auch noch in der Revisionsinstanz kann, der Kläger den bisher aus § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO sich ergebenden Bestimmtheitsmangel dadurch beseitigen, daß er angibt, er verteile den Klagebetrag anteilsmäßig auf alle oder eine Reihe von bestimmten Reiseposten oder er stütze die Klage in der Hauptsache bis zur Erreichung des Klagebetrages auf die an erster Stelle angeführten Reiseposten und hilfsweise auf die später angeführten Reiseposten (vgl. BAG 8, 333 [338] - AP Nr. 58 zu § 3 TO.A mit Nachweisen).

  • BAG, 17.05.1962 - 5 AZR 427/61

    Handelsvertreter und Provision - Unabdingbarkeit

    Auszug aus BAG, 28.03.1963 - 5 AZR 209/62
    auch Wegezeiten nennenswerter Art zu außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplätzen nur gegen Entgelt erbringt (vgl. auch Urteil des erkennenden Senates vom ? Mai 1962 - 5 AZR 427/61 - AP Nr. 2 zu § 65 HOB).
  • BGH, 16.06.1959 - V ZR 156/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 28.03.1963 - 5 AZR 209/62
    Jeden falls genügt es dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO nicht, wenn der Kläger weder das eine noch das andere tut (vgl. statt aller? BGH JZ 60, 28 mit Nachweisen und Anm. von Baumgärtel; ferner Baumbach-Lauterbach, ZPO, 27.Auf!., 1963j § 253 Anrn. 5 B) .
  • BAG, 22.04.2009 - 5 AZR 292/08

    Wegezeiten eines Außendienstmitarbeiters

    Das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit ist darauf gerichtet, verschiedene Kunden zu besuchen, wozu die jeweilige Anreise zwingend gehört (BAG 28. März 1963 - 5 AZR 209/62 - zu II 2 b der Gründe, AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 3; 3. September 1997 - 5 AZR 428/96 - BAGE 86, 261, 265; 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - aaO.).
  • BAG, 03.09.1997 - 5 AZR 428/96

    Bezahlung von Reisezeit

    Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, daß Zeiten, die ein im Außendienst tätiger Mitarbeiter eines Rationalisierungsunternehmens für Reisen zu dessen Kunden aufwende, Bestandteil seiner arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht seien (BAG, Urteil vom 28. März 1963 - 5 AZR 209/62 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Wegezeit; zu II 1b der Gründe).

    Das Landesarbeitsgericht hat unter Hinweis auf die Urteile des Senats vom 8. Dezember 1960 und 28. März 1963 - 5 AZR 304/58 - und - 5 AZR 209/62 - AP Nr. 1 und 3 zu § 611 BGB Wegezeit ausgeführt, es schließe sich im Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, wonach die im Interesse des Arbeitgebers aufgewendete Reisezeit, auch soweit sie außerhalb der regulären Arbeitszeit anfalle, in der Regel vergütungspflichtig sei.

    Diese Schlußfolgerung des Landesarbeitsgerichts aus den von ihm herangezogenen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts wird insbesondere durch das angeführte Urteil vom 28. März 1963 (- 5 AZR 209/62 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Wegezeit) nahegelegt.

    Sollte dieser Rechtsprechung, vor allem dem Urteil des Senats vom 28. März 1963 (- 5 AZR 209/62 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Wegezeit) ein Rechtssatz des Inhaltes zu entnehmen sein, daß die im Interesse des Arbeitgebers aufgewendete Reisezeit, auch soweit sie außerhalb der regulären Arbeitszeit anfalle, "in der Regel" vergütungspflichtig sei, wird hieran nicht festgehalten.

  • BAG, 06.12.2000 - 7 AZR 302/99

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rentengewährung

    Dies war noch in der Revisionsinstanz möglich (vgl. BGHZ 11, 192 ff., zu I der Gründe; BAG 20. Januar 1960 - 4 AZR 501/57 - BAGE 8, 333 ff., zu III der Gründe; BAG 28. März 1963 - 5 AZR 209/62 - AP BGB § 611 Wegezeit Nr. 3, zu I 2 der Gründe; BAG 8. Juli 1967 - 3 AZR 271/66 - AP ZPO § 529 Nr. 5, zu 4 der Gründe).
  • LAG Hamm, 12.01.1996 - 5 Sa 1665/94

    Arbeitszeit: Vergütung von Reisezeiten und Überstunden

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  • BAG, 18.03.1992 - 4 AZR 374/91

    Erstattung von Umzugskosten nach RTV-Ang Bau

    Er muß entweder die Reihenfolge angeben, in der das Gericht die einzelnen Beträge prüfen soll (BGH Urteil vom 16. September 1988 - V ZR 267/86 = NJW-RR 1989, 396) oder aber angeben, welcher Teilbetrag von jedem der Ansprüche in welcher Reihenfolge geltend gemacht wird (BGHZ 11, 192; BGH Urteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82 = NJW 1984, 2347 [BGH 22.05.1984 - VI ZR 228/82]; BAGE 8, 333, 338 = AP Nr. 56 zu § 3 TOA; BAG Urteil vom 28. März 1963 - 5 AZR 209/62 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Wegezeit).
  • LAG Düsseldorf, 08.10.1997 - 4 Sa 1128/97

    Arbeitszeit: Wegezeiten zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen

    Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (statt aller BAG AP Nr. 3 zu § 611 BGB Wegezeit, vgl. ferner Zmarzlik/Anzinger Arbeitszeitgesetz , 1995, § 2 Rdnz. 11 m.w.N.), dass Wegezeiten des Arbeitnehmers von der Arbeitsstätte zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Arbeitsplatz regelmäßig als Arbeitszeit zu vergüten sind, sofern nichts anderes vereinbart oder gesetzlich zulässig bestimmt ist.
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