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   BAG, 22.02.1968 - 5 AZR 221/67   

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BAG, 22.02.1968 - 5 AZR 221/67 (https://dejure.org/1968,1437)
BAG, Entscheidung vom 22.02.1968 - 5 AZR 221/67 (https://dejure.org/1968,1437)
BAG, Entscheidung vom 22. Februar 1968 - 5 AZR 221/67 (https://dejure.org/1968,1437)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1968, 587
  • DB 1968, 1028
  • DB 1968, 491
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 13.07.1962 - 5 AZR 498/61

    Kündigungsfrist - Weihnachtsgratifikation - Treueprämie - Rückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 22.02.1968 - 5 AZR 221/67
    a) Die Zahlung der Weihnachtsgratifikation nebst Treueprämie von 210,- DM mit der vom Beklagten eingehaltenen Bindungswirkung bis zum 31» März 1966 scheidet hier aus der Erörterung aus» Es kommt allein auf die aus anderem Anlaß, mit anderen Modalitäten und auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage gezahlte Abschlußvergütung an (vgl» das zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehene Urteil des Senats vom 7° September 1967 - 5 AZR 80/67 -)« b) Dem angefochtenen Urteil ist entgegen der Auffassung der Revision darin beizupflichten, daß es sich bei den gezahlten 525,- DM um einen Monatsbezug im Sinne der Rechtsprechung des Senats handelt (vgl» BAG 13, 129 = AP Nr» 22 zu § 611 BGB Gratifikation, AP Nr» 25 aaO und BAG 13, 204 = AP Nr» 24 zu § 611 BGB Gratifikation)» Denn die Abschlußvergütung für das Geschäftsjahr 1965 bemißt sich naturgemäß nach den in diesem Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen (Ziff» 2 der Betriebsvereinbarung)» Die Erhöhung des Gehalts des Be- 6 klagten auf 550?- DM trat erst am Io Januar 1966 ein.

    Der Senat hat die zulässige Bindungsdauer bisher stets vom Zeitpunkt 20 der tatsächlichen Zahlung bzw. Fälligkeit einer Gratifikation an laufen lassen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Gratifikation für einen zurückliegenden, schon abgeschlossenen Zeitraum gewährt wurde, wie das gerade bei Abschlußvergütungen regelmäßig der Fall ist (vglo die Fälle BAG 13, 204 = AP Nr» 24 und AP Ir« 27 zu § 611 BGB Gratifikation)« Der Zeitpunkt der Zahlung ist auch dann maßgebend, wenn "Vorschüsse" auf zukünftige Treueprämien gezahlt werden (BAG 15, 153 = 4P Nr« 28 zu § 611 BGB Gratifikation)«.

  • BAG, 16.11.1967 - 5 AZR 157/67

    Gratifikationszahlung - Gratifikationsrückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 22.02.1968 - 5 AZR 221/67
    Die funktionelle Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats der Klägerin statt der einzelnen Betriebsräte zum Abschluß der Betriebsvereinbarung lag vor» Die durch die Betriebsvereinbarung geregelte Materie gehört nicht zu den dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht unter liegenden Gegenständen des § 56 BetrVG» Die Notwendigkeit einer gleichmäßigen und einheitlichen Regelung des Grati fikationswesens im gesamten Unternehmen der Klägerin liegt auf der Hand (vgl. das zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehene Urteil des Senats vom 16. November 1967 20 - 5 AZR 157/67)o.

    3° Die Rückzahlungsklausel in Ziff» 9 der Betriebsvereinbarung ist auch materiell wirksam» Sie hält sich im Rahmen der vom Senat für eine freiwillige, auf einzelvertraglicher Grundlage beruhende Gratifikationszusage aufgestellten Richtlinien, die auch für Gratifikationsregelungen durch Betriebsvereinbarungen gelten (vgl» das zur Veröffentlichung im Nachschiagewerk vorgesehene Urteil des Senats vom 16» November 1967 - 5 AZR 157/67 -).

  • BAG, 10.05.1962 - 5 AZR 452/61

    Weihnachtsgratifikation - Verpflichtung zur Rückzahlung - Eigene Kündigung -

    Auszug aus BAG, 22.02.1968 - 5 AZR 221/67
    a) Die Zahlung der Weihnachtsgratifikation nebst Treueprämie von 210,- DM mit der vom Beklagten eingehaltenen Bindungswirkung bis zum 31» März 1966 scheidet hier aus der Erörterung aus» Es kommt allein auf die aus anderem Anlaß, mit anderen Modalitäten und auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage gezahlte Abschlußvergütung an (vgl» das zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehene Urteil des Senats vom 7° September 1967 - 5 AZR 80/67 -)« b) Dem angefochtenen Urteil ist entgegen der Auffassung der Revision darin beizupflichten, daß es sich bei den gezahlten 525,- DM um einen Monatsbezug im Sinne der Rechtsprechung des Senats handelt (vgl» BAG 13, 129 = AP Nr» 22 zu § 611 BGB Gratifikation, AP Nr» 25 aaO und BAG 13, 204 = AP Nr» 24 zu § 611 BGB Gratifikation)» Denn die Abschlußvergütung für das Geschäftsjahr 1965 bemißt sich naturgemäß nach den in diesem Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen (Ziff» 2 der Betriebsvereinbarung)» Die Erhöhung des Gehalts des Be- 6 klagten auf 550?- DM trat erst am Io Januar 1966 ein.
  • BAG, 06.12.1963 - 5 AZR 169/63

    Gratifikation - Abschlußprämie - Rückzahlungsklausel

    Auszug aus BAG, 22.02.1968 - 5 AZR 221/67
    Der Senat hat die zulässige Bindungsdauer bisher stets vom Zeitpunkt 20 der tatsächlichen Zahlung bzw. Fälligkeit einer Gratifikation an laufen lassen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Gratifikation für einen zurückliegenden, schon abgeschlossenen Zeitraum gewährt wurde, wie das gerade bei Abschlußvergütungen regelmäßig der Fall ist (vglo die Fälle BAG 13, 204 = AP Nr» 24 und AP Ir« 27 zu § 611 BGB Gratifikation)« Der Zeitpunkt der Zahlung ist auch dann maßgebend, wenn "Vorschüsse" auf zukünftige Treueprämien gezahlt werden (BAG 15, 153 = 4P Nr« 28 zu § 611 BGB Gratifikation)«.
  • BAG, 30.03.1967 - 5 AZR 359/66

    Gratifikationsregelung - Betriebsanwesenheitsgratifikation - Schwangerschaft

    Auszug aus BAG, 22.02.1968 - 5 AZR 221/67
    An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten» Der Ar beitnehmer wird in seiner Entschließung, in einem bestimmten Betrieb zu verbleiben, durch die im Abkehrfall sonst erforderliche Rückzahlung einer schon gewährten Gratifikation viel stärker beeinflußt, als wenn ihm durch ein vorzeitiges Ausscheiden nur eine Anwartschaft verlorengeht, die sich noch nicht zu einem einklagbaren Anspruch verdichtet hatte« Der Arbeitgeber ist in der Bildung sachgerechter Voraussetzungen für die Gewährung von Gratifikationen, auf die noch kein Rechtsanspruch besteht, frei« Er kann sie z«B" auch nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit staffeln (vgl« das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des Senats vom 30« März 1967 - 5 AZR 359/66 -).
  • BAG, 29.05.1964 - 1 AZR 281/63

    Eisenindustrie - Metallindustrie - Elektroindustrie - Anwesenheitsprämie -

    Auszug aus BAG, 22.02.1968 - 5 AZR 221/67
    Es ist auch, von keiner Seite etwas dafür vorgetragen worden, daß die Zahlung von Abschlußvergütungen in der Branche üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werde» Die Betriebsvereinbarung ist deshalb, nicht wegen Verstoßes gegen § 59 BetrVG unwirksam (vgl» hierzu BAG 16, 58 = AP Nr» 24 zu § 59 BetrVG)» Der Senat ist nicht verpflichtet, bei der Prüfung der Tarifüblichkeit von sich aus weitere Nachforschungen anzustellen (BAG AP Nr» 5 zu § 56 BetrVG Entlohnung Ziff» ft.) ".
  • BAG, 07.09.1967 - 5 AZR 80/67

    Urlaubsgeld - Rückzahlungsvereinbarung - Weihnachtsgratifikation - Abschlußprämie

    Auszug aus BAG, 22.02.1968 - 5 AZR 221/67
    a) Die Zahlung der Weihnachtsgratifikation nebst Treueprämie von 210,- DM mit der vom Beklagten eingehaltenen Bindungswirkung bis zum 31» März 1966 scheidet hier aus der Erörterung aus» Es kommt allein auf die aus anderem Anlaß, mit anderen Modalitäten und auf Grund einer anderen Rechtsgrundlage gezahlte Abschlußvergütung an (vgl» das zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk vorgesehene Urteil des Senats vom 7° September 1967 - 5 AZR 80/67 -)« b) Dem angefochtenen Urteil ist entgegen der Auffassung der Revision darin beizupflichten, daß es sich bei den gezahlten 525,- DM um einen Monatsbezug im Sinne der Rechtsprechung des Senats handelt (vgl» BAG 13, 129 = AP Nr» 22 zu § 611 BGB Gratifikation, AP Nr» 25 aaO und BAG 13, 204 = AP Nr» 24 zu § 611 BGB Gratifikation)» Denn die Abschlußvergütung für das Geschäftsjahr 1965 bemißt sich naturgemäß nach den in diesem Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen (Ziff» 2 der Betriebsvereinbarung)» Die Erhöhung des Gehalts des Be- 6 klagten auf 550?- DM trat erst am Io Januar 1966 ein.
  • BAG, 21.05.2003 - 10 AZR 390/02

    Gratifikation in Teilbeträgen - Rückzahlungsvorbehalt

    Wird zum Beispiel eine Gratifikation, die ein Monatsgehalt, bemessen an der Septembervergütung des Jahres, beträgt, erst zu einem Zeitpunkt fällig, zu dem das Monatsgehalt bereits gestiegen ist, unterschreitet sie ein Monatsgehalt und kann demzufolge zulässigerweise keine längere Bindung als drei Monate bewirken (BAG 28. Januar 1981 - 5 AZR 846/78 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 106 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 69; insoweit die Rechtsprechung aufgebend, wonach eine nur geringfügige Unterschreitung des Monatsgehalts unschädlich sei, vgl. BAG 22. Februar 1968 - 5 AZR 221/67 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 64).

    (2) Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. September 1984 - 5 AZR 366/83 - 22. Februar 1968 - 5 AZR 221/67 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 64).

  • LAG Niedersachsen, 05.07.2002 - 10 Sa 657/02

    Ergebnis- oder Umsatzbeteiligung als Arbeitsentgelt in Abgrenzung zu

    Die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers durch den Verlust der Anwartschaft auf eine Gratifikation verstößt daher nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BAG, 22.2.1968, 5 AZR 221/67, EzA § 611 BGB - Gratifikation, Prämie Nr. 20 ; 30.11.1989, 6 AZR 21/88 2 d d.Gr.>).
  • BAG, 28.01.1981 - 5 AZR 846/78

    Gratifikation

    Der Senat hat zwar ursprünglich die zulässige Bindungsdauer nach dem Durchschnittsentgelt während des vergangenen Jahres bestimmt (AP Nr. 64 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Selbst wenn man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AP Nr. 64 zu § 611 BGB Gratifikation) für den Beginn der Frist auf den Auszahlungsmonat abstellt, sofern dieser nicht willkürlich bestimmt ist, war die zumutbare Bindungsfrist von drei Monaten mit dem 30. Juni 1976 abgelaufen.

  • BAG, 30.11.1989 - 6 AZR 21/88

    Anspruch auf Jahresabschlussvergütung - Unwirksamkeit einer Ausschlussklausel für

    Stichtagsregelungen, die - wie vorliegend - für den Bezug der Gratifikation den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums voraussetzen, sind von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Vergangenheit grundsätzlich für wirksam gehalten worden (BAG Urteile vom 22. Februar 1968 - 5 AZR 221/67 - AP Nr. 64 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 21. Februar 1974 - 5 AZR 302/73 - AP Nr. 81 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 25. Februar 1974 - 5 AZR 225/73 - AP Nr. 80 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 13. September 1974 - 5 AZR 48/74 - AP Nr. 84 zu § 611 BGB Gratifikation und vom 26. Juni 1975 - 5 AZR 412/74 - AP Nr. 86 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 21.02.1974 - 5 AZR 302/73

    Gratifikation - Sonderzahlung - Abschlußvergütung - Ausscheiden vor dem Stichtag

    Daß die Erfolgsbeteiligung - wie regelmäßig bei Abschlußvergütungen - für einen im ZahlungsZeitpunkt abgeschlossenen Zeitraum gewährt wird, ist unschädlich (BAG AP Nr. 64 zu § 611 BGB Gratifikation [zu 3 d der Gründe] m.w.N.).
  • BAG, 20.03.1974 - 5 AZR 327/73

    Gratifikation - Dauer der Betriebsbindung - Weihnachtsgratifikation - Höhe des

    Soweit das Urteil AP Nr. 64 zu § 611 BGB Gratifikation die zulässige Bindungsdauer im Pall einer Abschlußvergütung nach dem Durchschnittslohn des Arbeiters im Bezugsjahr bemißt, hält der Senat daran nicht fest.
  • BAG, 19.09.1984 - 5 AZR 366/83
    Für die Beurteilung der Dauer der Bindungswirküng kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bzw. Fälligkeit einer Gratifikation an und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Gratifikation für einen zurückliegenden, schon abgeschlossenen Zeitraum gewährt wird, wie das gerade bei Abschlußvergütungen regelmäßig der Fall ist (vgl. BAG Urteil vom 22. Februar 1968 - 5 AZR 221/67 - AP Nr. 6H zu § 611 BGB Gra tifikation, zu 3 d der Gründe, m. w. N. und zust. Anm. v. Wiedemann; Reyer, Gratifikationen, Tantiemen, Sonderzulagen, 1972, S. 37; Blomeyer/Buchner, Rückzahlungsklauseln im Arbeits recht, 1969, mit Nachtrag 1971, S. 15).
  • BAG, 23.03.1983 - 5 AZR 6/81
    Für die Beurteilung der Dauer der Bindungswirkung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bzw. Fälligkeit einer Gratifikation an, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Gratifikation für einen zurückliegenden, schon abgeschlossenen Zeitraum gewährt wird, wie das gerade bei Abschlußvergütungen regelmäßig der Fall ist (vgl. BAG Urteil vom 22. Februar 1968 - 5 AZR 221/67 - AP Nr. 64 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 d der Gründe, m. w. N. und zust. Anm. v. Wiedemann; Reyer, Gratifikationen, Tantiemen, Sonderzulagen, 1972, S. 37; Blomeyer/Buchner, Rückzahlungsklauseln im Arbeitsrecht, 1969, mit Nachtrag 1974, S. 45).
  • LAG Hessen, 18.02.1986 - 7 Sa 996/85

    Verpflichtung zur Rückzahlung einer Weihnachtsgratifikation

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