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   BAG, 09.11.1972 - 5 AZR 224/72   

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https://dejure.org/1972,883
BAG, 09.11.1972 - 5 AZR 224/72 (https://dejure.org/1972,883)
BAG, Entscheidung vom 09.11.1972 - 5 AZR 224/72 (https://dejure.org/1972,883)
BAG, Entscheidung vom 09. November 1972 - 5 AZR 224/72 (https://dejure.org/1972,883)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1973, 245
  • DB 1973, 432
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 28.02.1962 - 4 AZR 352/60

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Einzelarbeitsvertragsrecht - Vereinbarung einer

    Auszug aus BAG, 09.11.1972 - 5 AZR 224/72
    3c Es ist der Revision zuzugeben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vglo BAG AP Nr« 3° zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG 12, 294 = AP N r 0 3 &a0; BAG â- 5 = AP Nr« 32 aaO; BAG AP Nr« 3 aaO; BAG 18, 278 = .AP Nr« 117 zu § 1 1VG Auslegung) der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat vor dem dem Einzelarbeitsvertragsrecht zuzurechnenden Gleichbehandlungsgrundsatz; deshalb kann der Arbeitnehmer bei Vereinbarung einer bestimmten Vergütung (§ 611 Abs« 1 BGB) nicht allein mit der Begründung ein höheres Entgelt verlangen, an deren Arbeitnehmern gewähre der Arbeitgeber bei gleicher oder vergleichbarer Arbeitsleistung ein höheres Entgelt« Darum geht es hier aber nicht«.
  • BAG, 04.05.1962 - 1 AZR 250/61

    Grundsatz der Vertragsfreiheit - Grundsatz der Gleichbehandlung - Gebiet der

    Auszug aus BAG, 09.11.1972 - 5 AZR 224/72
    Werden zu einem bestimmten Zeitpunkt die Gehälter der tariflichen und der außertariflichen Angestellten allgemein erhöht, so darf ein außertariflicher Angestellter jedenfalls; nicht insoweit von Gehaltserhöhungen ausgenommen werden, als in den individuell.unterschiedlichen Anhebungen -für diesen Personenkreis wegen der Steigerung des Lohn- und Preisniveaus auch ein "Grundbetrag" enthalten ist (im Anschluß an BAG AP Nr. 15 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG 13, 103 = AP Nr. 32 aa©";7'Z" iffo 3 :der Gründe 7) = .
  • BAG, 26.04.1966 - 1 AZR 242/65

    Methoden der Tarifvertragsauslegung - Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Auszug aus BAG, 09.11.1972 - 5 AZR 224/72
    3c Es ist der Revision zuzugeben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vglo BAG AP Nr« 3° zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG 12, 294 = AP N r 0 3 &a0; BAG â- 5 = AP Nr« 32 aaO; BAG AP Nr« 3 aaO; BAG 18, 278 = .AP Nr« 117 zu § 1 1VG Auslegung) der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat vor dem dem Einzelarbeitsvertragsrecht zuzurechnenden Gleichbehandlungsgrundsatz; deshalb kann der Arbeitnehmer bei Vereinbarung einer bestimmten Vergütung (§ 611 Abs« 1 BGB) nicht allein mit der Begründung ein höheres Entgelt verlangen, an deren Arbeitnehmern gewähre der Arbeitgeber bei gleicher oder vergleichbarer Arbeitsleistung ein höheres Entgelt« Darum geht es hier aber nicht«.
  • BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 664/03

    Auskunft über Gehaltserhöhung - Stufenklage

    Von einem derartigen Grundbetrag darf der Arbeitnehmer nur unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeschlossen werden (Senat 9. November 1972 - 5 AZR 224/72 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 36 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 1, zu 3 der Gründe; 15. November 1994 - 5 AZR 682/93 - BAGE 78, 272, 276).
  • ArbG Berlin, 15.07.2016 - 28 Ca 6346/16

    Vergütung - allgemeine Gleichbehandlung - Grundsatz der Vertragsfreiheit

    dazu schon den Hinweis bei Marie-Luise Hilger (Fn. 58) RdA 1975, 32, 35 [II.] - Zitat oben, Fn. 63; s. zu entsprechender Judikatur noch BAG 9, 11.1972 - 5 AZR 224/72 - BB 1973, 245 = DB 1973, 432 = AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 36 = EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 1 [3.

    Das Einverständnis kann darin liegen, dass er eine ihm vom Arbeitgeber angetragene Vertragsänderung ablehnt, die alle übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer annehmen".S. dazu schon den Hinweis bei Marie-Luise Hilger (Fn. 58) RdA 1975, 32, 35 [II.] - Zitat oben, Fn. 63; s. zu entsprechender Judikatur noch BAG 9, 11.1972 - 5 AZR 224/72 - BB 1973, 245 = DB 1973, 432 = AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 36 = EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 1 [3.

    86) S. dazu schon den Hinweis bei Marie-Luise Hilger (Fn. 58) RdA 1975, 32, 35 [II.] - Zitat oben, Fn. 63; s. zu entsprechender Judikatur noch BAG 9, 11.1972 - 5 AZR 224/72 - BB 1973, 245 = DB 1973, 432 = AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 36 = EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 1 [3.

  • BAG, 18.09.1973 - 1 ABR 7/73

    Betriebsausschuß - Kleinbetrieb - Betriebsratsmitglieder - Einblicksrecht -

    Ihre Gewährung erfolgt im allgemeinen nach generalisierenden Grundsätzen unterschiedlicher Art. Dann ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 9. November 1972 - 5 AZR 224/72 = AP Ir. 36 zu § 242 BGB Gleichbehandlung mit Anmerkung von G. Hueck und Urteil vom Io. April 1973 - 4 AZR 18o/72 dem nächst AP Ir. 38 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) insbesondere, wenn es sich um eine sogenannte arbeitsvertragliche Einheitsregelung handelt, der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.
  • BAG, 11.09.1985 - 7 AZR 371/83

    Gehaltserhöhung - Gleichbehandlung - Kaufkraftverlust

    Nach dem Urteil vom 9. November 1972 (- 5 AZR 224/72 - AP Nr. 36 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) kann auch in unterschiedlichen, u. a. nach Leistungsgesichtspunkten bemessenen Lohnerhöhungen eine "lineare Komponente" angesichts des Anstiegs der Preise und Gehälter enthalten sein; jedenfalls von einem derartigen "Grundbetrag" darf ein Arbeitnehmer nur nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeschlossen werden.

    Auch bei in ihrem Gesamtbetrag individuellen Erhöhungen kann jedoch ein Teilbetrag auf einer allgemeinen Regel beruhen, wie das Bundesarbeitsgericht insbesondere in seinem bereits angeführten Urteil vom 9. November 1972 (AP Nr. 36 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) klargestellt hat.

  • BAG, 15.11.1994 - 5 AZR 682/93

    Gleichbehandlung - Gehaltserhöhung

    Auch in unterschiedlichen, u. a. nach Leistungsgesichtspunkten bemessenen Lohn- oder Gehaltserhöhungen kann angesichts des Anstiegs der Preise und Gehälter in den Erhöhungsbeträgen eine lineare Komponente enthalten sein; jedenfalls von einem derartigen Grundbetrag darf der Arbeitnehmer nur unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeschlossen werden (grundlegend: BAG Urteil vom 9. November 1972 - 5 AZR 224/72 - AP Nr. 36 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, mit Anmerkung G. Hueck).
  • BAG, 04.02.1976 - 5 AZR 83/75

    Vertragliche Einheitsregelung - Rückwirkende Erhöhung - Regelungin Tarifvertrag -

    Der erkennende Senat hat sich diesem Standpunkt in dem Urteil AP Nr. 36 zu § 242 BGB Gleichbehandlung angeschlossen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.12.2008 - 8 Sa 494/08

    Gleichbehandlung bei Gewährung einer Sonderzahlung

    Deshalb kann etwa der Arbeitnehmer bei Vereinbarung einer bestimmten Vergütung nicht allein mit der Begründung ein höheres Entgelt verlangen, anderen Arbeitnehmer gewähre der Arbeitgeber bei gleicher oder vergleichbarer Arbeitsleistung ein höheres Entgelt (BAG v. 09.11.1972 - 5 AZR 224/72 - AP Nr. 36 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • LAG Baden-Württemberg, 02.11.2005 - 2 Sa 50/05

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

    Zwar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Arbeitsvergütung wegen des Vorrangs der Vertragsfreiheit nur beschränkt anwendbar (BAG, Urteil vom 09.11.1972 - 5 AZR 224/72 - AP Nr. 36 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BGH, 18.12.1985 - IVb ZB 113/83

    Unverfallbarkeit des Anspruchs auf Ruhegehalt aus einer Zusatzversorgung im

    Eine - willkürlich - unterschiedliche Behandlung, die auf unsachlichen oder sachfremden Gründen beruhen würde, ist hiernach ausgeschlossen (vgl. BAG Urteile vom 10. April 1984 - 3 AZR 57/82, vom 4. Mai 1962 - 1 AZR 250/61, vom 13. Oktober 1960 - 5 AZR 284/59 = AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 64, 32 und 30; Götz Hueck Anm. zu BAG AP § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 36).
  • BAG, 07.02.1990 - 5 AZR 64/89

    Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei Gehaltserhöhungen - Ungleichbehandlung von

    Nach dem Senatsurteil vom 9. November 1972 (- 5 AZR 224/72 - AP Nr. 36 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) kann in unterschiedlichen, nach Leistungsgesichtspunkten bemessenen Lohnerhöhungen eine "lineare Komponente" wegen des allgemeinen Preisanstiegs enthalten sein; dann darf der Arbeitgeber von einem derartigen "Grundbetrag" einen Arbeitnehmer nur nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausnehmen.
  • BGH, 21.09.1983 - IVb ZB 113/83

    Übertragung von Rentenanwartschaften aus einer Zusatzversorgung auf die

  • BAG, 20.02.1985 - 5 AZR 89/84

    Anspruch auf Teilhabe an der vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer in einer Abteilung

  • ArbG Stuttgart, 14.01.2005 - 4 Ca 10185/04
  • LAG Hessen, 07.02.1985 - 9 Sa 1720/83

    Umfang des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Entlohnung der Arbeitnehmer;

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