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   BAG, 04.12.1970 - 5 AZR 242/70   

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https://dejure.org/1970,1402
BAG, 04.12.1970 - 5 AZR 242/70 (https://dejure.org/1970,1402)
BAG, Entscheidung vom 04.12.1970 - 5 AZR 242/70 (https://dejure.org/1970,1402)
BAG, Entscheidung vom 04. Dezember 1970 - 5 AZR 242/70 (https://dejure.org/1970,1402)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Festsetzung des Urlaubszeitpunktes - Beiderseitige Interessen - Abwägung nch billigem Ermessen - Ausübung des Ermessens - Gerichtliche Nachprüfbarkeit - Sachfremde Motive - Willkürliche Motive - Betriebsausflug - Teilnehmende Betriebsangehörige - Anrechnung auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 315; BUrlG § 7

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1971, 220
  • DB 1971, 295
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 12.10.1961 - 5 AZR 423/60

    Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber im betriebsratslosen Betrieb

    Auszug aus BAG, 04.12.1970 - 5 AZR 242/70
    Bei der Festsetzung des Urlaubszeitpunktes hat der Arbeitgeber die beiderseitigen Inter essen nach billigem Ermessen abzuwagen (Bestä tigung von BAG 11, 318 = AP Nr® 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht)® .

    Die Revision ist im Ergebnis unbegründet Der Senat laßt es offen, ob der Begründung des Urteils des Landesarbeitsgerichts zu folgen wäre» Zwar ist es richtig, daß die nachträgliche Anrechnung arbeitsfreier Tage auf den Erholungsuilaub unzulässig ist (BAG AP Nr» 2 zu § 611 BGB Urlaub und Kur, AP Nr» 1 zu § 10 BUrlG Kur)» Zweifel erwecken je doch die - von der Revision mit Sach- und Verfahrensrugen angegriffenen - Ausfuhrungen des Landesarbeitsgerichts über das Pehlen einer rechtzeitig vor dem 25» August 1968 aus gesprochenen Anrechnung des Tages des Betriebsausflugs auf den Erholungsurlaub der Klägerin» Diese Zweifel können je doch uneiorbert bleiben» Denn das Klagebegehren ist auch dann begründet, wenn man - entsprechend dem Vorbringen der Beklagten - eine rechtzeitige Unterrichtung der Klägerin von der Anrechnung anzunehmen hatte und weiterhin zugunsten der Beklagten unterstellt, die Anrechnung des Betriebsausflugstages auf den Urlaub sei gegenüber nichtteilnehmenden Betriebsangehörigen jedenfalls grundsätzlich nicht ausgeschlossen» Denn in diesem Palle hat die Beklagte bei der Urlaubserteilung nicht das sie verpflichtende Gebot billigen Ermessens beachtet Dies ergibt sich bereits aus aem eigenen Volbringen der Beklagten und laßt sich daher auch m der Ro\ lsionsmstanz abschließend beurteilen Der Senat hat bereits für den Rechtszustend vor dem Bundesurlaubsgesetz entschieden, daß der Arbeitgeber, sofern er nn Rahmen seines Direktionsrechts den Zeitpunkt des Urlaubs festlegt, dabei die beiderseitigen Interessen gemäß § 515 138 Ab8.1 BGB nach, billigem Ermessen abzuwagen hat (BAG 11, 318 = AP Nr« 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht)» Pur den Arbeitnehmer ist die getroffene Bestimmung danach nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht Es ist gerichtlich - auch noch m der Revisionsinstanz - nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten und ob nicht Bachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebe id gewesen sind Diese Grundsätze haben unverändert auch für die gesetzliche Regelung der Urlaubserteilung m § 7 Abs« 1 BUrlG Geltung« Sie gelten auch für die Urlaubsregelung des auf das Arbeitsverhaltnis der Parteien anwendbaren Bundes-Angestelltentanfvertrages (Qrtskrankenkassen), der insoweit dem Gesetzesrecht folgt (vgl. § 47 ebenda)«.

  • BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82

    Lohnzahlungsanspruch

    Zudem ist bei einem Freistellungsanspruch, der aus der Fürsorgepflicht ab geleitet wird, auch entsprechend § 7 BUrlG eine zeitliche Festlegung durch den Arbeitgeber nach billigem Ermessen (BAG vom 4. Dezember 1970 - 5 AZR 242/70 - AP Nr. 5 zu § 7 BUrlG) zu erwägen.
  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 342/79
    § 315 Abs. 1 BGB nur nach billigem Ermessen (BAG vom 12. Oktober 1961 - 5 AZR 423/60 - BAG 11, 318 r AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; BAG vom 4. Dezember 1970 - 5 AZR 242/70 - AP Nr. 5 zu § 7 BUrlG).

    Es ist nicht ersichtlich, daß bei dieser Entscheidung der Beklagten sachfremde oder gar willkürliche Motive eine Rolle gespielt haben (BAG vom 4. Dezember 1970 - 5 AZR 242/70 - AP Nr. 5 zu § 7 BUrlG).

  • LAG Düsseldorf, 16.02.1995 - 12 (13) Sa 1885/94

    Urlaubsabgeltung: Arbeitsunfähigkeit - MTV -Metall NRW

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  • LAG Hamburg, 28.02.1986 - 6 Sa 118/85

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Gewährung restlicher Urlaubstage aus einem

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  • LAG Berlin, 20.05.1985 - 9 Sa 38/85

    Urlaub: Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung des Anspruchs

    Die Festlegung des Urlaubszeitpunktes, des Zeitpunktes, von dem ab der Arbeitnehmer der Arbeit fern bleiben darf, wobei es vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob begrifflich zwischen der Fälligkeit des Urlaubsanspruches und der Urlaubsfestlegung durch den Arbeitgeber unterschieden werden muß, obliegt nach ganz überwiegender Meinung dem Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechtes.(vgl. Boldt/Röhsler, BUrlG , 2. Aufl. 1968, § 7 Anm. 1; Dersch/Neumann, BUrlG , § 7 Anm. 6; Dütz, DB 1976, 1428; Lepke, SAE 1971, 163; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 5. Aufl. 1983, S. 621; BAG vom 04.12.1970, SAE 1971, 161; teilweise abweichend Stahlhacke/Bachmann, GK- BUrlG , § 7 Rdn. 3).
  • BAG, 10.01.1974 - 5 AZR 208/73

    Festlegung des Urlaubstermins - Ende des Arbeitsverhältnisses - Festlegung des

    Denn bei der danach gebotenen Interessenabwägung, die billigem Ermessen zu folgen hat (BAG AP Nr. 5 zu § 7 BUrlG), wird die Urlaubsplanung für einen festgelegten Urlaubstermin meistens, wenn nicht sogar in der Regel ein Grund sein, der den Arbeitgeber an der Neufestsetzung eines Urlaubstermins für die Kündigungsfrist hindert; die notwendige Folge hiervon ist dann die Abgeltung des Urlaubs, die dem Arbeitnehmer wenigstens die finanzielle Grundlage für den geplanten Erholungsaufenthalt erhält.
  • BAG, 10.08.1967 - 5 AZR 81/67

    Teilurlaub - Wartezeit

    Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß der Wille der Tarifvertragsparteien, von den ihrer freien Verfügung zugänglichen Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes zuungunsten des Arbeitnehmers abzuweichen, aus der tariflichen Regelung eindeutig hervorgehen muß (AP Nr. 1 zu § 15 BUrlG; AP Nr. 5 zu § 7 BUrlG).
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