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   BAG, 12.10.1962 - 5 AZR 268/60   

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https://dejure.org/1962,259
BAG, 12.10.1962 - 5 AZR 268/60 (https://dejure.org/1962,259)
BAG, Entscheidung vom 12.10.1962 - 5 AZR 268/60 (https://dejure.org/1962,259)
BAG, Entscheidung vom 12. Oktober 1962 - 5 AZR 268/60 (https://dejure.org/1962,259)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kostenfestsetzungsverfahren - Nichtigkeit einer Entscheidung - Reisekosten - Zweckentsprechende Rechtsverfolgung - Notwendige Prozeßkosten - Erstattungsfähige Reisen - Terminswahrnehmung vor BAG - Benutzung eines eigenen Pkw

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 13, 256
  • NJW 1963, 1027
  • MDR 1963, 254
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 18.06.1958 - 4 AZR 590/55

    Gefahrenzulage - Echte Leistungszulage - Annahmeverzug - Fortszahlung

    Auszug aus BAG, 12.10.1962 - 5 AZR 268/60
    Der Kläger ist Rechtsanwalt in Frankfurt Er hat in einem Rechtsstreit zwischen dem Minensucher G und dem beklagten Land den damaligen Kläger G in der Revisionsinstanz vor dem Bundesarbeitsgericht vertreten (4 AZR 590/55)» G wohnt in U -in der Eifei..' Der Rechtsstreit war vom Arbeitsgericht Aachen Uber das Landesarbeitsgericht Düsseldorf 2 Kammer in Köln, an das Bundesarbeitsgericht gelangt.
  • BAG, 23.09.1960 - 5 AZR 258/59

    Sachliche Zuständigkeit von Arbeitsgerichten - Entschädigungen wegen

    Auszug aus BAG, 12.10.1962 - 5 AZR 268/60
    Diese Vorschrift besagt nur etwas darüber, wer vor dem Bundesarbeitsgericht eine Partei vertreten d a r f (zur Vertretung "berechtigt1' ist); sie besagt jedoch nichts darüber, ob Reisekosten notwendig und daher erstattungsfähig sind, die durch die Inanspruchnahme von Anwälten entstehen, die nicht in Kassel ansässig sind und deshalb nach Kassel fahren müssen, 'wollte man § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ArbGG dahin verstehen, schon wegen der ln § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ArbGG allgemein gegebenen Möglichkeit, sich vor dem Bundesarbeitsgericht durch jeden bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, seien auch die dadurch entstehenden Reise kosten von nicht in Kassel wohnenden Anwälten notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO und daher stattungsfähig, so würde eine solche Annahme in einem unvereinbaren Widerspruch mit dem V e r b i l l i g u n g s p r i n z i p stehen, das für den Arbeitsgerichtsproie ß besonders kennzeichnend ist (vgl. §§ 12, 6 l Abs. 1 Satz 2 ArbGG; vgl. auch BAG 10, 39 [45] = AP Nr. ) zu § 6 l ArbGG Kosten) und dem der für den Arbeitsgerichtsprozeß geltende § 91 Abs. 1 ZPO ebenfalls dadurch Rechnung trägt, daß er nur "notwendige" Kosten als erstattungsfähig anerkennt.
  • BGH, 21.03.2013 - VII ZB 13/12

    Kostenfestsetzung: Unwirksamkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei fehlender

    Die Akzessorietät bewirkt in einem solchen Fall, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss von Beginn an keine rechtlichen Wirkungen entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - X ZB 36/07, NJW-RR 2008, 1082 Rn. 5 m.w.N.; BAG, NJW 1963, 1027, 1028).
  • BGH, 05.05.2008 - X ZB 36/07

    Zustellungsbevollmächtigter

    Die Akzessorietät bewirkt auch in diesem Fall, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss (hier allerdings von Beginn an) keine rechtlichen Wirkungen entfaltet (vgl. BAG NJW 1963, 1027, 1028; OLG Hamm NJW 1972, 2047; OLG München JurBüro 1982, 1563, 1566; MünchKomm./Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdn. 132; Stein/Jonas/Bork aaO § 104 Rdn. 66; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO Einf.
  • OLG München, 15.04.2016 - 34 Wx 37/16

    Im Vollstreckungstitel als Nebenforderung ausgewiesene Zinsen können bei

    Die Rechtswirksamkeit der im Verfahren nach § 104 ZPO ergangenen Kostenfestsetzungbeschlüsse (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ist vom Bestand einer Kostengrundentscheidung in einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel abhängig (§ 103 Abs. 1 ZPO), denn der im Festsetzungsverfahren zu treffende Beschluss füllt lediglich die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus (BGH NJW-RR 2008, 1082; Rpfleger 2013, 476; BAG NJW 1963, 1027).
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