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   BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 314/20   

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BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 314/20 (https://dejure.org/2021,2808)
BAG, Entscheidung vom 23.02.2021 - 5 AZR 314/20 (https://dejure.org/2021,2808)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - 5 AZR 314/20 (https://dejure.org/2021,2808)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 562 Abs. 1, § ... 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG, § 615 Satz 2 BGB, §§ 293 ff. BGB, § 293 BGB, § 615 Satz 1 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 133 BGB, § 12 Satz 1 KSchG, § 157 BGB, § 8 BUrlG, § 6 Abs. 1 BUrlG, § 4 BUrlG, §§ 1, 11 BUrlG

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei Sprinterklausel im Falle einer unwiderruflichen Freistellung; Urlaubsbeginn und -zeitpunkt bei Sprinterklausel im Falle einer unwiderruflichen Freistellung; Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei unwiderruflicher Freistellung des ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Vergütung - Anrechnung anderweitigen Verdienstes

  • Betriebs-Berater

    Vergütung - Anrechnung anderweitigen Verdienstes

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung einer sog. Sprinterklausel - Vergütung; Anrechnung anderweitigen Verdienstes

  • rechtsportal.de

    Auslegung einer sog. Sprinterklausel - Vergütung; Anrechnung anderweitigen Verdienstes

  • datenbank.nwb.de

    Vergütung - Anrechnung anderweitigen Verdienstes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine automatische Anrechnung von anderweitigem Verdienst bei vereinbarter Freistellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Freistellung im Aufhebungsvertrag - und die Anrechnung anderweitigen Verdienstes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei unwiderruflicher Freistellung kann anderweitiger Verdienst angerechnet werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Freigestellt - Die Erlaubnis zum doppelten Verdienst?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer können in der Freistellungsphase durchaus anderweitigen Verdienst erzielen - aber nicht bei Turboklausel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Doppelverdienst bei Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag während Freistellung ohne Anrechnung möglich!

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Unwiderrufliche Freistellung im Aufhebungsvertrag: Anrechnung anderweitigen Verdienstes bei Sprinterklausel!

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Doppelverdienst bei Sprinterklausel möglich!

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2062
  • MDR 2021, 1143
  • NZA 2021, 778
  • DB 2021, 1345
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 487/10

    Doppelarbeitsverhältnis - Anrechnung von Urlaub

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 314/20
    Dann wird der Urlaubsanspruch im neuen Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn Urlaubsansprüche schon im früheren Arbeitsverhältnis erfüllt worden sind und im neuen Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf eine höhere Anzahl von Urlaubstagen entsteht (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 487/10 - Rn. 16, BAGE 141, 27; ErfK/Gallner 21. Aufl. BUrlG § 6 Rn. 2; Schaub ArbR-HdB/Linck 18. Aufl. § 104 Rn. 38) .

    Unter diesen Voraussetzungen muss er sich, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung später festgestellt wird, den vom neuen Arbeitgeber gewährten Urlaub auf den im gekündigten Arbeitsverhältnis entstandenen Urlaub anrechnen lassen (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 487/10 - Rn. 22, aaO) .

  • BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11

    Wettbewerbsverbot - Herausgabe anderweitiger Vergütung

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 314/20
    Ein Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB konnte somit nicht begründet werden (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 34 f., BAGE 143, 203; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 a der Gründe mwN) .

    In Bezug auf den anrechenbaren Verdienst wäre der Urlaubszeitraum konkret zu bestimmen, weil während des Urlaubs trotz eines möglicherweise nach § 8 BUrlG urlaubsrechtswidrigen Erwerbs eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes ausscheidet (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 36, BAGE 143, 203; 25. Februar 1988 - 8 AZR 596/85 - zu I 3 der Gründe, BAGE 57, 366) .

  • BAG, 19.03.2002 - 9 AZR 16/01

    Freistellung - Anrechnung anderweitigen Verdienstes - Auskunft

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 314/20
    Ein Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB konnte somit nicht begründet werden (vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 34 f., BAGE 143, 203; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 a der Gründe mwN) .

    Die unterbliebene konkrete Festlegung des Urlaubszeitraums steht dem nicht entgegen, weil nach bisheriger Rechtsprechung der Arbeitnehmer, vorbehaltlich anderer Umstände, einer nicht näher bestimmten Urlaubsfestlegung durch den Arbeitgeber entnehmen kann, dass dieser es ihm überlässt, die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums festzulegen (dazu BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 50/12 - Rn. 17 ff.; 6. September 2006 - 5 AZR 703/05 - Rn. 24, BAGE 119, 232; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 b bb (2) der Gründe) .

  • BAG, 16.07.2013 - 9 AZR 50/12

    Gewährung von Urlaub durch unwiderrufliche Freistellung

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 314/20
    Die unterbliebene konkrete Festlegung des Urlaubszeitraums steht dem nicht entgegen, weil nach bisheriger Rechtsprechung der Arbeitnehmer, vorbehaltlich anderer Umstände, einer nicht näher bestimmten Urlaubsfestlegung durch den Arbeitgeber entnehmen kann, dass dieser es ihm überlässt, die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums festzulegen (dazu BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 50/12 - Rn. 17 ff.; 6. September 2006 - 5 AZR 703/05 - Rn. 24, BAGE 119, 232; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 b bb (2) der Gründe) .

    Dieses Interesse kann beispielsweise daraus resultieren, dass er sein Verhalten während des Freistellungszeitraums daran ausrichten können möchte, ob ein etwaiger Zwischenverdienst der Anrechnung auf bestehende Entgeltansprüche unterliegt oder nicht (BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 50/12 - Rn. 19) .

  • BAG, 06.09.2006 - 5 AZR 703/05

    Freistellung von der Arbeit

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 314/20
    Durch diese Erklärung gerät der Arbeitgeber gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug, denn die einseitige Freistellung von der Arbeit ist, soweit keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich nicht anders zu beurteilen, als wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit nach Hause schickt, weil er ihn nicht mehr beschäftigen will (BAG 6. September 2006 - 5 AZR 703/05 - Rn. 21, BAGE 119, 232) .

    Die unterbliebene konkrete Festlegung des Urlaubszeitraums steht dem nicht entgegen, weil nach bisheriger Rechtsprechung der Arbeitnehmer, vorbehaltlich anderer Umstände, einer nicht näher bestimmten Urlaubsfestlegung durch den Arbeitgeber entnehmen kann, dass dieser es ihm überlässt, die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Freistellungszeitraums festzulegen (dazu BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 50/12 - Rn. 17 ff.; 6. September 2006 - 5 AZR 703/05 - Rn. 24, BAGE 119, 232; 19. März 2002 - 9 AZR 16/01 - zu II 2 b bb (2) der Gründe) .

  • LAG Hamm, 13.05.2020 - 6 Sa 1940/19

    Freistellung, Anrechnung anderweitigen Verdienstes, Sprinterklausel

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 314/20
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. Mai 2020 - 6 Sa 1940/19 - aufgehoben.
  • BAG, 25.02.1988 - 8 AZR 596/85

    Keine Befugnis des Arbeitgebers zur Versagung des Urlaubsentgelts wegen

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 314/20
    In Bezug auf den anrechenbaren Verdienst wäre der Urlaubszeitraum konkret zu bestimmen, weil während des Urlaubs trotz eines möglicherweise nach § 8 BUrlG urlaubsrechtswidrigen Erwerbs eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes ausscheidet (BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 36, BAGE 143, 203; 25. Februar 1988 - 8 AZR 596/85 - zu I 3 der Gründe, BAGE 57, 366) .
  • BGH, 23.10.1985 - VIII ZR 231/84

    Wiederherstellungsanspruch des gewerblichen Vermieters

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 314/20
    In einem solchen Fall der unterlassenen Auslegung kann das Revisionsgericht die notwendige, vom Berufungsgericht nicht vorgenommene Auslegung selbst vornehmen, wenn dieses die dazu erforderlichen Feststellungen getroffen hat und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen (BGH 23. Oktober 1985 - VIII ZR 231/84 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 96, 141) .
  • BAG, 15.05.2013 - 5 AZR 130/12

    Kündigungsfrist - Klagefrist - Annahmeverzug

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 314/20
    Dann bedarf es regelmäßig keines Arbeitsangebots des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber mit der Freistellung erkennen lässt, unter keinen Umständen zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bereit zu sein (BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 25) .
  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 129/16

    Vorrang der Individualabrede

    Auszug aus BAG, 23.02.2021 - 5 AZR 314/20
    Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung atypischer Verträge und Willenserklärungen selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 20 mwN, BAGE 156, 157) .
  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 709/14

    Abwicklungsvertrag - vorzeitiges Ausscheiden - Schriftform

  • BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13

    Erstreckung der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden

  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 384/04

    Auslegung einer Handelsvertreter-Provisionsvereinbarung

  • BGH, 24.06.2009 - IV ZR 202/07

    Rechtsnatur einer letztwilligen Verfügung mit der Auflage des Erwerbs der

  • BAG, 21.10.2015 - 5 AZR 843/14

    Annahmeverzug - Unvermögen

  • BAG, 18.10.2023 - 5 AZR 22/23

    Arbeit auf Abruf - Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit

    aa) Die ergänzende Vertragsauslegung setzt zwingend eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus (ganz hM, vgl. nur BGH 20. Juni 2023 - XI ZR 116/22 - Rn. 14 mwN; BAG 21. Juli 2021 - 5 AZR 10/21 - Rn. 32; 23. Februar 2021 - 5 AZR 314/20 - Rn. 29) , die grundsätzlich von Anfang an bestanden haben muss oder im Laufe des Vertragsverhältnisses entstanden sein kann (BAG 18. November 2015 - 5 AZR 751/13 - Rn. 29; BGH 26. Juni 2014 - III ZR 299/13 - Rn. 13; sh. zum Ganzen auch MüKoBGB/Busche 9. Aufl. § 157 Rn. 38 ff.; Staudinger/Roth (2020) § 157 Rn. 15 ff.; BRHP/Wendtland 5. Aufl. BGB § 157 Rn. 35 ff.; Soergel/Riesenhuber BGB 14. Aufl. § 157 Rn. 14 ff.; Grüneberg/Ellenberger BGB 82. Aufl. § 157 Rn. 2 ff., jeweils mwN) .
  • BAG, 19.05.2021 - 5 AZR 420/20

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst - Böswilligkeit

    Während des Urlaubs scheidet nicht nur eine Anrechnung anderweitigen Verdienstes aus (BAG 23. Februar 2021 - 5 AZR 314/20 - Rn. 25; 17. Oktober 2012 - 10 AZR 809/11 - Rn. 36, BAGE 143, 203; 25. Februar 1988 - 8 AZR 596/85 - zu I 3 der Gründe, BAGE 57, 366) , es besteht auch keine Obliegenheit des Arbeitnehmers, im Urlaub anderweitigen Verdienst zu erzielen.
  • LAG Köln, 03.02.2022 - 6 Sa 465/21

    Entgeltzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei unwiderruflicher Freistellung nach

    Denn der Anspruch der Arbeitgeberin gegen die Arbeitnehmerin auf Erbringung der Primärleistung aus dem Arbeitsvertrag, nämlich der Anspruch auf die Arbeitsleistung, ist nicht wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB untergegangen, sondern er ist - bevor er hätte untergehen können - aufgrund von Urlaubsgewährung, aufgrund von Freistellung wegen zuvor erbrachter Mehrarbeit und im Übrigen aufgrund eines Erlassvertrages entfallen (Abgrenzung BAG v. 23.02.2021 - 5 AZR 314/20 - und BAG v. 19.03.2002 - 9 AZR 16/21 -).

    Eine zeitliche Festlegung des - im Voraus erteilten - Urlaubszeitraums ist deshalb grundsätzlich nicht notwendig (BAG v. 16.07.2013 - 9 AZR 50/12 - BAG v. 20.08.2019 - 9 AZR 468/18 - für den Fall der ausdrücklich in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten, also nicht nur einseitig erklärten unwiderruflichen Freistellung gleichermaßen auch der 5. Senat des BAG v. 23.02.2021 - 5 AZR 314/20 - Rn. 24).

    Auch der 5. Senat des BAG befindet hierzu in einem Fall, in dem es um eine vertraglich vereinbarte Freistellungsperiode ging, während der der dortige Kläger eine höher bezahlte neue Stelle angenommen hatte, ohne die im Vertrag vereinbarte Sprinterklausel zu nutzen (BAG v. 23.02.2021 - 5 AZR 314/20 -, Rn. 25), dass sich "Schwierigkeiten" ergäben und dass "diesen Schwierigkeiten [...] der Arbeitgeber grundsätzlich durch eine konkrete Festlegung des Urlaubszeitraums zu begegnen [hat].

    Zu den vom 5. Senat in den Fällen der Unterbrechung der Freistellung erkannten "Schwierigkeiten" bei der Beantwortung der Frage, welche Freistellungstage welchem Freistellungstatbestand zugeordnet werden können (BAG v. 23.02.2021 - 5 AZR 314/20 -, Rn. 25), kommt hier noch hinzu, dass von den Parteien nicht vorgetragen wurde, in welchem Umfang in der Vergangenheit Mehrarbeit geleistet worden war und in welcher Anzahl folglich Freistellungstage für den Abbau von Mehrarbeit anfielen.

    Denn wenn schon eine vertraglich vereinbarte Freistellung als nichts anderes betrachtet wird als ein "Nachhauseschicken" (BAG v. 23.02.2021 - 5 AZR 314/20 - Rn. 12), also als einen klassischen Fall des Annahmeverzuges, müsste auch das gleiche für die einseitige Freistellungserklärung gelten.

    Dies alles führt zu den vom 5. Senat erkannten "Schwierigkeiten" (BAG v. 23.02.2021 - 5 AZR 314/20 -, Rn. 25).

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