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   BAG, 30.07.1975 - 5 AZR 342/74   

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https://dejure.org/1975,1176
BAG, 30.07.1975 - 5 AZR 342/74 (https://dejure.org/1975,1176)
BAG, Entscheidung vom 30.07.1975 - 5 AZR 342/74 (https://dejure.org/1975,1176)
BAG, Entscheidung vom 30. Juli 1975 - 5 AZR 342/74 (https://dejure.org/1975,1176)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitnehmerähnliche Personen - Urlaub - Urlaubsentgelt - Berechnungszeitraum

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Berechnungszeitraum für Urlaubsentgelt von arbeitnehmerähnlichen Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ArbGG § 5 Abs. 1; BUrlG § 2 § 11
    Urlaub: Urlaubsentgelt bei arbeitnehmerähnlichen Personen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1975, 1578
  • DB 1976, 106
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 16.10.1959 - 1 AZR 496/57

    Urlaubsentgelt - Fixum - Provision - Handlungsgehilfe - Urlaubszeit

    Auszug aus BAG, 30.07.1975 - 5 AZR 342/74
    Das Bundesarbeitsgericht hat in letzterem Bereich sogar - nach der sog. Lohnausfallmethode - einmal einen Zeitraum von drei Jahren als angemessen erachtet (BAG 8, 164 [167 f.l = AP Nr. 48 zu § 611 BGB Urlaubsrecht [am Ende]; vgl. auch BAG 13, 333 [336] = AP Nr. 6 zu § 419 BGB Betriebsnachfolge [zu I der Gründe]; zu der vergleichbaren Problematik bei der Peiertagsbezahlung auch BAG AP Nr. 28 zu § 1 PeiertagslohnzahlungsG [zu I 3 und 4 der Gründe m.w.N.]).
  • BAG, 29.11.1962 - 2 AZR 176/62

    Vergütung - Umfang der geleisteten Arbeit - Schätzung der Vergütung -

    Auszug aus BAG, 30.07.1975 - 5 AZR 342/74
    Das Bundesarbeitsgericht hat in letzterem Bereich sogar - nach der sog. Lohnausfallmethode - einmal einen Zeitraum von drei Jahren als angemessen erachtet (BAG 8, 164 [167 f.l = AP Nr. 48 zu § 611 BGB Urlaubsrecht [am Ende]; vgl. auch BAG 13, 333 [336] = AP Nr. 6 zu § 419 BGB Betriebsnachfolge [zu I der Gründe]; zu der vergleichbaren Problematik bei der Peiertagsbezahlung auch BAG AP Nr. 28 zu § 1 PeiertagslohnzahlungsG [zu I 3 und 4 der Gründe m.w.N.]).
  • LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19

    Zur Höhe der Vergütung von Urlaubstagen

    (vgl. BAG, Urteil vom 30. Juli 1975 - 5 AZR 342/74, Rn. 25 ff.; Neumann in Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, I1. Aufl., Rn. 24; Boecken/Düwel/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, § 11 BurlG, Rn. 27; a.A. ErfKomm/Gallner, 19. Aufl., § 11 BUrlG, Rn. 15, Holthaus in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 4. Aufl., § 11 BUrlG, Rn. 16) Schwankende Bezüge müssen, sofern die Schwankungen nicht mit täglicher und betragsmäßiger Regelmäßigkeit auftreten, durch Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt werden, und zwar in der Weise, dass man von einem Durchschnittsverdienst eines bestimmten Bezugszeitraums ausgeht, der so zu wählen ist, dass ein sachgerechtes Ergebnis erzielt werden kann.
  • BAG, 01.10.1991 - 9 AZR 421/90

    Urlaubsvergütung nach vorangegangener Mehrarbeit

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Vorschrift des § 12 Abschn. II Unterabs. 1 BMTV ebenso wie die insoweit gleichlautende Vorschrift des § 11 Abs. 1 BUrlG etwa auf einem Redaktionsversehen beruhen könnte und für die Bemessung des Urlaubsentgelts die Vergütung maßgebend sei, die der Arbeitnehmer zu erhalten hatte (so ohne Begründung Bickel, Anm. zu AP Nr. 12 zu § 11 BUrlG Nr. 1; im Ergebnis dagegen wie hier Dersch/Neumann, BUrlG, 7. Aufl., § 11 Rz 11; GK-Stahlhacke, BUrlG, 4. Aufl., § 11 Rz 12 und 13).

    Soweit allein Entgeltansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz zu beurteilen waren, kam es dort auf die vorliegend entscheidungserhebliche Frage nicht an, ob nur abgerechnete oder auch geleistete, aber noch nicht abgerechnete Mehrarbeit zu berücksichtigen waren (BAG Urteil vom 9. Dezember 1965 - 5 AZR 175/65 - AP Nr. 2 zu § 11 BUrlG; Urteil vom 9. Mai 1966 - 5 AZR 432/65 - AP Nr. 4 zu § 11 BUrlG; Urteil vom 5. Februar 1970 - 5 AZR 223/69 - AP Nr. 7 zu § 11 BUrlG und Urteil vom 30. Juli 1975 - 5 AZR 342/74 - AP Nr. 12 zu § 1 BUrlG).

  • BAG, 13.04.2010 - 9 AZR 271/09

    Tarifliches Fortzahlungsentgelt - arbeitnehmerähnliche Personen

    Ob grundsätzlich auch bei arbeitnehmerähnlichen Personen die Urlaubsgewährung eine echte Befreiung von einer bereits bestehenden Arbeitspflicht voraussetzt, kann hier dahinstehen (bei arbeitnehmerähnlichen Personen nicht für erforderlich gehalten von BAG 30. Juli 1975 - 5 AZR 342/74 - zu A 2 c der Gründe, AP BUrlG § 11 Nr. 12 = EzA BUrlG § 11 Nr. 11).
  • ArbG Berlin, 09.01.2015 - 28 Ca 4629/14

    Verhaltensbedingte fristlose Kündigung - Diebstahl - Beweiswürdigung -

    - ... Die Sonderstellung, die die Revision insoweit für Rechtsanwälte als Beweispersonen in Anspruch nimmt, kann nicht anerkannt werden"; im Anschluss LAG Düsseldorf 31.10.1975 - 16 Ta 41/75 - DB 1976, 106: "Anzumerken ist aber, dass selbst die eidesstattliche Versicherung eines Rechtsanwalts wegen dieser seiner Eigenschaft nicht von vornherein mehr Wert ist (...)"; AG Braunschweig 7.12.1984 - 21 II 885/84 - AnwBl 1985, 539: "Auch ist eine eidesstattliche Versicherung nicht allein deswegen von besonderem Wert, weil sie von einem RA abgegeben wird (...); s. im selben Sinne auch Gerhard Reinecke (Fn. 100) MDR 1986, 630, 633 [vor 4.2.]; Peter Hartmann, in: Adolf Baumbach (Begründer), ZPO, 72. Auflage (2014), § 294 Rn. 8.
  • BAG, 18.02.1992 - 9 AZR 118/91
    Die geschuldete Urlaubsvergütung kann mit gleichzeitig empfangenen Entgelten jedoch nur dann verrechnet werden, wenn diese einen an gemessenen Ausgleich für ansonsten infolge Arbeitsausfalls ein tretende Arbeitsentgelteinbußen verschaffen (Urteil BAG vom 14. März 1966 - 5 AZR 468/65 - zu 2 a der Gründe; Urteil vom 5. Februar 1970 - 5 AZR 223/69 - Urteil vom 30. Juli 1975 - 5 AZR 342/74 - zu 2 b der Gründe, AP Nr. 3, 7, 12 zu § 11 BUrlG), und sie nicht von zusätzlichen Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers abhängig sind.
  • LAG Köln, 22.04.1999 - 10 Sa 722/97

    Arbeitnehmerähnliche Person; Rundfunk; Urlaubsanspruch

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  • ArbG Frankfurt/Main, 13.10.2004 - 4 Ca 794/04
    Auch im Hinblick auf den für den Kläger bei der Berechnung des Anspruchs zu Grunde gelegten, von § 11 BUrlG abweichenden Referenzzeitraum von einem Jahr schließt sich die Kammer der Auffassung des Klägers an, dass ein solcher Zeitraum auf Grund der stark schwankenden Einkünfte des Klägers zutreffenderweise zu Grunde gelegt werden kann (so auch BAG, U. v. 30.07.1975 in AP Nr. 12 zu § 11 BUrlG), wobei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen ist, dass die Beklagte ausweislich des "Merkblatts" (Bl. 8 d. A.) für die Berechnung von Urlaubsentgelt nach Bundesurlaubsgesetz für freie Mitarbeiter ebenfalls einen Referenzzeitraum von einem Jahr zu Grunde legt.
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