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   BAG, 02.02.1994 - 5 AZR 345/93   

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https://dejure.org/1994,2105
BAG, 02.02.1994 - 5 AZR 345/93 (https://dejure.org/1994,2105)
BAG, Entscheidung vom 02.02.1994 - 5 AZR 345/93 (https://dejure.org/1994,2105)
BAG, Entscheidung vom 02. Februar 1994 - 5 AZR 345/93 (https://dejure.org/1994,2105)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gehaltsfortzahlung und Wiederholungskrankheit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 616; HGB § 63; GewO § 133c; LFZG § 1 Abs. 1; SGB X § 115
    Gehaltsfortzahlung und Wiederholungskrankheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 75, 340
  • NJW 1994, 2438
  • MDR 1994, 593
  • NZA 1994, 547
  • BB 1994, 860
  • DB 1994, 1039
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 19.06.1991 - 5 AZR 304/90

    Krankheit und Wiederholungskrankheit

    Auszug aus BAG, 02.02.1994 - 5 AZR 345/93
    "Tritt eine Krankheit, die sich später als Fortsetzungskrankheit herausstellt, zu einer bereits bestehenden, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu und dauert sie über deren Ende hinaus an, so ist sie für die Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als Teil der späteren Fortsetzungserkrankung zu werten (Fortsetzung von BAGE 68, 115 = AP Nr. 93 zu § 1 LohnFG ).«.

    Diese Fallgestaltung hat der Senat durch Urteil vom 19. Juni 1991 (- 5 AZR 304/90 - BAGE 68, 115 = AP Nr. 93 zu § 1 LohnFG ) entschieden.

  • BAG, 02.12.1981 - 5 AZR 89/80

    Lohnfortzahlungsanspruch - Anspruch auf Lohnfortzahlung - Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BAG, 02.02.1994 - 5 AZR 345/93
    In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles: BAGE 37, 172 = AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG ; BAG Urteil vom 12. September 1967 - 1 AZR 367/66 - AP Nr. 27 zu § 133 c GewO ).
  • BAG, 22.03.1973 - 5 AZR 592/72

    Ununterbrochene volle Arbeitsleistung zwischen zwei Krankheitszeiten -

    Auszug aus BAG, 02.02.1994 - 5 AZR 345/93
    Bei einer auf einem nicht ausgeheilten Grundleiden beruhenden Fortsetzungskrankheit (Arbeitsunfähigkeit "infolge derselben Krankheit") behält der Arbeitnehmer den Entgeltfortzahlungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten nur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen, es sei denn, zwischen zwei Krankheitszeiten läge ein Zeitraum von sechs Monaten, währenddessen keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Fortsetzungserkrankung aufgetreten ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LFZG ; BAG Urteil vom 22. März 1973 - 5 AZR 592/72 - AP Nr. 34 zu § 63 HGB ).
  • BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66

    Gehaltsfortzahlungsanspruch - Arbeitsverhinderung - Sechs-Wochenfrist

    Auszug aus BAG, 02.02.1994 - 5 AZR 345/93
    In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles: BAGE 37, 172 = AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG ; BAG Urteil vom 12. September 1967 - 1 AZR 367/66 - AP Nr. 27 zu § 133 c GewO ).
  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

    a) Der vom Bundesarbeitsgericht erstmals in der Entscheidung vom 12. September 1967 (- 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90) entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls (seither st. Rspr., vgl. zB BAG 2. Dezember 1981 - 5 AZR 89/80 - BAGE 37, 172; 2. Februar 1994 - 5 AZR 345/93 - BAGE 75, 340; 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - BAGE 115, 206) hat im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (sh. nur ErfK/Reinhard 16. Aufl. § 3 EFZG Rn. 43; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 3 EFZG Rn. 93; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 98 Rn. 54; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 3 Rn. 285, jeweils mwN) und ist vom Gesetzgeber bei mehrfachen Novellierungen des Rechts der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht korrigiert worden.
  • BAG, 13.07.2005 - 5 AZR 389/04

    Entgeltfortzahlung - Fortsetzungserkrankung

    Tritt eine Krankheit, die sich später als Fortsetzungserkrankung herausstellt, zu einer bereits bestehenden, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu und dauert sie über deren Ende hinaus an, ist sie für die Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als Teil der späteren Fortsetzungserkrankung zu werten (Senat 2. Februar 1994 - 5 AZR 345/93 - BAGE 75, 340).
  • LAG Hamm, 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei neuer Erkrankung

    Auch mehrere unterschiedliche Erkrankungen, die sich teilweise überlappen, lösen nur einmal nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls für sechs Wochen einen Entgeltfortzahlungsanspruch aus (BAG vom 02.02.1994, 5 AZR 345/93, NZA 1994, 547; Schmidt, Entgeltfortzahlungsgesetz, 7. Auflage, § 3 Rn. 285).
  • LAG Baden-Württemberg, 16.12.1999 - 4 Sa 52/99

    Fortsetzungserkrankung und Anspruch auf Entgeltfortzahlung

    Es gilt das Prinzip der Einheit des Verhinderungsfalls (vgl. BAG, Urteil vom 02. Februar 1994 - 5 AZR 345/93 - AP Nr. 99 zu § 1 LohnFG mwN.).

    (vgl. BAG, Urteil vom 02. Februar 1994 - 5 AZR 345/93, aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 29.02.2012 - 13 Sa 117/11

    Entgeltfortzahlung - zur Frage zweier selbständiger oder überlappender

    Tritt eine Krankheit, die sich später als Fortsetzungserkrankung herausstellt, zu einer bereits bestehenden, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu und dauert sie über deren Ende hinaus an, ist sie für die Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als Teil der späteren Fortsetzungserkrankung zu werten (BAG 2. Februar 1994 - 5 AZR 345/93 - BAGE 75, 340).
  • LAG München, 07.02.2012 - 6 Sa 631/11

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

    In diesen Fällen haben Arbeitnehmer - hier: die Klägerin - keinen Anspruch auf weitere maximal 6 Wochen Entgeltfortzahlung, selbst wenn es sich bei der die Arbeitsunfähigkeitsdauer verlängernden Erkrankung um eine Neuerkrankung und nicht eine Fortsetzungskrankheit gehandelt hatte (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles, vgl. BAG v. 2.2. 1994 - 5 AZR 345/93, NZA 1994, 547; BAG v. 11.7. 1990 - 5 AZR 368/89, EEK I /1015; BAG v. 14.9. 1983 - 5 AZR 70/81, BB 1984, 1365; ErfK/ Dörner , 12. Aufl., § 3 Rz. 43).
  • LAG Hamm, 10.08.2005 - 18 Sa 255/05

    Entgeltfortzahlung im Kranheitsfall, Überlappung verschiedener Erkrankungen,

    Auch mehrere unterschiedliche Erkrankungen, die sich teilweise überlappen, lösen nur einmal nach dem Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles für sechs Wochen einen Entgeltfortzahlungsanspruch auf (vgl. BAG Urteil vom 02.02.1994 - 5 AZR 345/93 - NZA 1994, 547; BAG Urteil vom 19.06.1991 - 5 AZR 304/90 - NZA 1961, 894; LAG Hamm Urteil vom 09.01.2001 - 11 Sa 889/00 - Schmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz, 5. Aufl., § 3 Rn. 196; Marienhagen/Künzel, Entgeltfortzahlung, § 3 Rn. 52 d; Geyer/Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung, § 3 Rn. 216; ErfK/Dörner, 5. Aufl., § 3 EntgFG Rn. 97; a.A. Kunz/Wedde, Entgeltfortzahlungsrecht, 2 Aufl., § 3 Rn. 160).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2009 - 10 Sa 206/09

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit - Entgeltfortzahlung

    In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles: BAG Urteil vom 02.02.1994 - 5 AZR 345/93 - NZA 1994, 547, m.w.N.).
  • ArbG Herne, 11.01.2023 - 5 Ca 1406/22

    Einzelfallentscheidung zur Frage der Fortsetzungserkrankung

    bis 04.02.2022 eine anrechenbare Vorerkrankung vorgelegen hat (vgl. dazu BAG, Urteil vom 02.02.1994 - 5 AZR 345/93 - EzA § 1 LohnFG Nr. 125), kann hier dahinstehen.
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