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   BAG, 16.04.1986 - 5 AZR 360/85   

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Wird zitiert von ... (5)  

  • BAG, 01.06.1995 - 6 AZR 912/94  

    Rubrik: Arbeits- und Sozialrecht

    Bei Rückforderungsansprüchen liegen diese Voraussetzungen vor, wenn der Gläubiger nicht in der Lage ist, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs zu erkennen, sowie diesen wenig stens annähernd zu beziffern (vgl. BAGE 63, 246, 253 f. = AP, aaO., zu II 3 b der Gründe; BAGE 51, 308 = AP Nr. 67 zu § 1 LohnFG; BAG Urteil vom 16. April 1986 - 5 AZR 360/85 - n.v.).

    Das Landesarbeitsgericht verkennt, daß es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf die Kenntnis des Arbeitgebers von der Überzahlung und damit von seinem Rückzahlungsanspruch ankommt (Urteil vom 26. April 1978 - 5 AZR 62/77 - AP Nr. 64 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II der Gründe; Urteil vom 11. Juni 1980 - 4 AZR 443/78 - AP Nr. 7 zu § 70 BAT; BAGE 63, 246, 253 = AP, aaO., zu II 3 b der Gründe; BAG Urteil vom 16. April 1986 - 5 AZR 360/85 - n.v.).

    Das ist gerechtfertigt, weil Fehler bei der Berechnung der Löhne im Normalfall in die Spähre des Arbeitgebers fallen und von ihm viel eher durch Kontrollmaßnahmen entdeckt werden können als vom Empfänger der Leistung (BAGE 63, 246, 253 = AP, aaO., zu II 3 b der Gründe; BAG Urteil vom 16. April 1986, aaO.).

  • BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 41/01  

    Abfindungsanspruch - Vergütung - Ausschlußfrist

    Andererseits muß der Gläubiger jedoch ohne schuldhaftes Zögern die Voraussetzungen dafür schaffen, daß er seinen Anspruch beziffern kann (st. Rspr., vgl. Senat 16. November 1989 - 6 AZR 114/88 - BAGE 63, 246, zu II 3 der Gründe; 1. Juni 1995 - 6 AZR 912/94 - BAGE 80, 144, zu II 2 der Gründe; 30. September 1999 - 6 AZR 130/98 - AP BAT § 71 Nr. 1, zu 6 der Gründe; BAG 16. April 1986 - 5 AZR 360/85 - nv., zu II 2 und 3 der Gründe; 18. April 2000 - 1 AZR 386/99 - nv., zu II 3 der Gründe).

    Angesichts dieser vom Beklagten in der Erklärung vom 20. Mai 1997 übernommenen Verpflichtung, die sich auch aus seiner Treuepflicht gegenüber dem Land ergab (vgl. BAG 16. April 1986 - 5 AZR 360/85 - nv., zu I 1 der Gründe, betreffend die für die Vergütungsberechnung erhebliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse eines Arbeitnehmers), war es nicht Sache des Landes, weitere Erkundigungen beim Beklagten einzuholen.

  • BAG, 16.11.1989 - 6 AZR 114/88  

    Arbeitsentgelt: Ortszuschlag - Rückforderung der Überzahlung

    Setzt das bei Zahlungsansprüchen allgemein voraus, daß der Gläubiger in der Lage ist, sie wenigstens annähernd zu beziffern, so müssen bei Rückforderungen wegen Überzahlung die Tatsachen des Überzahlungstatbestands bekannt sein (BAG Urteil vom 19. März 1986, a.a.O., m.w.N.; BAG Urteil vom 16. April 1986 - 5 AZR 360/85 -, nicht veröffentlicht).
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  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 407/93  

    Beginn einer tariflichen Ausschlußfrist

    Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber Krankenvergütung weiterzahlt, obwohl der Arbeitnehmer darauf wegen einer Fortsetzungserkrankung keinen Anspruch hat (BAGE 51, 308 = AP Nr. 67 zu § 1 LohnFG), oder wenn der öffentliche Arbeitgeber den für Verheiratete höheren Ortszuschlag weiterzahlt, obwohl der Arbeitnehmer inzwischen geschieden und nicht mehr unterhaltspflichtig ist, dies aber nicht ordnungsgemäß mitteilt (Senatsurteil vom 16. April 1986 - 5 AZR 360/85 -, n.v.).
  • LAG Hessen, 27.03.1992 - 9 Sa 854/91  

    Rückforderung einer Gratifikation im öffentlichen Dienst

    1986 (5 AZR 360/85, unveröff.) findet sich unter III der Gründe die Bemerkung, dass es im konkreten Fall darauf nicht ankomme.
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