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   BAG, 11.06.1986 - 5 AZR 365/85   

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BAG, 11.06.1986 - 5 AZR 365/85 (https://dejure.org/1986,1141)
BAG, Entscheidung vom 11.06.1986 - 5 AZR 365/85 (https://dejure.org/1986,1141)
BAG, Entscheidung vom 11. Juni 1986 - 5 AZR 365/85 (https://dejure.org/1986,1141)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 52, 177
  • NJW 1987, 2038 (Ls.)
  • NZA 1987, 97
  • FamRZ 1986, 1203
  • BB 1986, 2337
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvL 19/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 MuSchG

    Auszug aus BAG, 11.06.1986 - 5 AZR 365/85
    Diese Lastenverteilung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 37, 121 = AP Nr. 1 zu § 14 MuSchG 1968).
  • BSG, 12.03.1985 - 3 RK 55/84

    Begrenzung des Mutterschaftsgeldes - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BAG, 11.06.1986 - 5 AZR 365/85
    Dies gilt grundsätzlich auch für nicht versicherte Frauen, jedoch werden diese in der Höhe des Mutterschaftsgeldes auf den vom Bund getragenen Kostenanteil von 400,- DM beschränkt, weil sie sonst Leistungen auf Kosten der Versichertengemeinschaft erhalten würden (vgl. dazu des näheren BSG Urteil vom 12. März 1985 - 3 RK 55/84 -, NZA 1985, 605).
  • BAG, 15.08.1984 - 5 AZR 47/83

    Pflicht zur Abführung von vermögenswirksamen Leistungen

    Auszug aus BAG, 11.06.1986 - 5 AZR 365/85
    Es handelt sich um einen gesetzlich begründeten arbeitsrechtlichen Anspruch auf - teilweise - Fortzahlung des Entgelts (vgl. BAGE 46, 174, 178 = AP Nr. 2 zu § 14 MuSchG 1968, zu 1 der Gründe; Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 22; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 2; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., § 14 MuSchG, T 304 f.; Gröninger/Thomas, MuSchG 1986, § 14 Anm. 1).
  • BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 273/94

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG

    Auch der erkennende Senat ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß § 14 MuSchG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BAGE 46, 174; 52, 177; 53, 217; 54, 361; 56, 191; 58, 326 = AP Nr. 2, 3, 5 - 8 zu § 14 MuSchG 1968; Urteile vom 7. März 1990 - 5 AZR 130/89 -, vom 18. September 1991 - 5 AZR 581/90 - und vom 6. Juni 1994 - 5 AZR 501/93 - AP Nr. 9, 10, 11 zu § 14 MuSchG 1968).

    Für die Mutter soll jeder Anreiz entfallen, entgegen den gesetzlichen Verboten die Arbeit zu ihrem oder des Kindes Schaden fortzusetzen (BAGE 52, 177, 179 = AP Nr. 3 zu § 14 MuSchG 1968, zu II 1 der Gründe).

  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 733/85

    Bezugszeitraum - Nettoverdienst - Nettogehalt - Zuschuß - Steuerlicher Freibetrag

    Es handelt sich um einen gesetzlich begründeten arbeitsvertraglichen Anspruch auf - teilweise - Fortzahlung des Entgelts (vgl. BAGE 46, 174, 178 = AP Nr. 2 zu § 14 MuSchG 1968, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 11. Juni 1986 - 5 AZR 365/85 - BAGE 52, 177 = AP Nr. 3 zu § 14 MuSchG 1968; ferner Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 22; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 2; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., § 14 MuSchG, T 304 f.; Gröninger/Thomas, MuSchG 1986, § 14 Anm. 1).
  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 550/85

    § 14 MuSchG

    Es handelt sich um einen gesetzlich begründeten arbeitsvertraglichen Anspruch auf - teilweise - Fortzahlung des Entgelts (vgl. BAG 46, 174, 178 = AP Nr. 2 zu § 14 MuSchG 1968, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 11. Juni 1986 - 5 AZR 365/85 -, zur Veröffentlichung bestimmt; ferner Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 22; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 2; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., MuSchG § 14 T 304 f.; Gröninger/Thomas, MuSchG 1986, § 14 Anm. 1).

    Nach der Entscheidung des Senats vom 11. Juni 1986 - 5 AZR 365/85 - spielen die arbeitsvertraglichen Beziehungen aber nicht nur im Falle ihrer Beendigung, sondern nach Sinn und Zweck des in § 14 MuSchG geregelten Anspruchs auch dann eine Rolle, wenn sie Einfluß auf den durch die Beschäftigungsverbote bedingten Arbeitsausfall haben.

    Wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden hat, handelt es sich bei dem Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG um einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts in der im Gesetz näher bestimmten Höhe, nämlich als Unterschiedsbetrag zwischen 25, 00 DM täglich und dem kalendertäglichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt des Bezugszeitraums (BAG 46, 174, 178 = AP Nr. 2 zu § 14 MuSchG 1968; ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 11. Juni 1986 - 5 AZR 365/85 - ebenso Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 22; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 2; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, Stand September 1986, MuSchG, § 14 Rz 4; Heilmann, MuSchG, § 14 Rz 4; Gröninger/Thomas, MuSchG 1986, § 14 Anm. 1).

  • LAG Düsseldorf, 04.11.1998 - 12 Sa 1342/98

    Höhe des Mutterschutzlohns - dauerhafte Verdienstminderung infolge Änderung der

    Unter diesem Aspekt ist es konsequent, daß zwischen den Parteien vereinbarte Änderungen des Arbeitsvertrages, die zur Zeit des Beschäftigungsverbotes oder des Stillens wirksam werden, berücksichtigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 11.06.1986, 5 AZR 365/85, AP Nr. 3 zu § 14 MuSchG 1968, zu I, II 2) und z. B. vorgesehene Arbeitszeit- und/oder Vergütungsänderungen sich auf den Mutterschutzlohn auswirken.

    Unter dieser Prämisse sind die sich im Einzelfall aus der Referenzmethode ergebenden Besser- oder Schlechterstellungen hinzunehmen (vgl. BAG, Urteil vom03.03.1993, 5 AZR 132/92, AP Nr. 25 zu § 2 LohnFG, zu II 2, Urteil vom 11.06.1986, 5 AZR 365/85, AP Nr. 3 zu § 14 MuSchG, zu I, II 2).

  • BAG, 07.03.1990 - 5 AZR 130/89

    Ermittlung des Netto-Arbeitsentgelts für die Berechnung des Zuschusses zum

    So ist für die Höhe des Zuschusses zu berücksichtigen, wenn durch wirksame vertragliche Absprache die Arbeitszeit von einem innerhalb der Schutzfristen liegenden Zeitpunkt ab mit entsprechender Minderung der Vergütung herabgesetzt ist (BAG Urteil vom 11. Juni 1986, BAGE 52, 177 = AP Nr. 3 zu § 14 MuSchG 1968).
  • BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 592/86

    Nebentätigkeit - Versicherungsfreiheit - Zuschußpflicht - Mutterschaftsgeld -

    Soweit das Nettoarbeitsentgelt 25,- DM täglich übersteigt, ist der Arbeitgeber gehalten, zu der wirtschaftlichen Absicherung durch den Zuschuß beizutragen (vgl. zu Sinn und Zweck des § 14 MuSchG auch das BAGE 52, 177 = AP Nr. 3 zu § 14 MuSchG 1968, zu II 1 der Gründe, BAGE 53, 205 ff [BAG 22.10.1986 - 5 AZR 550/85], zu I 2 a der Gründe).
  • BAG, 16.12.1987 - 5 AZR 367/86

    Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld - Verpflichtung der Arbeitgeber

    Es handelt sich um einen gesetzlich begründeten arbeitsvertraglichen Anspruch auf - teilweise - Fortzahlung des Entgelts (vgl. BAGE 46, 174, 178 = AP Nr. 2 zu § 14 MuSchG 1968, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 11. Juni 1986 - 5 AZR 365/85 - AP Nr. 3 zu § 14 MuSchG 1968; ferner Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 22; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 2; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., § 14 MuSchG, T 304 f; Gröninger/Thomas, MuSchG 1968, § 14 Anm. 1).
  • LAG Hamm, 10.01.2001 - 9 Sa 269/00

    Anspruch auf Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld; Ende eines Sonderurlaubs

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  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.01.1999 - 8 Sa 677/98

    Zuschussanspruch des Arbeitnehmers als arbeitsvertraglicher Anspruch auf

    Es handelt sich um einen gesetzlich begründeten arbeitsvertraglichen Anspruch auf - teilweise -Fortzahlung des Entgelts (vgl. BAG, NZA 1987, 97 = AP Nr. 3 zu § 14 MuSchG1968; BAG, NZA 1987, 494 = AP Nr. 4 zu § 14 MuSchG1968).
  • BAG, 22.10.1986 - 5 AZR 69/85

    Berechnung des Zuschußes zum Mutterschaftsgeld

    So ist für die Höhe des Zuschusses zu berücksichtigen, wenn durch wirksame vertragliche Absprache die Arbeitszeit von einem innerhalb der Schutzfristen liegenden Zeitpunkt ab mit entsprechender Minderung der Vergütung herabgesetzt ist (BAG Urteil vom 11. Juni 1986 - 5 AZR 365/85 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
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