Rechtsprechung
BAG, 27.06.1963 - 5 AZR 383/62 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Willenserklärung - Ermittlung des Inhalts - Auslegung - Gesetzliche Auslegungsregeln - Mittelbehörde - Einstellung des Bewerbers - Vertragsverhandlungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.06.1962 - 1 Sa 5/62
- BAG, 27.06.1963 - 5 AZR 383/62
Papierfundstellen
- JR 1965, 94
Wird zitiert von ... (59) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 21.12.1957 - 2 AZR 61/55
Tarifordnung - Probezeit eines Arbeitsverhältnisses - Probearbeitsverhältnis - …
Auszug aus BAG, 27.06.1963 - 5 AZR 383/62
I" Soweit die Revision eine andere ihr günstigere Auslegung der Willenserklärungen für richtig hält; und sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 16" Februar 1961 - 5 AZR 7Ö/59 - sowie auf die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Frage der Revisibilität der Auslegung von Willenserklärungen entwickelten Grundsätze beruft; stehen gerade diese Grundsätze dem Begehren der Revision nach freier Überprüfung der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung entgegen" Grundsätzlich gehört zu den den Instanzgerichten vorbehaltenen tatsächlichen Feststellungen auch die im 'Wege der Auslegung getroffene Ermittlung des Inhalts der von einer Partei abgegebenen Willenserklärungen und des aus ihnen hervorgehenden wirklichen Willens einer Partei" Die Revisibilität der Auslegung von Willenserklärungen läßt sich nicht schon damit rechtfertigen; daß es sich bei der Auslegung nicht um die Feststellung von Tatsachen; sondern um deren Bewertung handele; die der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unter dem Gesichtspunkt der Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter das Gesetz zugänglich sei (letzterer Ansicht Stein-Jonas, ZPO, 18" Aufl", § 549 III B 3, mit weiteren Nachweisen; Pohle, in Anmerkung zu BAG AP Nr" 2 zu § 549 ZPO)" Denn bei der Auslegung von Parteierklärungen durch den Richter verbinden sich in aller Regel die Tatsachenfeststellung und ihre Beurteilung zu einem einheitlichen Denkvorgang, wenn man berücksichtigt, daß die nach § 133 BGB erforderliche Ermittlung des wirklichen Willens regelmäßig nicht nur von der Deutung des Wortlautes oder des Sinnes der Erklärung oder des Verhaltens einer Partei ausgehen kann, sondern Feststellungen notwendig macht, die auf dem Gebiet der Tatsachen liegen" Deshalb hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in stän diger Übung unter Inbetrachtziehung der ihr zugewiesenen Aufgabe der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit eine Nachprüfung der durch die Tatsacheninstanzen vorgenommenen Auslegung nicht typischer Verträge abgelehnt" Nur so weit eine auf dem Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungs grundsätze oder auf der Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände beruhende Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB)selbst vorliegt, kann die Revision gemäß § 73 ArbGG auf die Verletzung dieser Rechtsnormen oder, wenn und soweit das Urteil nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt, des § 286 ZPO gestützt werden (RGZ 131, 33 [350]; 169, 122 [124]; BGH NJW 1951, 711 Nr" 6; BGH LM Nr" 2 zu § 133 U ) BGB; BAG 5, 260 ff" [263] = AP Nr, 5 zu § 4 TVG; 6, 231 ff. [255] = AP Nr" 1 zu § 6l1 BGB Deputat und eingehender 4, 360 ff. [364, 365] = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG AP Nr" 9 zu § 91a ZPO). - RG, 04.12.1930 - IV 197/30
Gilt für die Rückzahlung von Teilbeträgen einer Anleihe auf Grund einer Auslosung …
Auszug aus BAG, 27.06.1963 - 5 AZR 383/62
I" Soweit die Revision eine andere ihr günstigere Auslegung der Willenserklärungen für richtig hält; und sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 16" Februar 1961 - 5 AZR 7Ö/59 - sowie auf die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Frage der Revisibilität der Auslegung von Willenserklärungen entwickelten Grundsätze beruft; stehen gerade diese Grundsätze dem Begehren der Revision nach freier Überprüfung der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung entgegen" Grundsätzlich gehört zu den den Instanzgerichten vorbehaltenen tatsächlichen Feststellungen auch die im 'Wege der Auslegung getroffene Ermittlung des Inhalts der von einer Partei abgegebenen Willenserklärungen und des aus ihnen hervorgehenden wirklichen Willens einer Partei" Die Revisibilität der Auslegung von Willenserklärungen läßt sich nicht schon damit rechtfertigen; daß es sich bei der Auslegung nicht um die Feststellung von Tatsachen; sondern um deren Bewertung handele; die der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unter dem Gesichtspunkt der Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter das Gesetz zugänglich sei (letzterer Ansicht Stein-Jonas, ZPO, 18" Aufl", § 549 III B 3, mit weiteren Nachweisen; Pohle, in Anmerkung zu BAG AP Nr" 2 zu § 549 ZPO)" Denn bei der Auslegung von Parteierklärungen durch den Richter verbinden sich in aller Regel die Tatsachenfeststellung und ihre Beurteilung zu einem einheitlichen Denkvorgang, wenn man berücksichtigt, daß die nach § 133 BGB erforderliche Ermittlung des wirklichen Willens regelmäßig nicht nur von der Deutung des Wortlautes oder des Sinnes der Erklärung oder des Verhaltens einer Partei ausgehen kann, sondern Feststellungen notwendig macht, die auf dem Gebiet der Tatsachen liegen" Deshalb hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in stän diger Übung unter Inbetrachtziehung der ihr zugewiesenen Aufgabe der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit eine Nachprüfung der durch die Tatsacheninstanzen vorgenommenen Auslegung nicht typischer Verträge abgelehnt" Nur so weit eine auf dem Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungs grundsätze oder auf der Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände beruhende Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB)selbst vorliegt, kann die Revision gemäß § 73 ArbGG auf die Verletzung dieser Rechtsnormen oder, wenn und soweit das Urteil nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt, des § 286 ZPO gestützt werden (RGZ 131, 33 [350]; 169, 122 [124]; BGH NJW 1951, 711 Nr" 6; BGH LM Nr" 2 zu § 133 U ) BGB; BAG 5, 260 ff" [263] = AP Nr, 5 zu § 4 TVG; 6, 231 ff. [255] = AP Nr" 1 zu § 6l1 BGB Deputat und eingehender 4, 360 ff. [364, 365] = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG AP Nr" 9 zu § 91a ZPO). - RG, 05.05.1942 - VII 4/42
Welche Bedeutung kommt der im Einbürgerungsverfahren von einem Dritten zur …
Auszug aus BAG, 27.06.1963 - 5 AZR 383/62
I" Soweit die Revision eine andere ihr günstigere Auslegung der Willenserklärungen für richtig hält; und sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 16" Februar 1961 - 5 AZR 7Ö/59 - sowie auf die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Frage der Revisibilität der Auslegung von Willenserklärungen entwickelten Grundsätze beruft; stehen gerade diese Grundsätze dem Begehren der Revision nach freier Überprüfung der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung entgegen" Grundsätzlich gehört zu den den Instanzgerichten vorbehaltenen tatsächlichen Feststellungen auch die im 'Wege der Auslegung getroffene Ermittlung des Inhalts der von einer Partei abgegebenen Willenserklärungen und des aus ihnen hervorgehenden wirklichen Willens einer Partei" Die Revisibilität der Auslegung von Willenserklärungen läßt sich nicht schon damit rechtfertigen; daß es sich bei der Auslegung nicht um die Feststellung von Tatsachen; sondern um deren Bewertung handele; die der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unter dem Gesichtspunkt der Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter das Gesetz zugänglich sei (letzterer Ansicht Stein-Jonas, ZPO, 18" Aufl", § 549 III B 3, mit weiteren Nachweisen; Pohle, in Anmerkung zu BAG AP Nr" 2 zu § 549 ZPO)" Denn bei der Auslegung von Parteierklärungen durch den Richter verbinden sich in aller Regel die Tatsachenfeststellung und ihre Beurteilung zu einem einheitlichen Denkvorgang, wenn man berücksichtigt, daß die nach § 133 BGB erforderliche Ermittlung des wirklichen Willens regelmäßig nicht nur von der Deutung des Wortlautes oder des Sinnes der Erklärung oder des Verhaltens einer Partei ausgehen kann, sondern Feststellungen notwendig macht, die auf dem Gebiet der Tatsachen liegen" Deshalb hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in stän diger Übung unter Inbetrachtziehung der ihr zugewiesenen Aufgabe der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit eine Nachprüfung der durch die Tatsacheninstanzen vorgenommenen Auslegung nicht typischer Verträge abgelehnt" Nur so weit eine auf dem Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungs grundsätze oder auf der Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände beruhende Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB)selbst vorliegt, kann die Revision gemäß § 73 ArbGG auf die Verletzung dieser Rechtsnormen oder, wenn und soweit das Urteil nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt, des § 286 ZPO gestützt werden (RGZ 131, 33 [350]; 169, 122 [124]; BGH NJW 1951, 711 Nr" 6; BGH LM Nr" 2 zu § 133 U ) BGB; BAG 5, 260 ff" [263] = AP Nr, 5 zu § 4 TVG; 6, 231 ff. [255] = AP Nr" 1 zu § 6l1 BGB Deputat und eingehender 4, 360 ff. [364, 365] = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG AP Nr" 9 zu § 91a ZPO).
- BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06
Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht
Der Überprüfung unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (st. Rspr., vgl. BAG 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsabschluß Nr. 5; 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - AP BBiG § 10 Nr. 13 = EzA BBiG § 10 Nr. 7). - BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 415/90
Verzugslohn bei Regelungsabrede über Kurzarbeit
Das Revisionsgericht kann seine Auslegung deshalb nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt und dadurch gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB verstoßen hat (BAG Urteil vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß). - BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 633/82
Fristlose Kündigung wegen Diebstahls - Kiwi-Fall
Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (vgl. BAG Urteil vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP Nr. 5 zu § 276 Verschulden bei Vertragsabschluß; BAG 27, 218, 227).
- BAG, 19.04.1995 - 10 AZR 49/94
1. Kürzung eines 13. Monatsgehalts für Zeiten des Erziehungsurlaubs
Das Revisionsgericht kann eine solche Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt sind (BAG Urteil vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsschluß), ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig verwertet worden ist (BAG Urteil vom 17. April 1970 - 1 AZR 302/69 - AP Nr. 32 zu § 133 BGB) oder ob eine gebotene Auslegung völlig unterlassen worden ist (BAG Urteil vom 4. März 1961 - 5 AZR 169/60 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Gratifikation). - BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84
Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung
Sie kann vom Revisionsgericht materiellrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat (BAG Urteil vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß). - BAG, 14.06.1995 - 10 AZR 25/94
Rückzahlungsklausel bei einzelvertraglicher Weihnachtsgeldzahlung
Die Auslegung von nichttypischen, einzelvertraglichen Vereinbarungen und Willenserklärungen ist grundsätzlich Sache der Tatsachengerichte; das Revisionsgericht kann eine solche Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt sind (BAG Urteil vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß), ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig verwertet (BAG Urteil vom 17. April 1970 - 1 AZR 302/69 - AP Nr. 32 zu § 133 BGB) oder ob eine gebotene Auslegung völlig unterlassen worden ist (BAG Urteil vom 4. März 1961 - 5 AZR 169/60 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Gratifikation;… Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 73 Rz 16; GK-ArbGG/Ascheid, § 73 Rz 36 ff.;… Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 73 Rz 16). - BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95
Anpassung laufender Betriebsrente nach der geänderten Leistungsordnung des …
a) Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes eine nichttypische Willenserklärung ist, die das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen hat, ob die Tatsachengerichte die Rechtsvorschriften über die Auslegung richtig angewandt, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und den Tatsachenstoff vollständig verwertet haben (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BAG Urteil vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP Nr. 63 zu § 74 HGB, zu 1 der Gründe; BAG Urteil vom 10. Dezember 1992 - 2 AZR 269/92 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag, zu B I 1 der Gründe), oder ob es sich - wofür mehr spricht - um eine für eine Vielzahl von Fällen geltende, gleichlautende, sog. typische Willenserklärung handelt, die das Revisionsgericht uneingeschränkt überprüfen kann (vgl. u. a. BAGE 32, 6, 9 f. = AP Nr. 6 zu § 4 KSchG 1969, zu II 1 der Gründe; BAG Urteil vom 20. Juni 1985 - 2 AZR 427/84 - AP Nr. 33 zu § 112 BetrVG 1972, zu B I 2 der Gründe). - BAG, 17.10.2000 - 3 AZR 69/99
Versorgungsschaden durch Verletzung der Hinweispflicht
Die Feststellung des Erklärungsinhalts durch das Tatsachengericht ist zugrunde zu legen, es sei denn, das Landesarbeitsgericht hat bei der Auslegung gegen Gesetze, Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen (BAG 13. Juli 1956 - 1 AZR 492/54 - BAGE 4, 360, 364, zu II der Gründe; 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsabschluß Nr. 5; 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 71; 28. Mai 1997 - 4 AZR 546/95 - BAGE 86, 43, 54, zu 2 b bb der Gründe). - BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Verspätete Zustellung eines Urteils - …
Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 1980 an den Kläger, in dem diese dem Kläger die beabsichtigte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses angekündigt und zugleich den Abschluß eines Aufhebungsvertrags angeboten hat, stelle keine Abmahnung dar, ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt nachprüfbar, da es sich bei dem Schreiben um eine nichttypische Willenserklärung handelt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. etwa BAG Urteil vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß). - BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 134/93
Zahlung eines Weihnachtsgeldes im Austrittsjahr
Das Revisionsgericht kann eine solche Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob diese die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen, §§ 133, 157 BGB, richtig angewandt hat (BAG Urteil vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß), ob dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig verwertet worden ist (BAG Urteil vom 17. April 1970 - 1 AZR 302/69 - AP Nr. 32 zu § 133 BGB) oder ob eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (BAG Urteil vom 4. März 1961 - 5 AZR 169/60 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Gratifikation). - BAG, 25.07.2006 - 3 AZR 307/05
Anrechnung von Wehrdienstzeiten auf Betriebszugehörigkeit
- BAG, 17.06.2003 - 3 AZR 462/02
Auslegung eines Begleitschreibens zu einer Rentenauskunft nach § 2 Abs. 6 …
- BAG, 07.10.1993 - 2 AZR 260/93
Ruhendes Arbeitsverhältnis - Geschäftsführervertrag
- BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 37/81
Haftung des Arbeitnehmers: Insertionskosten des Arbeitgebers bei Nichtaufnahme …
- BAG, 05.12.1975 - 1 AZR 94/74
Betriebsrat: Anspruch auf Mitbestimmung bei Aufstellung einer Bußordnung bzw. …
- BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 136/75
Arbeitsvertragsanfechtungsrecht bei vorsätzlich falscher Beantwortung der Frage …
- BAG, 21.02.1991 - 6 AZR 406/89
Übergangsgeld und Erziehungsurlaub
- BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 73/83
Fristbeginn nach § 626 BGB bei Gesamtvertretung
- BAG, 19.03.2002 - 3 AZR 220/01
Betriebliche Altersversorgung; Beamtenversorgung; Höhe der Betriebsrente; …
- BAG, 04.09.1986 - 8 AZR 636/84
Ablauf der Kündigungsfrist - Tariflohn - Kündigung - Auflösende Bedingung - …
- BAG, 21.12.1994 - 10 AZR 832/93
Weihnachtsgratifikation bei vorzeitigem Ausscheiden
- BAG, 13.12.2001 - 8 AZR 94/01
Eingruppierung einer Fachbetreuerin - personalwirtschaftliches Ermessen
- BAG, 12.07.1990 - 2 AZR 2/90
Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers - Arbeitsrechtliche Stellung eines …
- BAG, 03.11.1988 - 8 AZR 409/86
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung - Anwendbarkeit eines …
- BAG, 18.08.1982 - 7 AZR 353/80
- BAG, 12.12.2000 - 1 AZR 183/00
Reduzierung einer Verdienstsicherung nach Sozialplan - Einzelvertragliche …
- BAG, 04.12.1986 - 2 AZR 33/86
- BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 329/83
Kündigung - Betriebsrat - Personalausschuß - Mitwirkungsrecht
- BAG, 30.04.1987 - 6 AZR 644/84
Versagung der Übernahme eines Auszubildenen bei der Bundesanstalt für Arbeit in …
- BAG, 30.04.1987 - 2 AZR 299/86
Annahmeverzug nach unwirksamer Arbeitgeberkündigung - Erfordernis eines …
- BAG, 25.02.1986 - 3 AZR 455/84
Anrechnung von Tarifrenten durch Vertrag - Anrechnung von Versicherungsleistungen …
- BAG, 11.05.1983 - 7 AZR 500/79
- BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 323/82
Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Anspruch auf Rückzahlung einer …
- BAG, 24.08.1983 - 7 AZR 670/79
Gerichtskosten - Erstattungsanspruch
- BAG, 23.09.1981 - 5 AZR 527/79
Rückwirkender Aufhebungsvertrag - Konkursverwalter - Arbeitnehmer - Wirksamkeit
- BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 320/88
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer KG durch Bestellung zum …
- BAG, 11.12.1985 - 7 AZR 320/84
Befristeter Arbeitsvertrag einer Aushilfsmusikerin
- BAG, 21.03.1985 - 2 AZR 519/83
Annahmeverzug des Arbeitgebers - Unberechtigte fristlose Arbeitgeberkündigung - …
- BAG, 13.03.1985 - 7 AZR 56/84
Abschluss eines Arbeitsvertrags mit Befristung - Abschluss eines Arbeitsvertrags …
- BAG, 22.05.1980 - 2 AZR 613/78
- BAG, 12.04.1988 - 3 AZR 371/86
Auslegung einer Versorgungsvereinbarung bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem …
- BAG, 19.09.1985 - 2 AZR 539/84
- BAG, 11.07.1985 - 2 AZR 108/84
Annahmeverzugslohn und tarifliche Ausschlussfrist - Ordentliche Kündigung wegen …
- BAG, 16.05.1984 - 7 AZR 162/81
- BAG, 02.04.1981 - 2 AZR 963/78
Vorliegen eines Tendenzunternehmens - Definition des Erziehungsbegriffs - Pflicht …
- BAG, 14.06.1995 - 10 AZR 409/94
Tarifliche Tätigkeitszulage im Einzelhandel - Zugehörigkeit des Verkaufs von …
- BAG, 16.04.1986 - 5 AZR 306/85
- BAG, 16.03.1983 - 7 AZR 660/79
- BAG, 13.03.1987 - 7 AZR 792/85
- BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 722/85
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung
- BAG, 16.12.1986 - 3 AZR 631/84
Anrechnung einer fiktiven Sozialversicherungsrente auf die Betriebsrente - …
- BAG, 16.09.1986 - 3 AZR 284/85
Haftung einer stillen Gesellschaft - Zulässigkeit der Bestellung eines stillen …
- BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 269/85
Manteltarifvertrag für die Betriebe des Einzelhandels im Land Niedersachsen vom …
- BAG, 12.03.1985 - 3 AZR 213/83
Auslegung eines individuellen Pensionsvertrages - Unverfallbarkeit bei …
- BAG, 02.06.1982 - 7 AZR 26/80
- BAG, 03.02.1982 - 7 AZR 825/79
- BAG, 29.07.1981 - 4 AZR 1178/78
- BAG, 11.05.1983 - 7 AZR 743/79
- BAG, 07.10.1981 - 5 AZR 574/79