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   BAG, 27.06.1963 - 5 AZR 383/62   

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https://dejure.org/1963,95
BAG, 27.06.1963 - 5 AZR 383/62 (https://dejure.org/1963,95)
BAG, Entscheidung vom 27.06.1963 - 5 AZR 383/62 (https://dejure.org/1963,95)
BAG, Entscheidung vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 (https://dejure.org/1963,95)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Willenserklärung - Ermittlung des Inhalts - Auslegung - Gesetzliche Auslegungsregeln - Mittelbehörde - Einstellung des Bewerbers - Vertragsverhandlungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ArbGG § 73; BGB § 133 § 145 § 157

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JR 1965, 94
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 21.12.1957 - 2 AZR 61/55

    Tarifordnung - Probezeit eines Arbeitsverhältnisses - Probearbeitsverhältnis -

    Auszug aus BAG, 27.06.1963 - 5 AZR 383/62
    I" Soweit die Revision eine andere ihr günstigere Auslegung der Willenserklärungen für richtig hält; und sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 16" Februar 1961 - 5 AZR 7Ö/59 - sowie auf die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Frage der Revisibilität der Auslegung von Willenserklärungen entwickelten Grundsätze beruft; stehen gerade diese Grundsätze dem Begehren der Revision nach freier Überprüfung der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung entgegen" Grundsätzlich gehört zu den den Instanzgerichten vorbehaltenen tatsächlichen Feststellungen auch die im 'Wege der Auslegung getroffene Ermittlung des Inhalts der von einer Partei abgegebenen Willenserklärungen und des aus ihnen hervorgehenden wirklichen Willens einer Partei" Die Revisibilität der Auslegung von Willenserklärungen läßt sich nicht schon damit rechtfertigen; daß es sich bei der Auslegung nicht um die Feststellung von Tatsachen; sondern um deren Bewertung handele; die der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unter dem Gesichtspunkt der Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter das Gesetz zugänglich sei (letzterer Ansicht Stein-Jonas, ZPO, 18" Aufl", § 549 III B 3, mit weiteren Nachweisen; Pohle, in Anmerkung zu BAG AP Nr" 2 zu § 549 ZPO)" Denn bei der Auslegung von Parteierklärungen durch den Richter verbinden sich in aller Regel die Tatsachenfeststellung und ihre Beurteilung zu einem einheitlichen Denkvorgang, wenn man berücksichtigt, daß die nach § 133 BGB erforderliche Ermittlung des wirklichen Willens regelmäßig nicht nur von der Deutung des Wortlautes oder des Sinnes der Erklärung oder des Verhaltens einer Partei ausgehen kann, sondern Feststellungen notwendig macht, die auf dem Gebiet der Tatsachen liegen" Deshalb hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in stän diger Übung unter Inbetrachtziehung der ihr zugewiesenen Aufgabe der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit eine Nachprüfung der durch die Tatsacheninstanzen vorgenommenen Auslegung nicht typischer Verträge abgelehnt" Nur so weit eine auf dem Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungs grundsätze oder auf der Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände beruhende Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB)selbst vorliegt, kann die Revision gemäß § 73 ArbGG auf die Verletzung dieser Rechtsnormen oder, wenn und soweit das Urteil nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt, des § 286 ZPO gestützt werden (RGZ 131, 33 [350]; 169, 122 [124]; BGH NJW 1951, 711 Nr" 6; BGH LM Nr" 2 zu § 133 U ) BGB; BAG 5, 260 ff" [263] = AP Nr, 5 zu § 4 TVG; 6, 231 ff. [255] = AP Nr" 1 zu § 6l1 BGB Deputat und eingehender 4, 360 ff. [364, 365] = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG AP Nr" 9 zu § 91a ZPO).
  • RG, 04.12.1930 - IV 197/30

    Gilt für die Rückzahlung von Teilbeträgen einer Anleihe auf Grund einer Auslosung

    Auszug aus BAG, 27.06.1963 - 5 AZR 383/62
    I" Soweit die Revision eine andere ihr günstigere Auslegung der Willenserklärungen für richtig hält; und sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 16" Februar 1961 - 5 AZR 7Ö/59 - sowie auf die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Frage der Revisibilität der Auslegung von Willenserklärungen entwickelten Grundsätze beruft; stehen gerade diese Grundsätze dem Begehren der Revision nach freier Überprüfung der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung entgegen" Grundsätzlich gehört zu den den Instanzgerichten vorbehaltenen tatsächlichen Feststellungen auch die im 'Wege der Auslegung getroffene Ermittlung des Inhalts der von einer Partei abgegebenen Willenserklärungen und des aus ihnen hervorgehenden wirklichen Willens einer Partei" Die Revisibilität der Auslegung von Willenserklärungen läßt sich nicht schon damit rechtfertigen; daß es sich bei der Auslegung nicht um die Feststellung von Tatsachen; sondern um deren Bewertung handele; die der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unter dem Gesichtspunkt der Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter das Gesetz zugänglich sei (letzterer Ansicht Stein-Jonas, ZPO, 18" Aufl", § 549 III B 3, mit weiteren Nachweisen; Pohle, in Anmerkung zu BAG AP Nr" 2 zu § 549 ZPO)" Denn bei der Auslegung von Parteierklärungen durch den Richter verbinden sich in aller Regel die Tatsachenfeststellung und ihre Beurteilung zu einem einheitlichen Denkvorgang, wenn man berücksichtigt, daß die nach § 133 BGB erforderliche Ermittlung des wirklichen Willens regelmäßig nicht nur von der Deutung des Wortlautes oder des Sinnes der Erklärung oder des Verhaltens einer Partei ausgehen kann, sondern Feststellungen notwendig macht, die auf dem Gebiet der Tatsachen liegen" Deshalb hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in stän diger Übung unter Inbetrachtziehung der ihr zugewiesenen Aufgabe der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit eine Nachprüfung der durch die Tatsacheninstanzen vorgenommenen Auslegung nicht typischer Verträge abgelehnt" Nur so weit eine auf dem Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungs grundsätze oder auf der Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände beruhende Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB)selbst vorliegt, kann die Revision gemäß § 73 ArbGG auf die Verletzung dieser Rechtsnormen oder, wenn und soweit das Urteil nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt, des § 286 ZPO gestützt werden (RGZ 131, 33 [350]; 169, 122 [124]; BGH NJW 1951, 711 Nr" 6; BGH LM Nr" 2 zu § 133 U ) BGB; BAG 5, 260 ff" [263] = AP Nr, 5 zu § 4 TVG; 6, 231 ff. [255] = AP Nr" 1 zu § 6l1 BGB Deputat und eingehender 4, 360 ff. [364, 365] = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG AP Nr" 9 zu § 91a ZPO).
  • RG, 05.05.1942 - VII 4/42

    Welche Bedeutung kommt der im Einbürgerungsverfahren von einem Dritten zur

    Auszug aus BAG, 27.06.1963 - 5 AZR 383/62
    I" Soweit die Revision eine andere ihr günstigere Auslegung der Willenserklärungen für richtig hält; und sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats vom 16" Februar 1961 - 5 AZR 7Ö/59 - sowie auf die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Frage der Revisibilität der Auslegung von Willenserklärungen entwickelten Grundsätze beruft; stehen gerade diese Grundsätze dem Begehren der Revision nach freier Überprüfung der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung entgegen" Grundsätzlich gehört zu den den Instanzgerichten vorbehaltenen tatsächlichen Feststellungen auch die im 'Wege der Auslegung getroffene Ermittlung des Inhalts der von einer Partei abgegebenen Willenserklärungen und des aus ihnen hervorgehenden wirklichen Willens einer Partei" Die Revisibilität der Auslegung von Willenserklärungen läßt sich nicht schon damit rechtfertigen; daß es sich bei der Auslegung nicht um die Feststellung von Tatsachen; sondern um deren Bewertung handele; die der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht unter dem Gesichtspunkt der Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter das Gesetz zugänglich sei (letzterer Ansicht Stein-Jonas, ZPO, 18" Aufl", § 549 III B 3, mit weiteren Nachweisen; Pohle, in Anmerkung zu BAG AP Nr" 2 zu § 549 ZPO)" Denn bei der Auslegung von Parteierklärungen durch den Richter verbinden sich in aller Regel die Tatsachenfeststellung und ihre Beurteilung zu einem einheitlichen Denkvorgang, wenn man berücksichtigt, daß die nach § 133 BGB erforderliche Ermittlung des wirklichen Willens regelmäßig nicht nur von der Deutung des Wortlautes oder des Sinnes der Erklärung oder des Verhaltens einer Partei ausgehen kann, sondern Feststellungen notwendig macht, die auf dem Gebiet der Tatsachen liegen" Deshalb hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in stän diger Übung unter Inbetrachtziehung der ihr zugewiesenen Aufgabe der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit eine Nachprüfung der durch die Tatsacheninstanzen vorgenommenen Auslegung nicht typischer Verträge abgelehnt" Nur so weit eine auf dem Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungs grundsätze oder auf der Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände beruhende Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB)selbst vorliegt, kann die Revision gemäß § 73 ArbGG auf die Verletzung dieser Rechtsnormen oder, wenn und soweit das Urteil nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt, des § 286 ZPO gestützt werden (RGZ 131, 33 [350]; 169, 122 [124]; BGH NJW 1951, 711 Nr" 6; BGH LM Nr" 2 zu § 133 U ) BGB; BAG 5, 260 ff" [263] = AP Nr, 5 zu § 4 TVG; 6, 231 ff. [255] = AP Nr" 1 zu § 6l1 BGB Deputat und eingehender 4, 360 ff. [364, 365] = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG AP Nr" 9 zu § 91a ZPO).
  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

    Der Überprüfung unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder eine gebotene Auslegung unterlassen worden ist (st. Rspr., vgl. BAG 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP BGB § 276 Verschulden bei Vertragsabschluß Nr. 5; 16. Januar 2003 - 6 AZR 325/01 - AP BBiG § 10 Nr. 13 = EzA BBiG § 10 Nr. 7).
  • BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 415/90

    Verzugslohn bei Regelungsabrede über Kurzarbeit

    Das Revisionsgericht kann seine Auslegung deshalb nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt und dadurch gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB verstoßen hat (BAG Urteil vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß).
  • BAG, 20.09.1984 - 2 AZR 633/82

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls - Kiwi-Fall

    Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder Denkgesetze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (vgl. BAG Urteil vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP Nr. 5 zu § 276 Verschulden bei Vertragsabschluß; BAG 27, 218, 227).
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