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   BAG, 13.05.1970 - 5 AZR 385/69   

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BAG, 13.05.1970 - 5 AZR 385/69 (https://dejure.org/1970,1011)
BAG, Entscheidung vom 13.05.1970 - 5 AZR 385/69 (https://dejure.org/1970,1011)
BAG, Entscheidung vom 13. Mai 1970 - 5 AZR 385/69 (https://dejure.org/1970,1011)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fürsorgepflicht - Versicherungskarte - Bruttoarbeitsentgelt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 332
  • NJW 1970, 1654
  • MDR 1970, 874
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 198/57

    Lastenausgleichsprätendentenstreit

    Auszug aus BAG, 13.05.1970 - 5 AZR 385/69
    Dann kann aber davon ausgegangen werden, daß die AOK die Entscheidung der Arbeitsgerichte sich auch zu eigen machen und auch hinsichtlich einer eventuellen Nachentrichtung von Beiträgen von ihr ausgehen wird (vgl. BGHZ 27, 190 [195]).
  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Fiktion einer

    Sie werden arbeitsrechtlich als Konkretisierungen der privatrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verstanden (vgl die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen; BAG vom 29.3.2001 - 6 AZR 653/99 - NZA 2003, 105; BAG vom 11.6.2003 - 5 AZB 1/03 - BAGE 106, 269 ; BAG vom 15.1.1992 - 5 AZR 15/91 - BAGE 69, 204, 210 ; BAG vom 13.5.1970 - 5 AZR 385/69 - BAGE 22, 332 ; BAG vom 30.1.1969 - 5 AZR 229/68 - BB 1969, 407 ; BAG vom 2.6.1960 - 2 AZR 168/59 - BB 1960, 983 ; Linck in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 14. Aufl 2011, § 106, RdNr 56 mwN; Ring in Handkommentar zum Arbeitsrecht, 2. Aufl 2010, § 611 BGB, RdNr 658; vgl zum Begriff der Fürsorgepflicht auch Boemke in Handkommentar zum Arbeitsrecht, 2. Aufl 2010, § 611 BGB, RdNr 378 mwN, danach stellt die Fürsorgepflicht selbst keine eigenständige Pflicht, sondern ein Bündel einzelner Nebenpflichten dar und soll nach im Vordringen befindlicher Auffassung sogar ganz fallen gelassen werden) .
  • LAG Hamm, 24.02.2004 - 19 Sa 1569/03

    Feststellungsklage, Entrichtung von Abgaben auf Bruttoentgelt

    Einer Klage auf Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, für einen bestimmten Zeitraum eines bereits beendeten Arbeitsverhältnisses Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von einem Einkommen in bestimmter Höhe zu entrichten, fehlt das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (entgegen BAG, Urteil vom 13. Mai 1970 - 5 AZR 385/69 = AP Nr. 79 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).

    Verstößt er hiergegen, kann er sich gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen (vgl. BAG, Urteil vom 13. Mai 1970 - 5 AZR 385/69 = AP Nr. 79 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, § 71 Rdnr. 40, 107).

    Der daraus abgeleitete Anspruch, von den vom Arbeitnehmer erzielten Bruttoarbeitsentgelten die entsprechenden Beiträge abzuführen, kann Gegenstand gerichtlicher Feststellung sein (vgl. BAG, Urteil vom 13. Mai 1970, a.a.O.).

    a) Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13. Mai 1970 (a.a.O.) für einen mit der vorliegenden Klage vergleichbaren Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitgeber eines bereits beendeten Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, die für die Rentenversicherung der Arbeitnehmerin zu zahlenden Beträge von bestimmten Jahresarbeitsbruttolöhnen zu entrichten, ein Feststellungsinteresse bejaht.

    Die Revision war zuzulassen, weil die Entscheidung des Gerichts auf einer Abweichung von der noch nicht ausdrücklich aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen von einem Einkommen in bestimmter Höhe (vgl. BAG, Urteil vom 13. Mai 1970, a.a.O.) beruht.

  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 55.68

    Qualifizierung einer Dienstpostenbewertung im Beamtenrecht als Verwaltungsakt -

    Es begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken, daß auch einzelne aus der Fürsorgepflicht sich ergebende Beziehungen oder Berechtigungen Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (so in bezug auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13. Mai 1970 - 5 AZR 385/69 - [NJW 1970, 1654]).
  • BAG, 21.06.2000 - 5 AZR 782/98

    Feststellungsinteresse für vergangenheitsbezogene Statusklage

    Zwar ist die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen dieser Art wegen Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitgebers zur Abführung von Sozialabgaben anerkannt (BAG 13. Mai 1970 - 5 AZR 385/69 - BAGE 22, 332).
  • BAG, 15.01.1992 - 5 AZR 15/91

    Rechtsweg für Klagen auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung

    Sie gestalten (konkretisieren) die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (BAG Urteil vom 2. Juni 1960 - 2 AZR 168/59 - AP Nr. 56 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Urteil vom 30. Januar 1969 - 5 AZR 229/68 - AP Nr. 1 zu § 47 LStDV; BAGE 22, 332 = AP Nr. 79 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Urteil vom 9. Dezember 1976 - 3 AZR 371/75 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Erstattung; BAGE 45, 228 = AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG § 2 Rz 77).
  • BAG, 10.05.1974 - 3 AZR 523/73

    Divergenzrevision - Streitwertrevision - Feststellungsklage -

    Für eine Feststellungsklage dahin, daß eine Tätigkeit in der Vergangenheit auf Grund eines sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Arbeitsverhältnisses und nicht auf Grund eines freien Mitarbeiterverhältnisses, geleistet wor den ist, ist in aller Regel das Feststellungsinteresse dann zu bejahen, wenn es möglich ist, daß dem Kläger aus der unterbliebenen Beitragsleistung zur Sozialversicherung eine Rentenverkürzung droht; aber auch dann, wenn es nur um die Frage der richtigen Abführung der SozialVersicherungs beiträge und um die Lohnsteuerpflicht geht, kann das Fest stellungsinteresse bejaht werden, wenn die zuständigen Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden glaubhaft zu erkennen geben, daß sie für diese Fragen von dem arbeits gerichtlichen Feststellungsurteil ausgehen werden (im An schluß an BAG 22, 352 C335 f.3 = AP Nr. 79 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht [zu 3 der Gründe]).

    2. Dieser vom Landesarbeitsgericht aufgestellte und seine Entscheidung tragende Rechtssatz weicht von dem vom Kläger in der Revisionsbegründung zitierten Rechtssatz ab, den der Fünfte Senat in dem Urteil vom 13«Mai 197° - 5 AZR 385/69 - BAG 22, 332 [335 f.J = AP Nr. 79 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht [zu 3» der Gründe] aufgestellt hat und der für die damalige Entscheidung tragend war.

  • BSG, 07.06.1979 - 12 RK 13/78

    Sozialgerichtsbarkeit - Rechtsweg - Arbeitnehmer gegen Arbeitgeber -

    13. Mai 1970 - 5 AZR 385/69 - (BASE 22, entgegen. Abgesehen davon, daß das BAG in diesem Urteil den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für einen Streit zwiscr en Arbeitgeber und .Arbeitneh.er über Eintragungen in die Versicherungskarte nicht ausgeschlossen hat, ist diese Entscheidung aucn durch das vargenannte Urteil vom 12 Oxtcber 1977 überholt Die zur Bee;immung des Rechtsweges zu den Gerif.% "= er Sc2131 geriCh 403ff°lt meßgebende Norm des 33 ist, worauf schon Brsckmann (Ar.m zu BAG in AP Nr. 3 zu 95 3949 595 EVO) Zutretfend hingewiesen hat, nicht die 'u0â- ".
  • BVerwG, 11.04.1972 - II C 5.69

    Bewertung eines Dienstpostens und der Zuordnung zu einer bestimmten

    Es begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken, daß auch einzelne aus der Fürsorgepflicht sich ergebende Beziehungen oder Berechtigungen Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (so in bezug auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13. Mai 1970 - 5 AZR 385/69 - [NJW 1970, 1654]).
  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 53.68

    Bewertung eines Dienstpostens - Besoldung eines Beamten - Anerkennung einer

    Es begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken, daß auch einzelne aus der Fürsorgepflicht sich ergebende Beziehungen oder Berechtigungen Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (so in bezug auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13. Mai 1970 - 5 AZR 385/69 - [NJW 1970, 1654]).
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