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   BAG, 30.10.1991 - 5 AZR 385/90   

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BAG, 30.10.1991 - 5 AZR 385/90 (https://dejure.org/1991,10297)
BAG, Entscheidung vom 30.10.1991 - 5 AZR 385/90 (https://dejure.org/1991,10297)
BAG, Entscheidung vom 30. Oktober 1991 - 5 AZR 385/90 (https://dejure.org/1991,10297)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablösung des Liquidationsrechts eines Chefarztes - Anspruch auf finanziellen Ausgleich eines Chefarztes für ein zunächst eingeräumtes Liquidationsrecht bei den Patienten einer Belegabteilungen - Liquidationsbefugnis für Leistungen gegenüber Belegpatienten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 04.05.1983 - 5 AZR 389/80

    Chefarzt - Liquidationsrecht - Belegarztbereich - Pflegekostenrecht - Treu und

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 5 AZR 385/90
    Der Senat hat seit der Entscheidung vom 4. Mai 1983 (BAGE 42, 336, 343 f. = AP Nr. 12 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß der in einem Krankenhaus angestellte Chefarzt für Anästhesie vom Krankenhausträger nach Treu und Glauben wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) Vertragsanpassung in Gestalt eines angemessenen finanziellen Ausgleichs verlangen kann, wenn er ein ihm vertraglich eingeräumtes Liquidationsrecht für Leistungen im Belegarztbereich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Änderung des Pflegekostenrechtes nicht mehr ausüben kann.

    Daher dürfen ärztliche Leistungen, die von den sogenannten Funktionsärzten (Anästhesisten, Radiologen, Laborärzten) auf den Belegabteilungen erbracht werden, nicht mehr gesondert über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden, sie müssen vielmehr als allgemeine Krankenhausleistungen und damit als Kosten des Krankenhausträgers in die Berechnung des Pflegesatzes eingehen und sind daher mit diesem Pflegesatz bereits abgegolten (vgl. BSGE 44, 244, 249 f.; BSGE 52, 181 f.; BAGE 42, 336, 345 = AP Nr. 12 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; BAGE 30, 1, 4 [BAG 11.01.1978 - 5 AZR 797/76] = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; BAGE 32, 249, 254 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; nicht veröffentlichte Senatsentscheidungen vom 4. September 1985 - 5 AZR 13/84 - und vom 8. April 1987 - 5 AZR 121/86 -).

    Angesichts dieser Rechtslage war deshalb die Kassenärztliche Vereinigung N. berechtigt und verpflichtet, die ihrerseits dem Kläger eingeräumte Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung der Patienten auf den Belegabteilungen zu widerrufen (vgl. insoweit BAGE 42, 336, 345 = AP Nr. 12 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag, zu I 2 c der Gründe).

    Es mag zwar zutreffen, daß ein angestellter Chefarzt erst durch Liquidationserlöse den größten Teil seiner Gesamteinkünfte erzielt und Liquidationsrechte deshalb regelmäßig als Teil der den Chefärzten zustehenden Vergütung anzusehen sind (vgl. nur Senatsurteil BAGE 42, 336, 344 = AP, a.a.O., zu I 2 b der Gründe, mit zahlreichen weiteren Nachweisen), derartige Erwägungen können aber eine entsprechende vertragliche Einräumung des Liquidationsrechts nicht ersetzen.

  • BAG, 17.10.1990 - 5 AZR 630/89

    Ablösung des Liquidationsrechts eines Chefarztes - Die fachlichen Aufgaben eines

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 5 AZR 385/90
    Diese Rechtsauffassung hat der Senat in mehreren weiteren Entscheidungen bekräftigt (vgl. die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 4. September 1985 - 5 AZR 13/84 -, vom 8. April 1987 - 5 AZR 121/86 -, vom 17. Februar 1988 - 5 AZR 575/86 - und vom 17. Oktober 1990 - 5 AZR 630/89 -).

    Der damit ab 1. Oktober 1984 eingetretene Wegfall der Liquidationsbefugnisse des Klägers bei Patienten der Belegabteilungen könnte aber nur dann einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auslösen, wenn die ursprünglich ausgeübte Liquidationsbefugnis Bestandteil der Vergütung war, welche die Beklagte dem Kläger aufgrund des Anstellungsvertrages schuldet (vgl. insoweit Senatsentscheidung vom 17. Oktober 1990 - 5 AZR 630/89 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Vielmehr haben die Parteien durch die Regelung bestimmter Liquidationsbefugnisse in § 5 des Vertrages zum Ausdruck gebracht, daß alle anderen Dienstaufgaben mit der in § 6 vereinbarten Vergütung abgegolten sein sollten und hierfür keine weiteren Liquidationsbefugnisse bestehen sollten (vgl. zu einem ähnlichen Vertragswortlaut Senatsurteil vom 17. Oktober 1990 - 5 AZR 630/89 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 08.04.1987 - 5 AZR 121/86

    Ablösebetrag für das Liquidationsrecht eines Chefarztes

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 5 AZR 385/90
    Diese Rechtsauffassung hat der Senat in mehreren weiteren Entscheidungen bekräftigt (vgl. die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 4. September 1985 - 5 AZR 13/84 -, vom 8. April 1987 - 5 AZR 121/86 -, vom 17. Februar 1988 - 5 AZR 575/86 - und vom 17. Oktober 1990 - 5 AZR 630/89 -).

    Daher dürfen ärztliche Leistungen, die von den sogenannten Funktionsärzten (Anästhesisten, Radiologen, Laborärzten) auf den Belegabteilungen erbracht werden, nicht mehr gesondert über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden, sie müssen vielmehr als allgemeine Krankenhausleistungen und damit als Kosten des Krankenhausträgers in die Berechnung des Pflegesatzes eingehen und sind daher mit diesem Pflegesatz bereits abgegolten (vgl. BSGE 44, 244, 249 f.; BSGE 52, 181 f.; BAGE 42, 336, 345 = AP Nr. 12 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; BAGE 30, 1, 4 [BAG 11.01.1978 - 5 AZR 797/76] = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; BAGE 32, 249, 254 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; nicht veröffentlichte Senatsentscheidungen vom 4. September 1985 - 5 AZR 13/84 - und vom 8. April 1987 - 5 AZR 121/86 -).

  • BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 13/84

    Vertragsergänzung eines lückenhaften Chefarztvertrags - Ergänzende

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 5 AZR 385/90
    Diese Rechtsauffassung hat der Senat in mehreren weiteren Entscheidungen bekräftigt (vgl. die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 4. September 1985 - 5 AZR 13/84 -, vom 8. April 1987 - 5 AZR 121/86 -, vom 17. Februar 1988 - 5 AZR 575/86 - und vom 17. Oktober 1990 - 5 AZR 630/89 -).

    Daher dürfen ärztliche Leistungen, die von den sogenannten Funktionsärzten (Anästhesisten, Radiologen, Laborärzten) auf den Belegabteilungen erbracht werden, nicht mehr gesondert über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden, sie müssen vielmehr als allgemeine Krankenhausleistungen und damit als Kosten des Krankenhausträgers in die Berechnung des Pflegesatzes eingehen und sind daher mit diesem Pflegesatz bereits abgegolten (vgl. BSGE 44, 244, 249 f.; BSGE 52, 181 f.; BAGE 42, 336, 345 = AP Nr. 12 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; BAGE 30, 1, 4 [BAG 11.01.1978 - 5 AZR 797/76] = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; BAGE 32, 249, 254 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; nicht veröffentlichte Senatsentscheidungen vom 4. September 1985 - 5 AZR 13/84 - und vom 8. April 1987 - 5 AZR 121/86 -).

  • BSG, 07.10.1981 - 6 RKa 5/78

    Krankenhaus - Chefarzt - Anspruch gegen die Kassenärztliche Vereinigung -

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 5 AZR 385/90
    Daher dürfen ärztliche Leistungen, die von den sogenannten Funktionsärzten (Anästhesisten, Radiologen, Laborärzten) auf den Belegabteilungen erbracht werden, nicht mehr gesondert über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden, sie müssen vielmehr als allgemeine Krankenhausleistungen und damit als Kosten des Krankenhausträgers in die Berechnung des Pflegesatzes eingehen und sind daher mit diesem Pflegesatz bereits abgegolten (vgl. BSGE 44, 244, 249 f.; BSGE 52, 181 f.; BAGE 42, 336, 345 = AP Nr. 12 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; BAGE 30, 1, 4 [BAG 11.01.1978 - 5 AZR 797/76] = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; BAGE 32, 249, 254 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; nicht veröffentlichte Senatsentscheidungen vom 4. September 1985 - 5 AZR 13/84 - und vom 8. April 1987 - 5 AZR 121/86 -).

    Während in der ersten Zeit nach Inkrafttreten dieses neuen Pflegesatzrechts noch Unsicherheit darüber herrschte, ob die Krankenkassen nicht doch zur Abrechnung der von Funktionsärzten auf den Belegabteilungen erbrachten Leistungen verpflichtet seien, kann jedenfalls seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Oktober 1981 (BSGE 52, 181) als endgültig geklärt angesehen werden, daß der in einem Krankenhaus angestellte Chefarzt für Anästhesie keinen Anspruch gegen die Kassenärztliche Vereinigung hat, zur Durchführung und Abrechnung anästhesiologischer Leistungen auf Belegabteilungen ermächtigt zu werden.

  • BAG, 11.01.1978 - 5 AZR 797/76

    Krankenhausträger - Leitender Krankenhausarzt - Dienstvertrag - Automatischs

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 5 AZR 385/90
    Daher dürfen ärztliche Leistungen, die von den sogenannten Funktionsärzten (Anästhesisten, Radiologen, Laborärzten) auf den Belegabteilungen erbracht werden, nicht mehr gesondert über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden, sie müssen vielmehr als allgemeine Krankenhausleistungen und damit als Kosten des Krankenhausträgers in die Berechnung des Pflegesatzes eingehen und sind daher mit diesem Pflegesatz bereits abgegolten (vgl. BSGE 44, 244, 249 f.; BSGE 52, 181 f.; BAGE 42, 336, 345 = AP Nr. 12 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; BAGE 30, 1, 4 [BAG 11.01.1978 - 5 AZR 797/76] = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; BAGE 32, 249, 254 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; nicht veröffentlichte Senatsentscheidungen vom 4. September 1985 - 5 AZR 13/84 - und vom 8. April 1987 - 5 AZR 121/86 -).
  • BAG, 09.01.1980 - 5 AZR 71/78

    Krankenhausfinanzierungsgesetz - Bundespflegesatzverordnung - Pflegesatzrecht -

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 5 AZR 385/90
    Daher dürfen ärztliche Leistungen, die von den sogenannten Funktionsärzten (Anästhesisten, Radiologen, Laborärzten) auf den Belegabteilungen erbracht werden, nicht mehr gesondert über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden, sie müssen vielmehr als allgemeine Krankenhausleistungen und damit als Kosten des Krankenhausträgers in die Berechnung des Pflegesatzes eingehen und sind daher mit diesem Pflegesatz bereits abgegolten (vgl. BSGE 44, 244, 249 f.; BSGE 52, 181 f.; BAGE 42, 336, 345 = AP Nr. 12 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; BAGE 30, 1, 4 [BAG 11.01.1978 - 5 AZR 797/76] = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; BAGE 32, 249, 254 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; nicht veröffentlichte Senatsentscheidungen vom 4. September 1985 - 5 AZR 13/84 - und vom 8. April 1987 - 5 AZR 121/86 -).
  • BAG, 17.02.1988 - 5 AZR 575/86

    Liqidationsbefugnis eines Chefarztes für die anästhesiologische Behandlung als

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 5 AZR 385/90
    Diese Rechtsauffassung hat der Senat in mehreren weiteren Entscheidungen bekräftigt (vgl. die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 4. September 1985 - 5 AZR 13/84 -, vom 8. April 1987 - 5 AZR 121/86 -, vom 17. Februar 1988 - 5 AZR 575/86 - und vom 17. Oktober 1990 - 5 AZR 630/89 -).
  • BSG, 15.09.1977 - 6 RKa 4/77

    Angelegenheit des Kassenarztrechts - Kassenärztliche Vereinigung -

    Auszug aus BAG, 30.10.1991 - 5 AZR 385/90
    Daher dürfen ärztliche Leistungen, die von den sogenannten Funktionsärzten (Anästhesisten, Radiologen, Laborärzten) auf den Belegabteilungen erbracht werden, nicht mehr gesondert über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden, sie müssen vielmehr als allgemeine Krankenhausleistungen und damit als Kosten des Krankenhausträgers in die Berechnung des Pflegesatzes eingehen und sind daher mit diesem Pflegesatz bereits abgegolten (vgl. BSGE 44, 244, 249 f.; BSGE 52, 181 f.; BAGE 42, 336, 345 = AP Nr. 12 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; BAGE 30, 1, 4 [BAG 11.01.1978 - 5 AZR 797/76] = AP Nr. 4 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; BAGE 32, 249, 254 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; nicht veröffentlichte Senatsentscheidungen vom 4. September 1985 - 5 AZR 13/84 - und vom 8. April 1987 - 5 AZR 121/86 -).
  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 447/03

    Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers während der Probezeit

    Etwas anderes ergibt sich selbst dann nicht, wenn man zu Gunsten des Klägers einen nicht rechtswirksamen Genehmigungsvorbehalt des beklagten Bistums zu 3) unterstellen würde, wofür nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (30. Oktober 1991 - 5 AZR 385/90 -) im Übrigen wenig spricht.
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