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   BAG, 08.02.1989 - 5 AZR 40/88   

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BAG, 08.02.1989 - 5 AZR 40/88 (https://dejure.org/1989,3499)
BAG, Entscheidung vom 08.02.1989 - 5 AZR 40/88 (https://dejure.org/1989,3499)
BAG, Entscheidung vom 08. Februar 1989 - 5 AZR 40/88 (https://dejure.org/1989,3499)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 13.04.1988 - 5 AZR 537/86

    Anspruch auf Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte unter Umständen auch

    Auszug aus BAG, 08.02.1989 - 5 AZR 40/88
    In Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer auch die Entfernung solcher Aktenvorgänge verlangen, die auf einer richtigen Sachverhaltsdarstellung beruhen (BAG Urteil vom 13. April 1988 - 5 AZR 537/86 - Der Betrieb 1988, 1702; BAG Urteil vom 7. September 1988 - 5 AZR 625/87 - Betriebsberater 1989, 222, 223).

    Der Arbeitgeber kann nur im Ausnahmefall verpflichtet sein, auch solche Vorgänge aus den Personalakten zu entfernen, die auf einem wahren Sachverhalt beruhen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, daß eine weitere Aufbewahrung des Vermerks zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führt, andererseits aber der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist (vgl. BAG Urteil vom 9. Februar 1977 - 5 AZR 2/76 - AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht (betreffend die Entfernung eines gegen den Arbeitnehmer ergangenen Strafurteils, das ein strafbares Verhalten im außerdienstlichen Bereich betraf) sowie BAG Urteil vom 15. Juli 1987 - 5 AZR 215/86 - Der Betrieb 1987, 2571 (zur Entfernung eines durch die Ereignisse überholten amtsärztlichen Gutachtens, das den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Entwicklungsmöglichkeit belastet) und BAG Urteil vom 13. April 1988 -5 AZR 537/86 - (betrifft die Entfernung eines Schriftwechsels wegen Gehaltsabzugs für vier Stunden wegen Teilnahme an einem Warnstreik, ohne daß der Arbeitnehmer sich gegen die Gehaltskürzung gewandt hatte).

    Allerdings würde allein der Verbleib eines durch die Ereignisse überholten und überflüssigen Vorgangs in der Personalakte noch nicht den Anspruch auf Entfernung dieses Aktenbestandteils rechtfertigen (BAG Urteil vom 13. April 1988 - 5 AZR 537/86 - Der Betrieb 1988, 1702, zu III der Gründe).

  • BAG, 09.02.1977 - 5 AZR 2/76

    Fürsorgepflicht - Strafurteil gegen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst -

    Auszug aus BAG, 08.02.1989 - 5 AZR 40/88
    Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Mitarbeiters geben (BAGE 7, 267, 271, 272 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAGE 24, 247, 256 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst, zu II 2 a; BAG Urteil vom 9. Februar 1977 - 5 AZR 2/76 - AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu II 2 der Gründe).

    Der Arbeitgeber kann nur im Ausnahmefall verpflichtet sein, auch solche Vorgänge aus den Personalakten zu entfernen, die auf einem wahren Sachverhalt beruhen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, daß eine weitere Aufbewahrung des Vermerks zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führt, andererseits aber der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist (vgl. BAG Urteil vom 9. Februar 1977 - 5 AZR 2/76 - AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht (betreffend die Entfernung eines gegen den Arbeitnehmer ergangenen Strafurteils, das ein strafbares Verhalten im außerdienstlichen Bereich betraf) sowie BAG Urteil vom 15. Juli 1987 - 5 AZR 215/86 - Der Betrieb 1987, 2571 (zur Entfernung eines durch die Ereignisse überholten amtsärztlichen Gutachtens, das den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Entwicklungsmöglichkeit belastet) und BAG Urteil vom 13. April 1988 -5 AZR 537/86 - (betrifft die Entfernung eines Schriftwechsels wegen Gehaltsabzugs für vier Stunden wegen Teilnahme an einem Warnstreik, ohne daß der Arbeitnehmer sich gegen die Gehaltskürzung gewandt hatte).

  • BAG, 25.02.1959 - 4 AZR 549/57

    Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes - Führung von Personalakten -

    Auszug aus BAG, 08.02.1989 - 5 AZR 40/88
    Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Mitarbeiters geben (BAGE 7, 267, 271, 272 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAGE 24, 247, 256 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst, zu II 2 a; BAG Urteil vom 9. Februar 1977 - 5 AZR 2/76 - AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 25.04.1972 - 1 AZR 322/71

    Ausschlußklausel - Ansprüche aus Arbeitsvertrag - Verletzung des

    Auszug aus BAG, 08.02.1989 - 5 AZR 40/88
    Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Mitarbeiters geben (BAGE 7, 267, 271, 272 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAGE 24, 247, 256 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst, zu II 2 a; BAG Urteil vom 9. Februar 1977 - 5 AZR 2/76 - AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

    Auszug aus BAG, 08.02.1989 - 5 AZR 40/88
    Das folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die auf dem Gedanken von Treu und Glauben beruht (BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).
  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 674/84

    Abmahnung - Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf

    Auszug aus BAG, 08.02.1989 - 5 AZR 40/88
    Damit ist es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, wonach eine ursprünglich berechtigte Abmahnung durch Zeitablauf gegenstandslos werden kann, wenn sich der Arbeitnehmer längere Zeit danach einwandfrei geführt hat (BAG Urteil vom 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 5 der Gründe; BAG Urteil vom 21. Mai 1987 - 2 AZR 313/86 - Der Betrieb 1987, 2367, zu II 1 der Gründe, gegen die Kritik von Conze in Der Betrieb 1987, 889 f. sowie derselbe in Der Betrieb 1987, 2358 f.).
  • BAG, 21.05.1987 - 2 AZR 313/86
    Auszug aus BAG, 08.02.1989 - 5 AZR 40/88
    Damit ist es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, wonach eine ursprünglich berechtigte Abmahnung durch Zeitablauf gegenstandslos werden kann, wenn sich der Arbeitnehmer längere Zeit danach einwandfrei geführt hat (BAG Urteil vom 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 5 der Gründe; BAG Urteil vom 21. Mai 1987 - 2 AZR 313/86 - Der Betrieb 1987, 2367, zu II 1 der Gründe, gegen die Kritik von Conze in Der Betrieb 1987, 889 f. sowie derselbe in Der Betrieb 1987, 2358 f.).
  • BAG, 15.07.1987 - 5 AZR 215/86

    Persönlichkeitsrecht - Ausschlußklausel

    Auszug aus BAG, 08.02.1989 - 5 AZR 40/88
    Der Arbeitgeber kann nur im Ausnahmefall verpflichtet sein, auch solche Vorgänge aus den Personalakten zu entfernen, die auf einem wahren Sachverhalt beruhen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, daß eine weitere Aufbewahrung des Vermerks zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führt, andererseits aber der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist (vgl. BAG Urteil vom 9. Februar 1977 - 5 AZR 2/76 - AP Nr. 83 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht (betreffend die Entfernung eines gegen den Arbeitnehmer ergangenen Strafurteils, das ein strafbares Verhalten im außerdienstlichen Bereich betraf) sowie BAG Urteil vom 15. Juli 1987 - 5 AZR 215/86 - Der Betrieb 1987, 2571 (zur Entfernung eines durch die Ereignisse überholten amtsärztlichen Gutachtens, das den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Entwicklungsmöglichkeit belastet) und BAG Urteil vom 13. April 1988 -5 AZR 537/86 - (betrifft die Entfernung eines Schriftwechsels wegen Gehaltsabzugs für vier Stunden wegen Teilnahme an einem Warnstreik, ohne daß der Arbeitnehmer sich gegen die Gehaltskürzung gewandt hatte).
  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

    Auszug aus BAG, 08.02.1989 - 5 AZR 40/88
    In Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer auch die Entfernung solcher Aktenvorgänge verlangen, die auf einer richtigen Sachverhaltsdarstellung beruhen (BAG Urteil vom 13. April 1988 - 5 AZR 537/86 - Der Betrieb 1988, 1702; BAG Urteil vom 7. September 1988 - 5 AZR 625/87 - Betriebsberater 1989, 222, 223).
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 782/11

    Abmahnung wegen Pflichtverletzung

    Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über diese Verhältnisse geben ( BAG 8. Februar 1989 - 5 AZR 40/88 - RzK I 1 Nr. 47; 9. Februar 1977 - 5 AZR 2/76 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 83 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 21) .

    Ein Arbeitnehmer kann deshalb nur in Ausnahmefällen die Entfernung auch solcher Aktenvorgänge verlangen, die auf einer richtigen Sachverhaltsdarstellung beruhen ( BAG 8. Februar 1989 - 5 AZR 40/88 - zu II 2 der Gründe, aaO; 7. September 1988 - 5 AZR 625/87  - zu III der Gründe, AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 17; 13. April 1988 - 5 AZR 537/86  - zu I der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 100 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 47) .

    Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass die weitere Aufbewahrung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen könnte, obwohl der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist (BAG 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 34; 8. Februar 1989 - 5 AZR 40/88 - aaO; 7. September 1988 - 5 AZR 625/87 - aaO) .

  • BAG, 30.05.1996 - 6 AZR 537/95

    Abmahnung - Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung

    Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. BAGE 63, 240 = AP Nr. 2 zu § 13 BAT), sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (BAG Urteil vom 13. November 1991 - 5 AZR 74/91 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung;Urteil vom 10. November 1993 - 7 AZR 682/92 - AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972;Urteil vom 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 - AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG Urteil vom 27. Januar 1988 - 5 AZR 604/86 - ZTR 1988, 309;Urteil vom 13. April 1988 - 5 AZR 537/86 - AP Nr. 100 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht;Urteil vom 8. Februar 1989 - 5 AZR 40/88 - ZTR 1989, 236;Urteil vom 14. Dezember 1994 - 5 AZR 137/94 - AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 14.12.1994 - 5 AZR 137/94

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte und tarifliche Ausschlußfristen

    Weiter ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des Senats der Arbeitgeber - wenn auch nur in Ausnahmefällen - verpflichtet sein kann, auch ein auf einer wahren Sachverhaltsdarstellung beruhendes Schreiben aus der Personalakte zu entfernen, wenn es für die weitere Beurteilung des Arbeitnehmers überflüssig geworden ist und ihn in seiner beruflichen Entwicklungsmöglichkeit fortwirkend beeinträchtigen kann (Senatsurteile vom 27. Januar 1988 - 5 AZR 604/86 - ZTR 1988, 309 = RzK I 1 Nr. 26; vom 13. April 1988 - 5 AZR 537/86 - AP Nr. 100 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; vom 8. Februar 1989 - 5 AZR 40/88 - ZTR 1989, 236 = RzK I 1 Nr. 47).
  • LAG Düsseldorf, 03.07.2012 - 8 Sa 1359/11

    Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung (Herabsetzung von Vorgesetzten

    (1)Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, auch solche Abmahnungen oder Vorgänge aus den Personalakten zu entfernen, die auf einem wahren Sachverhalt beruhen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass eine weitere Aufbewahrung des Vermerks zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führt, andererseits aber der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist (BAG, Urteil vom 08.02.1989 - 2 AZR 40/88, ZTR 1989, 236).
  • LAG Nürnberg, 11.03.2021 - 1 TaBV 24/20

    Abmahnung - Entfernungsanspruch - Rüge betriebsverfassungsrechtlicher

    Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über diese Verhältnisse geben (BAG vom 08.02.1989, 5 AZR 40/88, Rn. 20; BAG vom 19.07.2012, 2 AZR 782/11, Rn. 18, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 16.06.1999 - 2 Sa 1231/98

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen Zeitablaufs

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  • LAG Baden-Württemberg, 04.12.2006 - 15 Sa 81/06

    Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

    Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. BAG, Urteil vom 16. November 1989 - 6 AZR 64/88, BAGE 63, 240 = AP Nr. 2 zu § 13 BAT), sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (vgl. BAG, Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (vgl. BAG, Urteil vom 13. November 1991 - 5 AZR 74/91, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung; Urteil vom 10. November 1993 - 7 AZR 682/92, AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972; Urteil vom 31. August 1994 - 7 AZR 893/93, AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 1988 - 5 AZR 604/86, ZTR 1988, 309; Urteil vom 13. April 1988 - 5 AZR 537/86, AP Nr. 100 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Urteil vom 08. Februar 1989 - 5 AZR 40/88, ZTR 1989, 236; Urteil vom 14. Dezember 1994 - 5 AZR 137/94, BAGE 79, 37 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung).
  • ArbG Gießen, 15.06.2016 - 7 Ca 415/15

    Einzelfallentscheidung betreffend die Wirksamkeit einer außerordentlichen,

    Die Rechtswidrigkeit einer Abmahnung ist unter anderem anzunehmen, wenn sie formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. BAGE 63, 240 = AP Nr. 2 zu § 13 BAT), sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (BAG v. 27. November 1985 - 5 AZR 101/84, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht), der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird (BAG v. 13. November 1991 - 5 AZR 74/91, AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung; BAG v. 10. November 1993 - 7 AZR 682/92, AP Nr. 4 zu § 78 BetrVG 1972; BAG v. 31. August 1994 - 7 AZR 893/93; AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG v. 27. Januar 1988 - 5 AZR 604/86, ZTR 1988, 309; BAG v. 13. April 1988 - 5 AZR 537/86, AP Nr. 100 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG v. 8. Februar 1989 - 5 AZR 40/88, ZTR 1989, 236; BAG v. 14. Dezember 1994 - 5 AZR 137/94, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Abmahnung).
  • LAG Berlin, 16.10.1989 - 9 Sa 57/89

    Dienstleistungsbericht; Öffentlicher Dienst; Beweislast; Personalakte;

    Ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten besteht jedoch nur dann, wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, wenn sie objektiv unrichtige Tatsachen oder offenbar unhaltbare Rechtsansichten oder kränkende, unsachliche Werturteile enthält, oder wenn die Abmahnung aus sonstigen Gründen als überflüssig oder als nicht mehr angemessen erscheint (vgl. BAG vom 27.1.1988, ZTR 1988, 309; BAG vom 8.2.1989 - 5 AZR 40/88 - siehe auch BAG vom 13.4.1988, NZA 1988, 654).
  • ArbG Halle, 05.12.2013 - 3 Ca 1298/13

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Lehrkraft - Entgegennahme

    Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über diese Verhältnisse geben (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 08.02.989 - 5 AZR 40/88 - zitiert nach juris; Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19.07.2012 - 2 AZR 782/11 - zitiert nach juris).
  • ArbG Frankfurt/Main, 26.01.2005 - 6 Ca 7216/04
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