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   BAG, 18.07.1968 - 5 AZR 400/67   

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BAG, 18.07.1968 - 5 AZR 400/67 (https://dejure.org/1968,976)
BAG, Entscheidung vom 18.07.1968 - 5 AZR 400/67 (https://dejure.org/1968,976)
BAG, Entscheidung vom 18. Juli 1968 - 5 AZR 400/67 (https://dejure.org/1968,976)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsübung - Übung - Betriebliche Übung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1968, 1287
  • DB 1968, 1405
  • DB 1968, 1952
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 15.02.1965 - 5 AZR 347/64

    Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes - Vorrang von Tarifverträgen - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 18.07.1968 - 5 AZR 400/67
    Der Senat hält an 4en bisherigen Grundsätzen über den Einfluß einer betrieblichen Übung auf die Ge staltung der Arbeitsbedingungen fest (vgl» AP Nr«, 30 zu § 242 BGB Gleichbehandlung und Nr« 5 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG 17, 90 = AP Ir. 6 zu § 13 BUrlG)o 2o Diese Grundsätze gelten auch für eine betriebliche.

    76 Damit ist insbesondere zugleich der stillschweigend erklärte Wille der Beklagten festgestellt, sieh gegenüber dem in Betracht kommenden Personenkreis rechtsgeschäftlich zur Gewährung des Gnadengehaltes zu verpflichten» Die Feststellung eines solchen Verpflichtungswillens ist unentbehrlich» Denn nach der Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats (AP Nr» 30 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG 17, 90 = AP Nr» 6 zu § 13 BUrlG mit zustiramenden Anmerkungen von Hucck und AP Nr» 5 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, jeweils mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur) wohnt einer im Betrieb bestehenden Übung weder als sogenannte konkrete Ordnung des Betriebes eine normative Kraft inne nochistcllt sie ein betriebliches Gewohnheitsrecht dar; die rechtliche Bedeutung der betrieblichen Übung beruht lediglich auf der Möglichkeit, ihren Inhalt zur Grundlage einer ausdrücklichen oder stillschweigenden vertraglichen Vereinbarung zu machen.

  • BAG, 27.02.1957 - 4 AZR 396/54

    Regelung der Dienstbezüge - Öffentliche Verwaltungen - Öffentliche Betriebe -

    Auszug aus BAG, 18.07.1968 - 5 AZR 400/67
    z.B« Gratifikationen, bezögen» Dies ist jedoch unrichtig» Schon dem recht lich-systematischen Ausgangspunkt nach ist es nicht geboten, diese Rechtsgrundsätze nur auf die Fälle zu beschränken, in denen während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ständig wiederkehrende Leistungen gewährt werden; dafür besteht auch nach den sozialen Gegebenheiten kein Anlaß» Es ist vielmehr durchaus möglich und nach den die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bestimmenden rechtlichen Grundgedanken sogar Unabweisbar, z.B» den Anspruch auf Gewährung von Jubiläumsgratifikationen - also einer einmaligen Leistung - im Wege einer rechtsgeschäftlicb stillschweigend anerkannten betrieblichen Übung entstehen zu lassen» Auch der Anspruch auf Ruhegeld, also einer überhaupt erst nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erbringenden Leistung, kann nach vorausgegangener ständiger Übung auf vertraglicher Grundlage erwachsen (BAG AP Nr. 21 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 274/07

    Jubiläumszuwendung - Betriebliche Übung

    Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den betriebsüblichen Leistungen um einmalige Leistungen wie zB Jubiläumszuwendungen handelt und der Anspruchsteller selbst noch nie in den Genuss der Leistung gelangt ist (BAG 18. Juli 1968 - 5 AZR 400/67 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 8 = EzA BGB § 242 Nr. 19).
  • BAG, 26.03.1997 - 10 AZR 612/96

    Weihnachtsgratifikation - Betriebliche Übung

    So geht auch der Fünfte Senat in seinem Urteil vom 18. Juli 1968 - 5 AZR 400/67 - AP Nr. 8 zu § 242 BGB Betriebliche Übung davon aus, daß ein gemäß ständiger Übung auf vertraglicher Grundlage entstandener Gnadengehaltsanspruch durch eine der früheren entgegengesetzten ständigen Übung wegfallen kann.
  • BAG, 27.06.2001 - 10 AZR 488/00

    Betriebliche Übung - Trennungsentschädigung bei Ausscheiden aus dem

    Eine vorhandene betriebliche Übung begründet eine vertragliche Anspruchsgrundlage und mit Eintritt der weiteren Anspruchsvoraussetzungen die Entstehung des Anspruchs auch für neu eingetretene Arbeitnehmer (BAG 18. Juli 1968 - 5 AZR 400/67 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 8 = EzA BGB § 242 Nr. 19; 5. Februar 1971 - 3 AZR 28/70 - BAGE 23, 213).

    Entspricht es der bisherigen Praxis des Arbeitgebers, ausscheidenden Arbeitnehmern eine besondere Zahlung zukommen zu lassen, so wird mit dem Bekanntwerden der auf einem generalisierenden Prinzip beruhenden Einzelleistungen in Verbindung mit dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein zurechenbarer objektiver Bindungswille des Arbeitgebers deutlich (BAG 18. Juli 1968 - 5 AZR 400/67 - aaO; Seiter Die Betriebsübung S 80 f., 134; MünchArbR/Richardi 2. Auflage § 13 Rn. 22).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung bei wiederholten Leistungen auch durch eine geänderte betriebliche Übung aufgehoben werden (BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - aaO; 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - aaO; 14. August 1996 - 10 AZR 69/96 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 47 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 144; 18. Juli 1968 - 5 AZR 400/67 - aaO).

  • LAG Hamburg, 24.05.2000 - 4 Sa 103/98
    Vielmehr führt das Bundesarbeitsgericht an anderer Stelle aus, dass sich die Rechtsgrundsätze der betrieblichen Übung nicht allein auf wiederkehrende Leistungen beziehen (BAG, Urteil vom 18.7.1968, AP Nr. 8 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; a. A. wohl Richardi, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 1, München 1992; Seiter, Die Betriebsübung, Bentheim 1967, S. 134).

    Konsequent führt das Bundesarbeitsgericht in einer anderen Entscheidung aus, dass auch der Anspruch auf eine überhaupt erst nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses zu erbringende Leistung, nach vorausgegangener ständiger Übung, auf vertraglicher Grundlage erwachsen kann (BAG, Urteil vom 18.7.1968, AP Nr. 8 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

    Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedurfte es, wie oben ausgeführt, nicht (BAG, Urteil vom 18.7.1968, AP Nr. 8 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

    Denn es wäre von ihm gar nicht zu erwarten gewesen, sich gegen eine überhaupt nicht an ihn gerichtete abweichende neue Praxis der Beklagten zu richten (vgl. insoweit BAG, Urteil vom 18.7.1968, AP Nr. 8 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

  • BAG, 09.12.1981 - 4 AZR 312/79

    Nebenabrede

    Anders läßt sich das Verhalten der Parteien, wie es der Vertragspartner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verstehen mußte (§§ 133, 157 BGB), nicht auslegen (vgl. BAG AP Nr. 8 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • BAG, 28.05.2008 - 10 AZR 275/07

    Jubiläumszuwendung - Betriebliche Übung

    Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei den betriebsüblichen Leistungen um einmalige Leistungen wie zB Jubiläumszuwendungen handelt und der Anspruchsteller selbst noch nie in den Genuss der Leistung gelangt ist (BAG 18. Juli 1968 - 5 AZR 400/67 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 8 = EzA BGB § 242 Nr. 19).
  • LAG München, 11.03.2004 - 4 Sa 868/03

    Betriebliche Übung

    Besondere Umstände mögen im Einzelfall auch hiernach dazu führen, dass Schweigen des Arbeitnehmers auf einen nachträglichen Änderungsvorbehalt als Annahme des hierin liegenden verschlechternden Vertragsangebotes gewertet wird (§ 151 BGB) - wenn etwa auf Grund der Stellung des Arbeitnehmers, bereits erfolgter Gespräche mit diesem über den Rechtsstatus der Zahlung oder sonstigen zusätzlichen Gegebenheiten mit dem Erheben ausdrücklichen Widerspruches bei fehlendem Einverständnis mit der Vertragsänderung gerechnet werden kann, von einer Obliegenheit zur ausdrücklichen Artikulation fehlenden Einverständnis ausgegangen werden muss, andernfalls eben Schweigen als Zustimmung gewertet werden kann/muss (vgl. etwa auch BAG, U. v. 08.07.1960, AP Nr. 2 zu § 305 BGB; U. v. 17.07.1965, AP Nr. 101 zu § 242 BGB Ruhegehalt; U. v. 18.07.1968, AP Nr. 8 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • BAG, 06.03.1986 - 2 AZR 262/85

    Umfang der Tarifautonomie - Wirksamkeit einer tariflichen Altersgrenze für

    Deshalb ist die Feststellung eines Verpflichtungswillens unabdingbare Voraussetzung für das Zustandekommen einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertragsvereinbarung mit dem Inhalt dieser Betriebsübung (vgl. BAG Urteil vom 18. Juli 1968 - 5 AZR 460/67 - AP Nr. 8 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu 1 der Gründe).
  • LAG Hamm, 11.05.2004 - 6 Sa 980/03

    Gesamtzusage, betriebliche Übung , Netto-Obergrenze

    Eine Versorgungspraxis wird regelmäßig im Betrieb bekannt (BAG 18.05.1968 - 5 AZR 400/67; BAG 31.05.1968 - 3 AZR 459/67; BAG 05.02.1971 - 3 AZR 28/70; BAG 31.05.1968 - 3 AZR 459/67).
  • BAG, 17.03.1982 - 5 AZR 1174/79
    Sie stellt auch nicht als betriebliches Gewohnheitsrecht eine Rechtsquelle eigener Art dar (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 5, 44 = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAG Urteil vom 9« März 1961 - 5 AZR 114/60 - = AP Nr. 5 aaO; Urteil vom 18. Juli 1968 - 5 AZR 400/67 - - AP Nr. 8 aaO; BAG 23, 213 = AP Nr. 10 aaO; Urteil vom 1. März 1972 - 4 AZR 200/71 - = AP Nr. 11 aaO).
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