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   BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00   

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BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00 (https://dejure.org/2001,3445)
BAG, Entscheidung vom 21.11.2001 - 5 AZR 457/00 (https://dejure.org/2001,3445)
BAG, Entscheidung vom 21. November 2001 - 5 AZR 457/00 (https://dejure.org/2001,3445)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Regelmäßige Arbeitszeit und Überstunden bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Regelmäßige Arbeitszeit und Überstunden bei der Bemessung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • wgk.eu (Kurzinformation)

    § 4 EFZG
    Bemessung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Mehr Lohnfortzahlung nach regelmäßigen Überstunden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 03.05.1989 - 5 AZR 249/88

    Überstunden - Lohnfortzahlungszeitraum

    Auszug aus BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00
    Damit fallen einerseits die bisher der regelmäßigen Arbeitszeit zugerechneten wiederholt anfallenden Überstunden (BAG 16. März 1988 - 5 AZR 40/87 - AP LohnFG § 1 Nr. 78 = EzA LohnFG § 1 Nr. 93; 3. Mai 1989 - 5 AZR 249/88 - AP LohnFG § 2 Nr. 19 = EzA LohnFG § 2 Nr. 21; zur bisherigen Rechtslage vgl. etwa noch Gola aaO § 4 Anm. 3.3. 3) aus der Entgeltfortzahlung heraus.

    Deshalb genügt es nicht, einen Zeitraum von drei Monaten zugrunde zu legen (so noch Senat 8. Mai 1972 - 5 AZR 428/71 - AP LohnFG § 2 Nr. 3 = EzA LohnFG § 2 Nr. 3, zu 2 b der Gründe; 3. Mai 1989 - 5 AZR 249/88 - AP LohnFG § 2 Nr. 19 = EzA LohnFG § 2 Nr. 21, zu I der Gründe für die Einbeziehung von Mehrarbeit vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 a Satz 1 EFZG).

  • BAG, 06.12.1995 - 5 AZR 237/94

    Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Verletzung von Berufsfußballspielern

    Auszug aus BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00
    Bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit ist zur Bestimmung der "regelmäßigen" Arbeitszeit eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/5263 S 13; Kasseler Handbuch/Vossen 2. Aufl. 2.2. Rn. 366 f.; Schmitt EFZG 4. Aufl. § 4 Rn. 18 ff.; Hold in Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge 5. Aufl. EFZG § 4 Rn. 8, 54 f., 56 ff.; Marienhagen/Künzl EFZG Stand Mai 2000 § 4 Rn. 2 f.; MünchArbR/Boecken 2. Aufl. § 84 Rn. 8 f., 32 ff.; Feichtinger AR-Blattei SD Krankheit III Entgeltfortzahlung Rn. 277 ff.; zum Lohnausfallprinzip bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit allgemein BAG 6. Dezember 1995 - 5 AZR 237/94 - BAGE 81, 357, 361).
  • BAG, 07.11.1984 - 5 AZR 378/82

    Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle

    Auszug aus BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00
    Das führt in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu § 2 ArbKrankhG (BAG 5. November 1964 - 2 AZR 494/63 - AP ArbKrankhG § 2 Nr. 21 = EzA ArbKrankhG § 2 Nr. 3; vgl. auch schon BAG 24. Oktober 1963 - 2 AZR 444/62 - BAGE 15, 59, 61 f.) und zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG (Senat 7. November 1984 - 5 AZR 378/82 - BAGE 47, 160, 163 ff.) dazu, grundsätzlich einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen.
  • BAG, 05.11.1964 - 2 AZR 494/63

    Überstunden - Lohnabrechnungszeitraum

    Auszug aus BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00
    Das führt in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu § 2 ArbKrankhG (BAG 5. November 1964 - 2 AZR 494/63 - AP ArbKrankhG § 2 Nr. 21 = EzA ArbKrankhG § 2 Nr. 3; vgl. auch schon BAG 24. Oktober 1963 - 2 AZR 444/62 - BAGE 15, 59, 61 f.) und zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG (Senat 7. November 1984 - 5 AZR 378/82 - BAGE 47, 160, 163 ff.) dazu, grundsätzlich einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen.
  • BAG, 09.11.1999 - 9 AZR 771/98

    Bemessung des Urlaubsentgelts

    Auszug aus BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00
    Allerdings sind die Überstunden - ohne Zuschläge - einzubeziehen, die der Arbeitnehmer im Urlaubszeitraum tatsächlich geleistet hätte (BAG 9. November 1999 - 9 AZR 771/98 - BAGE 92, 343, 347 ff.).
  • BAG, 08.05.1972 - 5 AZR 428/71

    Regelmäßige Arbeitszeit und Mehrarbeit

    Auszug aus BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00
    Deshalb genügt es nicht, einen Zeitraum von drei Monaten zugrunde zu legen (so noch Senat 8. Mai 1972 - 5 AZR 428/71 - AP LohnFG § 2 Nr. 3 = EzA LohnFG § 2 Nr. 3, zu 2 b der Gründe; 3. Mai 1989 - 5 AZR 249/88 - AP LohnFG § 2 Nr. 19 = EzA LohnFG § 2 Nr. 21, zu I der Gründe für die Einbeziehung von Mehrarbeit vor Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 a Satz 1 EFZG).
  • LAG Düsseldorf, 18.05.2000 - 5 Sa 215/00

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall,regelmäßige Arbeitszeit, Berücksichtigung

    Auszug aus BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2000 - 5 Sa 215/00 - aufgehoben.
  • BAG, 16.03.1988 - 5 AZR 40/87

    Berechnung der Lohnfortzahlung

    Auszug aus BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00
    Damit fallen einerseits die bisher der regelmäßigen Arbeitszeit zugerechneten wiederholt anfallenden Überstunden (BAG 16. März 1988 - 5 AZR 40/87 - AP LohnFG § 1 Nr. 78 = EzA LohnFG § 1 Nr. 93; 3. Mai 1989 - 5 AZR 249/88 - AP LohnFG § 2 Nr. 19 = EzA LohnFG § 2 Nr. 21; zur bisherigen Rechtslage vgl. etwa noch Gola aaO § 4 Anm. 3.3. 3) aus der Entgeltfortzahlung heraus.
  • BAG, 24.10.1963 - 2 AZR 444/62

    Erkrankung eines Arbeiters - Überstunden - Inhalt des Arbeitsverhältnisses -

    Auszug aus BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 457/00
    Das führt in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zu § 2 ArbKrankhG (BAG 5. November 1964 - 2 AZR 494/63 - AP ArbKrankhG § 2 Nr. 21 = EzA ArbKrankhG § 2 Nr. 3; vgl. auch schon BAG 24. Oktober 1963 - 2 AZR 444/62 - BAGE 15, 59, 61 f.) und zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG (Senat 7. November 1984 - 5 AZR 378/82 - BAGE 47, 160, 163 ff.) dazu, grundsätzlich einen Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen.
  • LAG Hamm, 25.09.2012 - 14 Sa 939/12

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Vergütung bei Arbeit auf Abruf

    Zur Ermittlung der Höhe der Urlaubsvergütung in einem Abrufarbeitsverhältnis kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob wie im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (vgl. dazu BAG, 21. November 2001, 5 AZR 457/00, AiB 2002, 778 ) eine vergangenheitsbezogene Betrachtung für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorzunehmen ist oder nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BUrlG die Verhältnisse der letzten 13 Wochen repräsentativ sind (so MüArbR/Düwell, 3. Auflage, 2009, § 79 Rn. 21).

    (2') Im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit zur Bestimmung der "regelmäßigen" Arbeitszeit im Sinne des § 4 EFZG eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten (vgl. BAG, 21. November 2001, 5 AZR 457/00, AiB 2002, 778 ).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht liegt es nahe, die regelmäßige individuelle Arbeitszeit bei § 4 EFZG ebenso wie bei § 11 BUrlG abzugrenzen, wobei dies jedoch nicht zwingend sei, da die jährliche Urlaubsdauer bestimmt sei und der Arbeitnehmer sich hier eher auf eine Vergütung nach der betriebsüblichen Arbeitszeit einrichten könne (vgl. BAG, 21. November 2001, 5 AZR 457/00, AiB 2002, 778 ).

    (b) Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit berechnet sich die "regelmäßige" Arbeitszeit im Sinne des § 4 EFZG wegen der durch die Arbeit auf Abruf bedingten schwankenden Arbeitszeiten des Klägers nach den Grundsätzen der bereits genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 2001 (5 AZR 457/00, AiB 2002, 778 ).

  • LAG Hamm, 25.09.2012 - 14 Sa 280/12

    Darlegungs- und Beweislast bei Vergütungsanspruch für Arbeit auf Abruf

    Zur Ermittlung der Höhe der Urlaubsvergütung in einem Abrufarbeitsverhältnis kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob wie im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (vgl. dazu BAG, 21. November 2001, 5 AZR 457/00, AiB 2002, 778 ) eine vergangenheitsbezogene Betrachtung für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorzunehmen ist oder nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BUrlG die Verhältnisse der letzten 13 Wochen repräsentativ sind (so MüArbR/Düwell, 3. Auflage, 2009, § 79 Rn. 21).

    (2') Im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist bei Schwankungen der individuellen Arbeitszeit zur Bestimmung der "regelmäßigen" Arbeitszeit im Sinne des § 4 EFZG eine vergangenheitsbezogene Betrachtung zulässig und geboten (vgl. BAG, 21. November 2001, 5 AZR 457/00, AiB 2002, 778 ).

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht liegt es nahe, die regelmäßige individuelle Arbeitszeit bei § 4 EFZG ebenso wie bei § 11 BUrlG abzugrenzen, wobei dies jedoch nicht zwingend sei, da die jährliche Urlaubsdauer bestimmt sei und der Arbeitnehmer sich hier eher auf eine Vergütung nach der betriebsüblichen Arbeitszeit einrichten könne (vgl. BAG, 21. November 2001, 5 AZR 457/00, AiB 2002, 778 ).

    (b) Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit berechnet sich die "regelmäßige" Arbeitszeit im Sinne des § 4 EFZG wegen der durch die Arbeit auf Abruf bedingten schwankenden Arbeitszeiten des Klägers nach den Grundsätzen der bereits genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 2001 (5 AZR 457/00, AiB 2002, 778 ).

  • LAG Köln, 09.10.2013 - 11 Sa 174/13

    Berechnung Urlaubslohn

    Der Vergleichszeitraum der letzten 12 Monate bei wiederkehrend wechselndem Arbeitseinsatz ist sachgerecht, denn er ermöglicht eine umfassende Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und vermeidet Zufallsergebnisse (vgl. zu § 4 EFZG: BAG, Urt. v. 21.11.2001 - 5 AZR 457/00 - m.w.N.).
  • VK Bund, 16.02.2024 - VK 2-07/24

    0,00 % ist nicht der korrekte Sozialversicherungsbeitrag!

    Die in dieser Vorschrift genannte regelmäßige Arbeitszeit wird retrospektiv errechnet auf der Basis der sog. persönlichen Regelarbeitszeit des erkrankten Arbeitnehmers in den letzten zwölf Monaten (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 2001 - Az. 5 AZR 457/00).
  • LAG Schleswig-Holstein, 19.08.2008 - 5 TaBV 23/08

    Sachverständiger; Tarifvertrag; Abrechnung; Urlaubsentgelt; Entgeltfortzahlung;

    Diese Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Gesetzestext, genauer gesagt aus den §§ 11 und 13 des Bundesurlaubsgesetzes und aus den §§ 4 (insbesondere Abs. 1, 1a) und 12 sowie aus Gerichtsurteilen des LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 6 Sa 215/00, BAG (Az.: 5 AZR 457/00), BAG (Az.: 5 AZR 68/04).
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