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   BAG, 14.06.1974 - 5 AZR 467/73   

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BAG, 14.06.1974 - 5 AZR 467/73 (https://dejure.org/1974,1759)
BAG, Entscheidung vom 14.06.1974 - 5 AZR 467/73 (https://dejure.org/1974,1759)
BAG, Entscheidung vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 (https://dejure.org/1974,1759)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erkrankung während des unbezahlten Urlaubs - Betriebsferien - Lohnfortzahlung - Sechswochenfrist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1975, 195
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 03.03.1961 - 1 AZR 76/60

    Handlungsgehilfe - Krankheit - Bundeswehr - Grundwehrdienst

    Auszug aus BAG, 14.06.1974 - 5 AZR 467/73
    Zwar geht der Gesetzgeber davon aus, daß die Sechswochenfrist, während der der Lohn fortzuzahlen ist, mit dem Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu laufen beginnt (vgl. dazu BAG Io, 7 [9] = AP Nr. 2o zu § 63 HGB [zu II 2 der Gründe]; BAG 11, 19 [21] » AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit weiteren Nachweisen).

    Zwischen Krankheit und Lohnausfall muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen, wenn ein Arbeitnehmer Lohn- oder Gehaltsansprüche im Krankheitsfall geltend machen will (BAG Io, 7 [lo/llj = AP Nr. 2o zu § 63 HGB [zu III 1 und 2 der Gründe]; BAG 11, 19 [21/22] = AP Nr. 27 zu § 63 HGB [Blatt 1 R, 2]).

    Die Sechswochenfrist war solange gehemmt, wie die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhten (vgl. BAG Io, 7 [lo/1l] = AP Nr. 2o zu § 63 HGB [zu III 1 und 2 der Gründe]; BAG 11, 19 [22] = AP Nr. 27 zu § 63 HGB [Blatt 2]).

  • BAG, 08.03.1973 - 5 AZR 491/72

    Verlängerung - Sechs-Wochen-Zeitraum - Aussperrung - Streik

    Auszug aus BAG, 14.06.1974 - 5 AZR 467/73
    Darauf, ob die Dauer des Rühens im voraus feststeht und ob der Arbeitnehmer damit rechnen muß, jederzeit zu Arbeiten herange zogen zu werden, hat der Fünfte Senat auch in der Entscheidung vom 8. März 1973 (5 AZR 491/72 -{demnächst] AP Nr. 29 zu § 1 LohnFG [zu 2 der Gründe]) abgestellt, die sich mit der Anrechnung von Arbeitskampftagen auf die Sechswochenfrist befaßt.
  • BAG, 29.09.2004 - 5 AZR 558/03

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Erwerbsunfähigkeit

    Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung (BAG 26. August 1960 - 1 AZR 202/59 - BAGE 10, 7, 11 [Ruhen der Hauptpflichten wegen Mutterschutz]; 3. März 1961 - 1 AZR 76/60 - BAGE 11, 19, 21 f. [Ruhen der Hauptpflichten wegen Grundwehrdienst]; 2. März 1971 - 1 AZR 284/70 - AP ArbPlatzSchutzG § 1 Nr. 1 [Ruhen der Hauptpflichten wegen Wehrübung]; 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP LohnFG § 1 Nr. 36 = EzA LohnFG § 1 Nr. 41, zu 4 der Gründe [Ruhen der Hauptpflichten wegen unbezahlten Urlaubs]; 6. September 1989 - 5 AZR 621/88 - BAGE 62, 354, 357 [noch fehlende Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses]; 22. August 2001 - 5 AZR 699/99 - BAGE 98, 375, 379 f. [witterungsbedingte Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gem. Tarifvertrag]) und der einhelligen Auffassung im arbeitsrechtlichen Schrifttum (Dunkl in Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 137; Wedde/Kunz Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 118; Vogelsang Entgeltfortzahlung Rn. 184; Schmitt Entgeltfortzahlungsgesetz § 3 EFZG Rn. 129 mwN).
  • BAG, 22.08.2001 - 5 AZR 699/99

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

    Hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist, sondern die Arbeitspflichten auch aus anderen Gründen aufgehoben sind, bleibt der Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen für diese Zeit unberührt (vgl. Senat 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP LohnFG § 1 Nr. 36; 6. September 1989 - 5 AZR 621/88 - BAGE 62, 354; ebenso ErfK/Dörner aaO EFZG § 3 Rn. 74; MünchArbR/Boecken aaO § 84 Rn. 60).
  • BAG, 06.09.1989 - 5 AZR 621/88

    Gehaltsfortzahlung: Beginn bei Arbeitsunfähigkeit

    In Rechtsprechung (BAGE 10, 7 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB mit zustimmender Anmerkung von Hueck; BAGE 11, 19 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit zustimmender Anmerkung von Hefermehl; BAG Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG) und Schrifttum (MünchKomm-Schaub, 2. Aufl., § 616 BGB Rz 82; Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 63 Rz 6) wird die Auffassung vertreten, die Frist des § 63 HGB beginne grundsätzlich mit dem Tag zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem die Dienstleistung des Angestellten wegen des Unglücks endete.

    Dieser Grundsatz gilt jedoch nur dann, wenn am Tage nach dem Eintritt der Dienstverhinderung die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses, die Pflicht zur Arbeitsleistung und die Pflicht zur Gehaltsfortzahlung, in vollem Umfang wirksam sind (BAGE 10, 7, 10 f. = AP Nr. 20 zu § 63 HGB, zu III 2 der Gründe; BAGE 11, 19, 21 = AP Nr. 27 zu § 63 HGB; vgl. auch BAG Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG, zu 4 und 5 der Gründe).

    Dient aber die Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfalle der sozialen Sicherung des Arbeitnehmers, so würde dieser Zweck nicht oder nur teilweise erreicht werden, wenn in die Sechs-Wochen-Frist Zeiten eingerechnet würden, während welcher das Arbeitsverhältnis noch gar nicht voll wirksam ist und der Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt erhält (BAGE 10, 7, 10 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB, zu III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LohnFG, zu 3 der Gründe; vgl. weiter Hefermehl, aaO; Brüggemann/Würdinger, HGB, 3. Aufl., § 63 Anm. 3; Stahlhacke/Bleistein, GewO, Stand Juli 1989, § 133c V 1c; Blens-Vandieken, aaO, S. 442 f.; anders MünchKomm-Schaub, § 616 BGB Rz 83; Feichtinger, AR-Blattei, Krankheit III C II 4; Schmatz/Fischwasser/Geyer/Knorr, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., Stand August 1989, L 412; Kaiser/Dunkl, Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, 2. Aufl., II. Teil, Rz 74, S. 272; Schlegelberger/Schröder, aaO, § 63 Rz 6; Thome, Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, 1987, S. 27 f.; vgl. auch Landmann/Rohmer/Neumann, GewO, Stand März 1989, § 133c Rz 23).

  • LAG Hamm, 09.07.2003 - 18 Sa 215/03

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit,

    b) Endet das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, so läuft von diesem Zeitpunkt an die normale Sechswochenfrist, denn es sind keine Gründe ersichtlich, den Arbeitgeber aus seiner sozialen Verpflichtung zu entlassen, solange er nicht die vom Gesetzgeber zugemuteten Leistungen voll erbracht hat (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 14.06.1974 - 5 AZR 467/73 - AP Nr. 36 zu § 1 LFZG; Rz. 41; S4xxxxx, EFZG, 4. Aufl., Rz. 129).
  • ArbG Frankfurt/Main, 31.08.2016 - 7 Ca 3580/16

    Auslegung von Tarifnormen; aktives Beschäftigungsverhältnis

    Dies ist insbesondere während der Elternzeit eines Arbeitsnehmers (vgl. BAG, Urteil vom 15. Februar 1994 - 3 AZR 708/93, NZA 1994, 794; BAG Urteil vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87, AP Nr. 2 zu § 15 BErzGG; BAG, Urteil vom 22. Juni 1988 - 5 AZR 526/87, AP Nr. 1 zu § 15 BErzGG ), während der Teilnahme an einer Wehrübung oder der Ableistung des Grundwehdienstes (vgl. § 1 Abs. 1 ArbsPlSchG) oder während eines unbezahlten Sonderurlaubs der Fall (vgl. BAG, Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73, AP Nr. 36 zu § 1 KSchG ).
  • BSG, 14.12.1976 - 3 RK 50/74

    Gewährung von Krankengeld für die Zeit eines unbezahlten Urlaubs - Unterbrechung

    Damit blieb unter Anlegung arbeitsrechtlicher Grundsätze die Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber über den unbezahlten Urlaub bestehen; er hat der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Februar bis zum 28. Februar 1973 keinen Lohn fortgezahlt, sondern mit der Lohnfortzahlung erst wieder am 1. März 1973 eingesetzt, und die Klägerin hat sich damit beschieden (vgl. auch BAG, Urteil vom 14. Juni 1974 - 5 AZR 467/73; Urteil vom 15. Mai 1975 - 5 AZR 293/74).
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