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   BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 473/11   

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https://dejure.org/2012,43543
BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 473/11 (https://dejure.org/2012,43543)
BAG, Entscheidung vom 17.10.2012 - 5 AZR 473/11 (https://dejure.org/2012,43543)
BAG, Entscheidung vom 17. Oktober 2012 - 5 AZR 473/11 (https://dejure.org/2012,43543)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vergütung von Pausenzeiten und Rufbereitschaft nach einem Firmentarifvertrag

  • openjur.de

    Vergütung von Pausenzeiten und Rufbereitschaft nach einem Firmentarifvertrag

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Vergütung von Pausenzeiten und Rufbereitschaft nach einem Firmentarifvertrag

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Pausenvergütung kann auch im Conti-Schichtmodell bestehen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.05.2011 - 3 Sa 575/10

    Tarifliche Pausen- und Rufbereitschaftsvergütung - "Conti-Schicht"

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 473/11
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2011 - 3 Sa 575/10 - wird zurückgewiesen.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 2011 - 3 Sa 575/10 - aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 2.470,50 Euro brutto (Pausenvergütung) nebst Zinsen zu zahlen.

  • ArbG Karlsruhe, 23.03.2009 - 7 BV 2/09

    Zuständigkeit der Einigungsstelle - Auszahlung von Mitteln aus dem

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 473/11
    Hinsichtlich des Bestehens und der Fälligkeit des geltend gemachten Zahlungsanspruchs wird das Landesarbeitsgericht ferner zu prüfen haben, ob, wann und inwieweit die Pausen zunächst als Zeitgutschrift in ein für den Kläger geführtes Jahresarbeitszeitkonto (vgl. §§ 4, 7 BV 02/2009) einzustellen waren, sowie ob und wann nach Ablauf des Ausgleichszeitraums ein Vergütungsanspruch entstanden ist.
  • BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00

    Urlaubsentgelt; bezahlte Arbeitspause

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 473/11
    § 3 Abs. 3 MTV 2005 bestimmt hinsichtlich des Zeitfaktors zulässigerweise (§ 4 Abs. 4 EFZG, § 13 Abs. 1 BUrlG) , dass die gesetzlich oder vertraglich zu bezahlenden Tage, an denen keine Arbeitsleistung zu erbringen ist (zB Urlaub, Feiertage, Krankheit mit Entgeltfortzahlung, bezahlte Freistellung, Freischichten) der Entgeltabrechnung unabhängig von der tatsächlich im Betrieb geleisteten Zeit mit sieben Stunden zugrunde gelegt und auf die Wochenarbeitszeit angerechnet werden (vgl. BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - BAGE 110, 90; 23. Januar 2001 - 9 AZR 4/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 22 = EzA BUrlG § 11 Nr. 49) .
  • BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00

    Rufbereitschaft - Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 473/11
    Es kann dahinstehen, ob der Kläger in Fällen eines äußerst kurzfristigen Abrufs innerhalb der von ihm geschuldeten Abrufarbeit Rufbereitschaft im Rechtssinne leistete (zum Begriff vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 330/09 - Rn. 14, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 19; 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe, EzA BGB § 611 Rufbereitschaft Nr. 2) .
  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 346/03

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Zeitfaktor

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 473/11
    § 3 Abs. 3 MTV 2005 bestimmt hinsichtlich des Zeitfaktors zulässigerweise (§ 4 Abs. 4 EFZG, § 13 Abs. 1 BUrlG) , dass die gesetzlich oder vertraglich zu bezahlenden Tage, an denen keine Arbeitsleistung zu erbringen ist (zB Urlaub, Feiertage, Krankheit mit Entgeltfortzahlung, bezahlte Freistellung, Freischichten) der Entgeltabrechnung unabhängig von der tatsächlich im Betrieb geleisteten Zeit mit sieben Stunden zugrunde gelegt und auf die Wochenarbeitszeit angerechnet werden (vgl. BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - BAGE 110, 90; 23. Januar 2001 - 9 AZR 4/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 22 = EzA BUrlG § 11 Nr. 49) .
  • BAG, 14.12.2005 - 10 AZR 296/05

    Bezugnahme auf Sanierungstarifvertrag

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 473/11
    Die Bezugnahmeklausel erfasst daher über ihren reinen Wortlaut hinaus alle für die Beklagte als Arbeitgeberin fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 296/05 - Rn. 19, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 37 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 30) .
  • BAG, 23.09.2010 - 6 AZR 330/09

    Rufbereitschaft - Entgelt für die Inanspruchnahme des Arztes außerhalb des

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 473/11
    Es kann dahinstehen, ob der Kläger in Fällen eines äußerst kurzfristigen Abrufs innerhalb der von ihm geschuldeten Abrufarbeit Rufbereitschaft im Rechtssinne leistete (zum Begriff vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 330/09 - Rn. 14, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 19; 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe, EzA BGB § 611 Rufbereitschaft Nr. 2) .
  • BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 127/09

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 473/11
    Da der Arbeitsvertrag der Parteien vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts abgeschlossen wurde, ist die Bezugnahmeklausel aus Gründen des Vertrauensschutzes nach wie vor als Gleichstellungsabrede auszulegen (BAG 17. November 2010 - 4 AZR 127/09 - Rn. 31 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifverträge Nr. 85) .
  • BAG, 27.06.2012 - 5 AZR 317/11

    Auflösung des ERA-Anpassungsfonds - Gleichbehandlungsgrundsatz

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 473/11
    Tarifliche Ansprüche außerhalb dieser Betriebsvereinbarung bestehen deshalb nicht (vgl. BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 13, 14) .
  • BAG, 27.06.2012 - 5 AZR 51/11

    Tarifkonkurrenz - Inhaltsnorm - Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 17.10.2012 - 5 AZR 473/11
    Ihre Nichteinhaltung ist eine Einwendung, die zu beachten ist, ohne dass sich der Anspruchsgegner auf die Verfallfrist beruft (BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 51/11 - Rn. 27 mwN) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2023 - 2 Sa 234/22

    Vergütung von Pausenzeiten - Tarifauslegung

    Zwar hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung vom 21. März 2000 (Ziffer 3.2) im Dreischichtbetrieb, nämlich in drei Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) in regelmäßigem Wechsel gearbeitet (vgl. hierzu auch BAG 17. Oktober 2012 - 5 AZR 473/11 - Rn. 25).
  • LAG Sachsen, 29.10.2015 - 1 Sa 504/14

    Unbegründete Klage eines Rettungssanitäters und Rettungsassistenten auf

    Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht zum Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rufbereitschaftspauschale erkannt, die Rufbereitschaft sei nicht "außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit bzw. zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit erbracht" worden; vielmehr hätte sie der Erfüllung der regelmäßigen Jahresarbeitszeit gedient, so dass ein zusätzlicher Anspruch nicht bestehe (BAG vom 17. Oktober 2012 - 5 AZR 473/11 - AP § 1 TVG Auslegung Nr. 231 Rn. 21).
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