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   BAG, 07.06.1972 - 5 AZR 495/71   

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BAG, 07.06.1972 - 5 AZR 495/71 (https://dejure.org/1972,2158)
BAG, Entscheidung vom 07.06.1972 - 5 AZR 495/71 (https://dejure.org/1972,2158)
BAG, Entscheidung vom 07. Juni 1972 - 5 AZR 495/71 (https://dejure.org/1972,2158)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1972, 1230
  • DB 1972, 1681
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 30.03.1967 - 5 AZR 359/66

    Gratifikationsregelung - Betriebsanwesenheitsgratifikation - Schwangerschaft

    Auszug aus BAG, 07.06.1972 - 5 AZR 495/71
    Es bedeutet keine unzulässige sachfremde Differenzierung, wenn der Arbeitgeber bei einer freiwilligen zusätzlichen Leistung den Empfängerkreis nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses abgrenzt oder den Anspruch von dem Erreichen eines bestimmten Stichtages abhängig macht (BAG 19, 300 = AP Nr, 58 zu § 611 BGB Gratifikation; ferner BAG AP Nr, 7 ebenda).

    Die dadurch bewirkte Minderung des Dividendenanspruchs ist rechtlich nicht zu be anstanden, gleichgültig, wie die Frage beurteilt wird, ob der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Sonderleistungen (Gratifikation u"a") krankheitsbedingte Fehlzeiten als anspruchsmindernd berücksichtigen.darf (dafür der Senat in BAG 19, 300 = AP Nr" 58 zu § 611 BGB Gratifikation)" Denn in diesem Fall ist es nicht das Ziel der Regelung, den Arbeiter zur Arbeit in einer Zeit anzuhalten, in der -er berechtigt fernbleiben könnte«, Beabsichtigt ist lediglich, den Arbeitnehmer anzuhalten, durch rechtzeitige Anzeige der Arbeitsunfähigkeit Störungen des Betriebsablaufs zu vermeiden , 3° Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben .

  • BAG, 27.04.1972 - 5 AZR 449/71

    Gratifikation - Rückzahlungsklausel - Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 07.06.1972 - 5 AZR 495/71
    1) Eine arbeitgeberseitige Regelung des Inhalts, â- .mm daß der Anspruch auf eine freiwillige zusätz - â- / m liche Sonderleistuhg bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Erreichen eines be stimmten Stichtages entfallen soll, umfaßt im Zweifel nicht den Fall, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen kündigt (im Anschluß an das Urteil vom 2?« April â- 19?2 - 5 AZR 449/71 - demnächst AP Nr, 72 zu § 611 BGB Gratifikation)» .

    Kündigung auf den Dividendenanspruch ist zwar, wie oben gesagt, nicht zu beanstanden, sie erscheint aber zu eng» Wenn der Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall, den Anspruch auf die freiwillige Sonderleistung von einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig macht, so will er damit nach allgemeinen Erfahrungssätzen u< a0 auch die Betriebs treue belohnen und den Arbeitnehmer an den Betrieb binden» Ein entsprechender Eindruck wird durch solche und ähnliche Klauseln im Empfängerkreis geweckt., Ein verständiger Arbeitnehmer wird in der Regel davon ausgehen, eine vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen und vor Erreichen des Stichtages ausgesprochene Kündigung werde das Entstehen des An spruchs auf die Sonder1eistung nicht hindern« Diesem Eindruck kann der Arbeitgeber im allgemeinen wirksam nur entgegentreten, wenn er in der Zusage der Sonderleistung unmißverständlich erklärt, der Anspruch werde auch im Falle einer für notwendig erachteten betriebsbedingten Kündigung ganz oder teilweise entfallen«, In der Regel ist eine solche unmißverständliche Erklärung nicht dann anzunehmen, wenn die Zusage ohne nähere Differenzierung nur allgemein den Fall des Ausscheidens vor dem genannten Stichtag als anspruchshemmend bezeichnet; dies hat der Senat erst kürzlich für eine ähnlich gefaßte Vertrags- Klausel ausgesprochen (vgl» das zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts vorgesehene Ur teil vom 27« April 1972 - 5 AZR 449/71)o 2« Auch der weitere Klagabweisungsgrund trägt das angefochtene Urteil nicht» Das Landesarbeitsgericht hat sich mit keinem Wort zu der Frage geäußert, ob sich nach der Dividendenzusage der Beklagten auch krankheitsbedingte Fehlschichten des Arbeitnehmers anspruchsmindernd auswirken sollten; es hat sich darauf beschränkt, die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Regelung darzulegen Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils war aber im Hinblick auf die Auswirkung von Fehlschichten auch der Regelungsumfang der Zusage streitig» In der Klageschrift und in der 85 Berufungsbegründungsschrift - auf beide Schriftsätze nimmt das angefochtene Urteil Bezug - hatte der Kläger vorzutragen, die Dividendenzusage erwähne krankheitsbedingte Fehl schichten mit keinem Wort und könne sich deshalb, aber auch wegen des Sinnes der Regelung, nicht auf sie erstrecken .

  • BAG, 04.05.1999 - 10 AZR 417/98

    Jahres-Sonderzuwendung bei vorfristiger Kündigung

    Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Vereitelung des Zuwendungsanspruchs könnte nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte die Kündigung allein deshalb unter Überschreiten der tariflichen bzw. gesetzlichen Mindestfrist für die ordentliche Kündigung vorfristig ausgesprochen hätte, um den Zuwendungsanspruch der Kläger auszuschließen (BAG Urteile vom 29. März 1965 - 5 AZR 6/65 - BAGE 17, 142, 145 = AP Nr. 52 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 7. Juni 1972 - 5 AZR 495/71 - AP Nr. 73 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 27. Oktober 1978 - 5 AZR 139/77 - AP Nr. 96 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 4. September 1985 - 5 AZR 655/84 - BAGE 49, 281, 285 = AP Nr. 123 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 25. April 1991 - 6 AZR 532/89 - BAGE 68, 32, 40 = AP Nr. 137 zu § 611 BGB Gratifikation; vom 12. März 1997 - 10 AZR 559/96 - n.v.).
  • BAG, 27.10.1978 - 5 AZR 139/77

    Sonderzuwendung - Arbeit aus Vergangenheit - Bezugszeitraum - Zuwendungsanspruch

    Das Urteil des Senats AP Nr. 73 zu § 611 BGB Gratifikation kann wegen der Besonderheiten des damaligen Falles - es handelte sich tun eine als "Dividende" he zeichnete Anwesenheitsprämie - zu keinem anderen Ergebnis führen.

    e) Die Beklagte könnte sich allerdings dann nicht auf den Ausschluß des Gratifikationsanspruchs berufen, wenn sie allein oder wesentlich mit dem Ziel gekündigt hätte, zu verhindern, daß der Anspruch auf Gratifikation entstehen kann (BAG AP Nr. 73 zu § 611 BGB Gratifikation [unter 1 der Gründe]).

  • BAG, 04.09.1985 - 5 AZR 655/84

    Betriebsbedingte Kündigung - Gratifikationen - Tarifvertrag

    Auch der erkennende Senat hat im Rahmen des Gratifikationsrechts wiederholt § 162 BGB bei einem konkret treuwidrigen Verhalten des Arbeitgebers angewendet (BAG Urteil vom 29. März 1965 - 5 AZR 6/65 - BAG 17, 142 = AP Nr. 52 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 7. Juni 1972 - 5 AZR 495/71 - AP Nr. 73 zu § 611 BGB Gratifikation und zuletzt Urteil vom 27. Oktober 1978 - 5 AZR 139/77 - AP Nr. 96 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 2 e der Gründe).
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