Weitere Entscheidung unten: BAG, 28.01.2004

Rechtsprechung
   BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02, 5 AZR 503/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,213
BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02, 5 AZR 503/02 (https://dejure.org/2004,213)
BAG, Entscheidung vom 28.01.2004 - 5 AZR 530/02, 5 AZR 503/02 (https://dejure.org/2004,213)
BAG, Entscheidung vom 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02, 5 AZR 503/02 (https://dejure.org/2004,213)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Streit, ob der Arbeitsvertrag die für Bereitschaftsdienste geschuldete Vergütung pauschaliert oder ob für jede geleistete Bereitschaftsdienststunde der vereinbarte Stundenbetrag zu zahlen ist; Auslegung des Arbeitsvertrages unter Heranziehung des Vertragswortlauts; ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Vergütung von ärztlichem Bereitschaftsdienst

  • Judicialis

    Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993; ; BGB § 138

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung ärztlicher Bereitschaftsdienste in Krankenhäusern

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung von ärztlichem Bereitschaftsdienst ? Verstoß der Ableistung von Bereitschaftsdiensten gegen öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzvorschriften führt nicht zur Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Vergütung für geleistete Bereitschaftsdienste eines Arztes

  • nomos.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Vergütung für geleistete Bereitschaftsdienste eines Arztes

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vergütung für geleistete Bereitschaftsdienste eines Arztes

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf mehr Geld

  • kanzleimitte.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftsdienste und wöchentliche Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz

  • 123recht.net (Pressemeldung, 28.1.2004)

    Krankenhäuser müssen nicht mehr für Bereitschaften zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 109, 254
  • MDR 2004, 1006
  • NZA 2004, 656
  • BB 2004, 1796
  • BB 2004, 549
  • DB 2004, 2051
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Vergütungspflicht

    Auszug aus BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02
    Die Tarifvertragsparteien dürfen deshalb Bereitschaftsdienst und Vollarbeit unterschiedlichen Vergütungsordnungen unterwerfen (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 b der Gründe).

    Sie betrifft nur den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz (BAG 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48, zu II 2 d der Gründe; 22. November 2000 - 4 AZR 612/99 - BAGE 96, 284, 291 f.; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe).

    Im EG-Vertrag ist auch keine entsprechende Primärkompetenz der Gemeinschaft angelegt (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - aaO).

    Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibt Bereitschaftsdienst und wird nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch (BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12, zu II 2 b aa der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - ZTR 1989, 147; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 b der Gründe).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Bestimmungen der Arbeitszeit-Richtlinie Schutzgesetze iSv. § 823 Abs. 2 BGB darstellen (ablehnend BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 552/82

    Arbeitsentgelt: Vergütung für Bereitschaftsdienst

    Auszug aus BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02
    Bereitschaftsdienst ist danach keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden (BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12, zu II 2 a der Gründe mwN).

    Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibt Bereitschaftsdienst und wird nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch (BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12, zu II 2 b aa der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - ZTR 1989, 147; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 b der Gründe).

  • BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 297/90

    Weiterbeschäftigung, erzwungene - Wert der Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02
    Der Umfang des Wertersatzanspruchs bestimmt sich bei Arbeitsleistungen nach der dafür üblichen Vergütung oder mangels einer solchen nach der angemessenen Vergütung (BAG 12. Februar 1992 - 5 AZR 297/90 - BAGE 69, 324, 330).

    Da die Bereicherungsansprüche in besonderem Maße unter den Grundsätzen von Treu und Glauben stehen, kann im Wege des Bereicherungsausgleichs nicht mehr verlangt werden, als im Beschäftigungsverhältnis vereinbart war (BAG 12. Februar 1992 - 5 AZR 297/90 - aaO; BGH 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89 - BGHZ 111, 308 mwN).

  • BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 519/05

    Dienstreise - Arbeitszeit

    Ob Fahrzeiten dann als Arbeitszeit iSd. § 17 Abs. 2 BAT zu beurteilen sind, wenn der Angestellte selbst ein Fahrzeug zu steuern hat oder wenn er auf Grund konkreter Weisung des Arbeitgebers oder wegen des ihm übertragenen Aufgabenvolumens die Fahrzeiten zur Erledigung dienstlicher Arbeiten nutzen muss, ist deshalb offenzulassen (vgl. dazu BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254).

    Sie betreffen insoweit nur den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz (Senat 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48; BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - BAGE 106, 252; 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254; 19. Februar 2004 - 6 AZR 211/03 - ZTR 2004, 417).

    Ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz oder die Arbeitszeit-Richtlinie führt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts überdies lediglich zur Nichtigkeit der Dienstreiseanordnung nach § 134 BGB, nicht aber zur Nichtigkeit der Vergütungsregelung; § 139 BGB ist nicht anzuwenden (BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - aaO).

  • BAG, 10.04.2013 - 5 AZR 122/12

    Überstundenvergütung - Anordnung, Billigung und Duldung von Über-stunden

    Für diese arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als - neben der Überstundenleistung - weitere Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung formuliert, Überstunden müssten vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein (BAG 15. Juni 1961 - 2 AZR 436/60 - zu II der Gründe; 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 - zu II 3 der Gründe; 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01 - zu V 1 der Gründe; 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 109, 254; 25. Mai 2005 - 5 AZR 319/04 - zu II 1 a der Gründe) .
  • BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als

    Daher fehlt es entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht an einer Vergütungsregelung, so dass für die Anwendung von § 612 Abs. 1, Abs. 2 BGB kein Raum ist (vgl. dazu auch BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 109, 254) .

    Unabhängig davon, wie die vom Kläger geleisteten Hintergrunddienste arbeitszeitrechtlich einzuordnen wären, folgen aus einem etwaigen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz oder die Arbeitszeitrichtlinie keine Vergütungsansprüche (BAG 24. März 2011 - 6 AZR 684/09 - Rn. 28; 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - zu IV der Gründe, BAGE 109, 254; vgl. zum Nachtarbeitszuschlag BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 50 ff.) .

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Rechtsprechung
   BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02   

Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vergütung von Bereitschaftsdienst

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung von rechtswidrig angeordnetem Bereitschaftsdienst; Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes von der vollen Arbeitsleistung; Unterschiedliche Vergütungsordnungen der Tarifvertragsparteien für Bereitschaftsdienst und Vollarbeit

  • rechtsportal.de

    Vergütung von Bereitschaftsdienst im Rettungswesen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2004, 1320
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Vergütungspflicht

    Auszug aus BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02
    Ob durch den geleisteten Bereitschaftsdienst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der Arbeitszeit iSd. Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (dazu EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - [Landeshauptstadt Kiel % Jäger] EzA ArbZG § 7 Nr. 5; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] AP EWG-Richtlinie Nr. 93/104 Nr. 2 = EzA ArbZG § 7 Nr. 1) die Arbeitszeitgrenzen des § 14 Abs. 2 DRK-TV überschritten wurden und ob hierdurch das nach Auffassung der Kläger richtlinienkonform auszulegende ArbZG verletzt wurde, kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob der Arbeitszeit-Richtlinie unmittelbare Wirkung zwischen Privaten zukommt (dazu ablehnend EuGH 14. Juli 1994 - C-91/92 - [Faccini Dori] EuGHE I 1994, 3325, 3347; BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 12 = EzA ArbZG § 7 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Selbst wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, der DRK-TV verstoße in Bezug auf die arbeitszeitrechtliche Regelung des Bereitschaftsdienstes gegen die Arbeitszeit-Richtlinie, weil er ebenso wie das ArbZG in seiner bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung den Bereitschaftsdienst abweichend von der Rechtsprechung des EuGH (9. September 2003 - C-151/02 - [Landeshauptstadt Kiel % Jäger] aaO; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] aaO) nicht insgesamt als Arbeitszeit bewerte, und weiter gehend zugunsten der Kläger angenommen wird, dieser Verstoß führe zu einer unmittelbaren Geltung der Richtlinie zwischen den Prozessparteien (ablehnend für das DRK in Baden-Württemberg BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - aaO; ebenso 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - aaO; vgl. ferner Wurmnest EuZW 2003, 511, 512; Körner NJW 2003, 3606, 3608; Rapatinski RdA 2003, 328, 339), steht den Klägern die verlangte Arbeitsvergütung nicht zu.

    Dies ist sachgerecht; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 b der Gründe).

    Sie betrifft nur den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz (BAG 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48, zu II 2 d der Gründe; 22. November 2000 - 4 AZR 612/99 - BAGE 96, 284, 291 f.; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - aaO, zu B II 2 a der Gründe).

    Im EG-Vertrag ist auch keine entsprechende Primärkompetenz der Gemeinschaft angelegt (BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - aaO).

    Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibt Bereitschaftsdienst und wird nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch (BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12, zu II 2 b der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - ZTR 1989, 147; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 b der Gründe).

    Dabei kann offen bleiben, ob die Bestimmungen der Arbeitszeit-Richtlinie Schutzgesetze iSv. § 823 Abs. 2 BGB darstellen (ablehnend BAG 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 612/99

    Bereitschaftsdienst im mobilen Rettungsdienst

    Auszug aus BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02
    a) Nach der Rechtsprechung des Dritten und Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu diesen Tarifvorschriften sind an den Bereitschaftsdienst geringere Anforderungen als an die Arbeitsbereitschaft zu stellen (30. Januar 1996 - 3 AZR 1030/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 5 = EzA TVG § 4 Rotes Kreuz Nr. 2; 22. November 2000 - 4 AZR 612/99 - BAGE 96, 284).

    Die vom Arbeitgeber bestimmte Stelle kann auch die Arbeitsstelle des Mitarbeiters sein (BAG 22. November 2000 - 4 AZR 612/99 - BAGE 96, 284).

    Sie betrifft nur den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz (BAG 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48, zu II 2 d der Gründe; 22. November 2000 - 4 AZR 612/99 - BAGE 96, 284, 291 f.; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - aaO, zu B II 2 a der Gründe).

  • BAG, 12.02.1992 - 5 AZR 297/90

    Weiterbeschäftigung, erzwungene - Wert der Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02
    Der Umfang des Wertersatzanspruchs bestimmt sich bei Arbeitsleistungen nach der dafür üblichen Vergütung oder mangels einer solchen nach der angemessenen Vergütung (BAG 12. Februar 1992 - 5 AZR 297/90 - BAGE 69, 324, 330).

    Da die Bereicherungsansprüche in besonderem Maße unter den Grundsätzen von Treu und Glauben stehen, kann im Wege des Bereicherungsausgleichs nicht mehr verlangt werden, als im Beschäftigungsverhältnis vereinbart war (BAG 12. Februar 1992 - 5 AZR 297/90 - aaO; BGH 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89 - BGHZ 111, 308, 312 ff.).

  • BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 552/82

    Arbeitsentgelt: Vergütung für Bereitschaftsdienst

    Auszug aus BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02
    Der von den Klägern geleistete Bereitschaftsdienst ist keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden (BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12, zu II 2 a der Gründe mwN).

    Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibt Bereitschaftsdienst und wird nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch (BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12, zu II 2 b der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - ZTR 1989, 147; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 b der Gründe).

  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 2/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02
    Ob durch den geleisteten Bereitschaftsdienst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der Arbeitszeit iSd. Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (dazu EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - [Landeshauptstadt Kiel % Jäger] EzA ArbZG § 7 Nr. 5; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] AP EWG-Richtlinie Nr. 93/104 Nr. 2 = EzA ArbZG § 7 Nr. 1) die Arbeitszeitgrenzen des § 14 Abs. 2 DRK-TV überschritten wurden und ob hierdurch das nach Auffassung der Kläger richtlinienkonform auszulegende ArbZG verletzt wurde, kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob der Arbeitszeit-Richtlinie unmittelbare Wirkung zwischen Privaten zukommt (dazu ablehnend EuGH 14. Juli 1994 - C-91/92 - [Faccini Dori] EuGHE I 1994, 3325, 3347; BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 12 = EzA ArbZG § 7 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Selbst wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, der DRK-TV verstoße in Bezug auf die arbeitszeitrechtliche Regelung des Bereitschaftsdienstes gegen die Arbeitszeit-Richtlinie, weil er ebenso wie das ArbZG in seiner bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung den Bereitschaftsdienst abweichend von der Rechtsprechung des EuGH (9. September 2003 - C-151/02 - [Landeshauptstadt Kiel % Jäger] aaO; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] aaO) nicht insgesamt als Arbeitszeit bewerte, und weiter gehend zugunsten der Kläger angenommen wird, dieser Verstoß führe zu einer unmittelbaren Geltung der Richtlinie zwischen den Prozessparteien (ablehnend für das DRK in Baden-Württemberg BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - aaO; ebenso 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - aaO; vgl. ferner Wurmnest EuZW 2003, 511, 512; Körner NJW 2003, 3606, 3608; Rapatinski RdA 2003, 328, 339), steht den Klägern die verlangte Arbeitsvergütung nicht zu.

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02
    Ob durch den geleisteten Bereitschaftsdienst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der Arbeitszeit iSd. Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (dazu EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - [Landeshauptstadt Kiel % Jäger] EzA ArbZG § 7 Nr. 5; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] AP EWG-Richtlinie Nr. 93/104 Nr. 2 = EzA ArbZG § 7 Nr. 1) die Arbeitszeitgrenzen des § 14 Abs. 2 DRK-TV überschritten wurden und ob hierdurch das nach Auffassung der Kläger richtlinienkonform auszulegende ArbZG verletzt wurde, kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob der Arbeitszeit-Richtlinie unmittelbare Wirkung zwischen Privaten zukommt (dazu ablehnend EuGH 14. Juli 1994 - C-91/92 - [Faccini Dori] EuGHE I 1994, 3325, 3347; BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 12 = EzA ArbZG § 7 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Selbst wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, der DRK-TV verstoße in Bezug auf die arbeitszeitrechtliche Regelung des Bereitschaftsdienstes gegen die Arbeitszeit-Richtlinie, weil er ebenso wie das ArbZG in seiner bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung den Bereitschaftsdienst abweichend von der Rechtsprechung des EuGH (9. September 2003 - C-151/02 - [Landeshauptstadt Kiel % Jäger] aaO; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] aaO) nicht insgesamt als Arbeitszeit bewerte, und weiter gehend zugunsten der Kläger angenommen wird, dieser Verstoß führe zu einer unmittelbaren Geltung der Richtlinie zwischen den Prozessparteien (ablehnend für das DRK in Baden-Württemberg BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - aaO; ebenso 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - aaO; vgl. ferner Wurmnest EuZW 2003, 511, 512; Körner NJW 2003, 3606, 3608; Rapatinski RdA 2003, 328, 339), steht den Klägern die verlangte Arbeitsvergütung nicht zu.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02
    Ob durch den geleisteten Bereitschaftsdienst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff der Arbeitszeit iSd. Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (dazu EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - [Landeshauptstadt Kiel % Jäger] EzA ArbZG § 7 Nr. 5; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] AP EWG-Richtlinie Nr. 93/104 Nr. 2 = EzA ArbZG § 7 Nr. 1) die Arbeitszeitgrenzen des § 14 Abs. 2 DRK-TV überschritten wurden und ob hierdurch das nach Auffassung der Kläger richtlinienkonform auszulegende ArbZG verletzt wurde, kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob der Arbeitszeit-Richtlinie unmittelbare Wirkung zwischen Privaten zukommt (dazu ablehnend EuGH 14. Juli 1994 - C-91/92 - [Faccini Dori] EuGHE I 1994, 3325, 3347; BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 12 = EzA ArbZG § 7 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Selbst wenn zugunsten der Kläger unterstellt wird, der DRK-TV verstoße in Bezug auf die arbeitszeitrechtliche Regelung des Bereitschaftsdienstes gegen die Arbeitszeit-Richtlinie, weil er ebenso wie das ArbZG in seiner bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung den Bereitschaftsdienst abweichend von der Rechtsprechung des EuGH (9. September 2003 - C-151/02 - [Landeshauptstadt Kiel % Jäger] aaO; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [SIMAP] aaO) nicht insgesamt als Arbeitszeit bewerte, und weiter gehend zugunsten der Kläger angenommen wird, dieser Verstoß führe zu einer unmittelbaren Geltung der Richtlinie zwischen den Prozessparteien (ablehnend für das DRK in Baden-Württemberg BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/02 - aaO; ebenso 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - aaO; vgl. ferner Wurmnest EuZW 2003, 511, 512; Körner NJW 2003, 3606, 3608; Rapatinski RdA 2003, 328, 339), steht den Klägern die verlangte Arbeitsvergütung nicht zu.

  • BAG, 29.01.2003 - 5 AZR 703/01

    Arbeitsvergütung; Zusatzvergütung eines Redakteurs für das Anfertigen von

    Auszug aus BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02
    § 612 Abs. 1 BGB greift auch dann ein, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus eine Sonderleistung erbracht wird, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten ist und weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (Senat 29. Januar 2003 - 5 AZR 703/01 - AP BGB § 612 Nr. 66, zu I 1 der Gründe; BAG 21. März 2002 - 6 AZR 456/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 17 = EzA TVG § 4 Musiker Nr. 2, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 21.03.2002 - 6 AZR 456/01

    Trompeter - Pflicht zum Spielen der Jazztrompete

    Auszug aus BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02
    § 612 Abs. 1 BGB greift auch dann ein, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus eine Sonderleistung erbracht wird, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten ist und weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (Senat 29. Januar 2003 - 5 AZR 703/01 - AP BGB § 612 Nr. 66, zu I 1 der Gründe; BAG 21. März 2002 - 6 AZR 456/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 17 = EzA TVG § 4 Musiker Nr. 2, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67

    Freizeiteinbuße - Vermögensschaden

    Auszug aus BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02
    Dieser Verlust stellt als solcher keinen Schaden iSd. §§ 249 ff. BGB dar (BAG 24. August 1967 - 5 AZR 59/67 - BAGE 20, 48, 52; 28. September 1972 - 5 AZR 198/72 - AP AZO § 12 Nr. 9 = EzA AZO § 12 Nr. 1, zu 3 a der Gründe; BGH 22. November 1988 - VI ZR 126/88 - BGHZ 106, 28, 32; 13. Juli 1993 - III ZR 116/92 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Notfalldienst 2; & # 8232; MünchKommBGB/Oetker Bd. 2a § 249 Rn. 87 ff.).
  • BGH, 13.07.1993 - III ZR 116/92

    Schadenersatzanspruch bei übermäßiger Heranziehung eines Arztes zum Notfalldienst

  • BAG, 28.09.1972 - 5 AZR 198/72

    Ruhepause - Kurzpause - Wechselschicht - Pausenregelung

  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 126/88

    Ersatzfähigkeit elterlicher Zuwendung bei Schadensersatzanspruch eines Kindes

  • BGH, 31.05.1990 - VII ZR 336/89

    Schwarzarbeit: Wertersatz für geleistete Arbeit

  • BAG, 28.09.1994 - 4 AZR 619/93

    Eingruppierung einer Gesangslehrerin

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

  • BAG, 30.01.1996 - 3 AZR 1030/94

    Arbeitszeitverlängerung für Rettungssanitäter

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • LAG Hessen, 28.05.2002 - 9 Sa 1082/01

    Tarifliche Vergütung von Bereitschaftsdienstzeiten; Anerkennung von

  • BAG, 24.10.2000 - 9 AZR 634/99

    Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft

  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

  • BAG, 04.08.1988 - 6 AZR 48/86

    Vergütung von Bereitschaftszeiten als Bereitschaftsdienst - Begriff des

  • BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 9/13

    Oberarzt - Bereitschaftsdienst

    Selbst wenn der Beklagte bei der Anordnung dieser Dienste gegen Bestimmungen des ArbZG verstoßen haben sollte oder eine Anordnung erfolgte, obwohl es an der tariflich vorgesehenen Belastungsanalyse fehlte, hat das nicht zur Folge, dass die Zeit des Bereitschaftsdienstes vergütungsrechtlich wie volle Arbeitszeit zu behandeln wäre (zum ArbZG: BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 503/02 - zu III der Gründe; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/02 - zu B II der Gründe, aaO) .
  • LAG Sachsen, 15.06.2016 - 8 Sa 157/16

    Höhe der Vergütung für Bereitschaftsdienst eines Rettungssanitäters; Anspruch auf

    Der vom Kläger geleistete Bereitschaftsdienst ist keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden (BAG vom 27.02.1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12; BAG vom 28.01.2004 - 5 AZR 503/02 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK; BAG vom 28.01.2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254 ).

    Die Tarifvertragsparteien dürfen deshalb Bereitschaftsdienst und Vollarbeit unterschiedlichen Vergütungsordnungen unterwerfen (BAG vom 28.01.2004 a. a. O.; BAG vom 05.06.2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138 ).

    Es kann aber auch dahinstehen, ob der Rahmendienstplan noch Anwendung findet, wovon wegen der fehlenden Kündigung allerdings auszugehen ist, denn auch die fehlende Anwendung des Rahmendienstplans einschließlich der dann rechtswidrigen Anordnung von Bereitschaftsdienst hätte nicht zur Folge, dass die Bereitschaftsdienste oder die Arbeitsbereitschaft dann zu regulärer Vollarbeit und voll vergütet werden müssten (BAG v. 28.01.2004 - 5 AZR 503/02 - DB 2004, 1320 ; BAG v. 05.06.2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138 ; BAG v. 27.02.1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12).

    Der Kläger hätte in diesem Fall allenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht und könnte einen Annahmeverzug des Arbeitgebers herbeiführen, einen Vergütungsanspruch jedoch nicht (BAG vom 28.01.2004 - 5 AZR 503/02 - a. a. O.).

    § 612 Abs. 1 BGB greift immer auch dann ein, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus eine Sonderleistung erbracht wird, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten ist und weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (BAG vom 28.01.2004 a. a. O.).

  • LAG Sachsen, 15.06.2016 - 8 Sa 129/16

    Höhe der Vergütung für Bereitschaftsdienst eines Rettungssanitäters; Anspruch auf

    Der vom Kläger geleistete Bereitschaftsdienst ist keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden (BAG vom 27.02.1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12; BAG vom 28.01.2004 - 5 AZR 503/02 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK; BAG vom 28.01.2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254 ).

    Die Tarifvertragsparteien dürfen deshalb Bereitschaftsdienst und Vollarbeit unterschiedlichen Vergütungsordnungen unterwerfen (BAG vom 28.01.2004 a. a. O.; BAG vom 05.06.2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138 ).

    Es kann aber auch dahinstehen, ob der Rahmendienstplan noch Anwendung findet, wovon wegen der fehlenden Kündigung allerdings auszugehen ist, denn auch die fehlende Anwendung des Rahmendienstplans einschließlich der dann rechtswidrigen Anordnung von Bereitschaftsdienst hätte nicht zur Folge, dass die Bereitschaftsdienste oder die Arbeitsbereitschaft dann zu regulärer Vollarbeit und voll vergütet werden müssten (BAG v. 28.01.2004 - 5 AZR 503/02 - DB 2004, 1320 ; BAG v. 05.06.2003 - 6 AZR 114/02 - DB 2004, 138 ; BAG v. 27.02.1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12).

    Der Kläger hätte in diesem Fall allenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht und könnte einen Annahmeverzug des Arbeitgebers herbeiführen, einen Vergütungsanspruch jedoch nicht (BAG vom 28.01.2004 - 5 AZR 503/02 - a. a. O.).

    § 612 Abs. 1 BGB greift immer auch dann ein, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus eine Sonderleistung erbracht wird, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten ist und weder einzelvertraglich noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (BAG vom 28.01.2004 a. a. O.).

  • LAG Niedersachsen, 08.02.2011 - 16 Sa 218/10

    Wechselschichtzulage; Bereitschaftsdienst

    Entscheidend ist allein, dass während des Bereitschaftsdienstes die Initiative zum Tätigwerden nicht vom Arbeitnehmer selbst ausgeht (BAG vom 28. Januar 2004 - 5 AZR 503/02 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK = EzA 611 BGB 2002: Arbeitsbereitschaft Nr. 1).

    Als Sanktionen kommen die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 22 ff. ArbZG in Betracht (BAG vom 28. Januar 2004 - 5 AZR 503/02 - a. a. O.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 26 Sa 147/14

    Keine Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten wie Vollarbeitszeit

    Als Sanktionen kommen die Straf- und Bußgeldvorschriften des ArbZG in Betracht (vgl. BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 503/02 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK = EzA § 611 BGB 2002 Arbeitsbereitschaft Nr. 1, Rn. 62).(Rn.44).

    Deshalb ist die von dem Kläger begehrte Vergütung auch nicht zur Durchsetzung des Arbeitszeitrechts erforderlich (vgl. BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 503/02 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK = EzA § 611 BGB 2002 Arbeitsbereitschaft Nr. 1, Rn. 62).

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.09.2012 - 3 Sa 178/12

    Kündigung, außerordentlich, Heimleiter, Ohrfeige, Heimbewohnerin, Anfall,

    Geleisteter Bereitschaftsdienst ist jedoch keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden (BAG vom 28.01.2004 - 5 AZR 503/02 - zitiert nach Juris Rz 59 mwN).

    Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen und den der Arbeitnehmer dennoch geleistet hat, bleibt Bereitschaftsdienst und wird nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch (BAG vom 28.01.2004 - 5 AZR 503/02 - zitiert nach Juris Rz 62 mwN).

  • LAG Sachsen, 23.03.2016 - 8 Sa 683/15

    Voraussetzungen von Wechselschichtzulage und Mehrarbeitsvergütung nach den AVR -J

    Der vom Kläger geleistete Bereitschaftsdienst ist keine volle Arbeitsleistung, sondern eine Aufenthaltsbeschränkung, die mit der Verpflichtung verbunden ist, bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden (BAG vom 27.02.1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12; BAG vom 28.01.2004 - 5 AZR 503/02 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK; BAG vom 28.01.2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254 ).

    Der Kläger hätte in diesem Fall allenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht gehabt, und hätte einen Annahmeverzug des Arbeitgebers herbeiführen können, einen Vergütungsanspruch hatte er jedoch nicht (BAG vom 28.01.2004 - 5 AZR 503/02 - a. a. O.).

  • BAG, 01.12.2004 - 4 AZR 77/04

    Mehrarbeit eines Hausmeisters - Zulage - Anrechenbarkeit

    Ob die Erbringung einer Arbeitsleistung über den nach § 3 ArbZG zulässigen Zeitrahmen hinaus überhaupt Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers begründet (ablehnend BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 503/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1), kann deswegen offen bleiben.
  • ArbG Lörrach, 15.04.2005 - 5 Ca 145/01

    Arbeitszeit: Mehrbelastung bei verlängerten Anwesenheitszeiten;

    Im Einzelnen ergibt sich das aus folgenden Überlegungen (s. zum Ganzen BAG 28.1.2004 - 5 AZR 503/02 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: DRK; BAG 5, 6.2003 - 6 AZR 114/02 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Bereitschaftsdienst; jeweils Bereitschaftsdienst betreffend):.
  • BAG, 01.12.2004 - 4 AZR 69/04

    Mehrarbeit eines Hausmeisters - Zulage - Anrechenbarkeit

    Ob die Erbringung einer Arbeitsleistung über den nach § 3 ArbZG zulässigen Zeitrahmen hinaus überhaupt Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers begründet (ablehnend BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 503/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1), kann deswegen offen bleiben.
  • LAG Sachsen, 29.10.2015 - 1 Sa 504/14

    Unbegründete Klage eines Rettungssanitäters und Rettungsassistenten auf

  • LAG Köln, 07.03.2013 - 6 Sa 959/12

    Zulässigkeit der Verlängerung der Wochenarbeitszeit von Rettungssanitätern

  • LAG Sachsen-Anhalt, 03.03.2015 - 6 Sa 330/13

    Bereitschaftsdienst

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