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   BAG, 16.08.1962 - 5 AZR 505/61   

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BAG, 16.08.1962 - 5 AZR 505/61 (https://dejure.org/1962,1019)
BAG, Entscheidung vom 16.08.1962 - 5 AZR 505/61 (https://dejure.org/1962,1019)
BAG, Entscheidung vom 16. August 1962 - 5 AZR 505/61 (https://dejure.org/1962,1019)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Gemeinde - Privatrechtliche Rechtsbeziehungen - Rechtsweg - Untersuchungsgebühr - Erstattung von Umsatzsteuer - Abwälzungsverbot der Umsatzsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 13, 211
  • MDR 1962, 934
  • DB 1962, 1245
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG München, 20.09.1961 - 2 Sa 618/61
    Auszug aus BAG, 16.08.1962 - 5 AZR 505/61
    2 Sa 618/61 Bayern.

    Urteil des Landesarbeitsgerichts Bayern vom 20c September 1961 - 2 Sa 618/61 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen o.

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BAG, 16.08.1962 - 5 AZR 505/61
    Die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst stehen trotz einer gewissen Annäherung an das Beamtenrecht, z B, in den Tarifordnungen des öffentlichen Dienstes, in einem durch das Arbeitsrecht geordneten Arbeitsverhältnis, und zwar auch dann, wenn sie Hoheitsbefugnisse ausüben" (BVerfGE 9, 268 ,284 f 7 K.
  • BFH, 26.11.1959 - V 277/56 U

    Leistungen eines freiberuflichen Tierarztes aus seiner Tätigkeit als

    Auszug aus BAG, 16.08.1962 - 5 AZR 505/61
    das Rechtsverhältnis in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften richten soll, dann erhält das Vertragsverhältnis damit auch den Inhalt, daß sonstige Kosten die Gemeinde zu tragen hat, Zu den sonstigen, durch die Fleischbeschau verursachten Kosten gehört aber auch die Umsatzsteuer, weil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl., die Ur teile vom 26o November 1959 - V 35/59 und V 277/56 U - letzteres veröffentlicht in Bundessteuerblatt I960 III s» 39) die von im übrigen selbständigen Tierärzten für die Fleischbeschau erzielten Entgelte als umsatzsteuerpflichtig angesehen werden.
  • BAG, 16.05.1955 - 2 AZR 22/53

    Arbeitsgerichtsverfahren: Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei gestelltem

    Auszug aus BAG, 16.08.1962 - 5 AZR 505/61
    Im übrigen hat die Rechtsprechung auch sonst die Dienstverhältnisse der im öffentlichen Dienst stehenden Angestellten und Arbeiter, selbst wenn sie hoheitliche Aufgaben erfüllen wie z B, die sog, dienstordnungsmäßigen Angestellten der Sozialversicherung, als echte Arbeitsverhältnisse angesehen (BAG 2, 81 = AP Hr, 7 zu § 2 ArbGG 1953; BAG 4, 1 C 2 fo 7 = AP Nr« 23 zu § 1 KSchG; BSG in AP Nr= 15 zu § 2 ArbGG 1953; BVerwG in ZBR 1956, 135)» Für das Verhältnis der Pleischbeschauer zu deren Anstel lungsbehörden hält der Senat daher an der schon vom Reichsarbeitsgericht (RAG 14, 316; 15, 52; 25, 188; 26, 275) ständig vertretenden Auffassung fest, daß sie in einem privatrechtlichen Verhältnis stehen,.
  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 40/55

    Rechtsweg für Ansprüche der Fleischbeschauer

    Auszug aus BAG, 16.08.1962 - 5 AZR 505/61
    1o Der Bundesgerichtshof hat zu der Rechtsnatur des Innenverhältnisses zwischen den Fleischbeschauern und den Trägern der Fleischbeschau in seinem Urteil vom 29« November 1956 eingehend Stellung genommen (BGHZ 22, 246).
  • BAG, 26.02.1957 - 3 AZR 278/54
    Auszug aus BAG, 16.08.1962 - 5 AZR 505/61
    Im übrigen hat die Rechtsprechung auch sonst die Dienstverhältnisse der im öffentlichen Dienst stehenden Angestellten und Arbeiter, selbst wenn sie hoheitliche Aufgaben erfüllen wie z B, die sog, dienstordnungsmäßigen Angestellten der Sozialversicherung, als echte Arbeitsverhältnisse angesehen (BAG 2, 81 = AP Hr, 7 zu § 2 ArbGG 1953; BAG 4, 1 C 2 fo 7 = AP Nr« 23 zu § 1 KSchG; BSG in AP Nr= 15 zu § 2 ArbGG 1953; BVerwG in ZBR 1956, 135)» Für das Verhältnis der Pleischbeschauer zu deren Anstel lungsbehörden hält der Senat daher an der schon vom Reichsarbeitsgericht (RAG 14, 316; 15, 52; 25, 188; 26, 275) ständig vertretenden Auffassung fest, daß sie in einem privatrechtlichen Verhältnis stehen,.
  • BVerwG, 24.06.1960 - VII C 243.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 16.08.1962 - 5 AZR 505/61
    Der Auffassung des Bundesgerichtshofs, die Tätigkeit der nichtbeamteten Pleischbeschauer werde in einem öffentlich-rechtlichen - beamtenähnlichen - Dienstverhältnis aus geübt, hat das Bundessozialgericht - wenn auch in einer mehr beiläufigen Bemerkung - beigepflichtet (BSGE 6, 271)» Die gleiche Meinung haben ferner vertreten der Hessische Verwaltungsgerichtshof (DVBlo 1952, 337), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Bay" VEHE 1954, 74) und der Baden- Württembergische Verwaltungsgerichtshof (VerwRspr- 9, 685)» Das Problem, in welchem Verhältnis die Fleischbeschauer zu den Anstellungsbehörden stehen, ist darüber hinaus in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13» Juni I960 (DVBlo 1961, 86) und vom 24» Juni I960 (BVerwGE 11, 37) und in einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Versicherungsrecht 1961, 849) angeschnitten, jedoch nicht abschließend entschiedene.
  • BAG, 24.01.1964 - 5 AZR 263/63

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Einzelvergütung -

    Der Senat hat bereits in dem insoweit gleich liegenden Fall eines bayerischen Fleischbeschautierarztes durch Urteil vom 16. August 1962 (BAG 13, 211 ff. « AP Nr. 3 su § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienst verhältnis) entschieden, daß der eingeschlagene Rechts weg zulässig ist.

    Dies'e Vorschrift enthält, wie der Senat in seiner Entscheidung BAG 13, 211 ff. [216 ff.] « AP Nr. 3 zu § 6.11 BGB Pleischbeschauer-Dienstverhältnis [Ziff. III l] ausgeführt hat, nur eine Ausnahme von dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG niedergelegten Verbot der sog. "offenen Abwälzung" der Umsatzsteuer und läßt diese zu, wenn das Entgelt aus "gesetzlich bemessenen Gebühren" besteht, d.h", v;enn durch Rechtsnormen Gebühien für Leistungen festgelegt werden, die nur auf Grund einer behördlichen Zulassung der Tätigkeit bewirkt werden dürfen (Plückbaum- Malitzky, a a,0", § 10 Anm. 3 b Ziff. 54-75) In der artigen Pallen kann nämlich die Umsatzsteuer nicht als Unkostenfaktor bei der Preisbildung berücksichtigt und auf diese Weise "verdeckt" abgewälzt wez"den.

    satz 2 UStG die offene Abwälzung der Umsatzsteuer auf den Beklagten zulässig sein, weil der Kläger diesem gegenüber eine Leistung erbringt und dafür "gesetzlich bemessene Gebühren" in dem unter Ziff0 III 1 näher erörterten Sinne erhält (so BAG 13, 211 ff. [219 ff .1 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fleisch beschauer-Dienstverhältnis [Ziff. III 3'J; Plückebaum-Iialitzky, a a 0 , § 10 Anm. 3 b Nr. 5480).

  • BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66

    Rechtsmittel

    Unerheblich ist ferner, ob der Dienstverpflichtete wirtschaftlich vom Dienstherrn abhängig ist (BAG 12, 303; 19, 324),ob es sich um eine hauptberufliche oder eine nebenberufliche Tätigkeit handelt (BAG 13, 211; 15, 242; 18, 54),wie es überhaupt gleichgültig ist, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird (Hueck-Nipperdey, a.a.O., S. 48, 49; Maus, a.a.O., S. 14, 15).

    Bedeutsam für die Abgrenzung ist dagegen, ob der Dienstverpflichtete Zeit und Ort seiner Tätigkeit selbst bestimmen kann oder nicht (BAG 11, 225 [227]; 14, 17; 19, 324; BGHZ 10, 187 [BGH 11.07.1953 - II ZR 126/52] [190]; BSG 13, 196 [201 f.]; BSG in BB 1962, 923) - es sei denn, die Tätigkeit ist nach ihrer Art an einen bestimmten Ort gebunden (Hueck in DB 1955, 384 [386]) -und ob er Art und Weise der erforderlichen Arbeiten selbst bestimmen kann (BGHZ 10, 187 [BGH 11.07.1953 - II ZR 126/52] [190]; BSG 13, 196 [201]; BSG in BB 1962, 923) oder diese etwa durch Ausführungsbestimmungen geregelt sind (BAG 13, 211; 15, 242; 18, 54).

  • BVerwG, 29.08.1975 - VII C 17.73

    Anspruch eines wissenschaftlichen Assistenten auf Lehrauftragsvergütung gegenüber

    Dagegen ist das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 16. August 1962 - 5 AZR 505/61 - von dem Grundsatz ausgegangen, daß in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nur die Beamten stünden (BAGE 13, 211 [213 und 214] = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) und hat an dieser Auffassung in weiteren Urteilen festgehalten (vgl. Urteile vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 263/63 - [BAGE 15, 242 = AP Nr. 4 a.a.O.], vom 23. Juli 1965 - 5 AZR 307/64 - [AP Nr. 8 a.a.O.], vom 16. Dezember 1965 - 5 AZR 304/65 - [AP Nr. 9 a.a.O.], vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 438/65 - [AP Nr. 10 a.a.O.]).

    Denn das Bundesarbeitsgericht nahm an (vgl. BAGE 13, 211 [215]), daß die für die Fleischbeschauer geltenden gesetzlichen.

  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 181/97

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Schulleiterin trotz Widerrufs der

    Hoheitliche Funktionen kann auch der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmer ausüben (BVerfGE 9, 268, 284 f.; BAG Urteile vom 16. August 1962 - 5 AZR 505/61 - und vom 23. Juli 1965 - 5 AZR 307/64 - AP Nr. 3 und 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl. 1987, § 111 III, m.w.N.).
  • BAG, 23.07.1965 - 5 AZR 307/64

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Privatrechtliches

    Der Senat hat zu diesen Fragen in den Fällen eines bayerischen (BAG 13, 211 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) und eines schleswig-holsteinischen Fleischbeschautierarztes (BAG 15, 24 AP Nr. 4- zu § 611 BGB Fleischbeschauer- Dienstverhältnis) bereits eingehend Stellung genommen, auf die verwiesen wird.

    i vom 7c Juli 1958 außer Kraft« Gleichfalls mit Wirkung vom 1c April I960 regelte der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Vergütung für die Fleischheschauer durch den Erlaß vom 14, März I960 (MBl«NRW 60, 686), also nicht mehr in Verordnungswege0 Der neue Ver gütungserlaß brachte eine Erhöhung der Vergütung für die Einzelleistungen des Fleischbeschauers und außerdem eine erhebliche Verbesserung der monatlichen Höchstvergütung« Auch die Frage der Erstattung der von den Tierärzten für ihre Vergütungen an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer hat die Beklagte (Minister für gn-nährung, Landwirtschaft und Forsten) einheitlich und zwar durch Kunderlasse, geregelt« Nach dem Erlaß vom 12« Februar 1957 (MBlfNRW S« 527) war die Umsatzsteuer für die gesamten Gebührenanteile den Beschauern zu erstatten« Diese Regelung widerrief d§r Erlaß vom 17 April 1958 (HB1.NRW So 955), da der Bundesfinanzhof für den Fall eines bayerischen Fleischbeschauers entschieden habe, daßdieser eine unselbständige Tätigkeit ausübe; sollten die Entgelte der Fleischbeschauer noch der Umsatzsteuer unterworfen werden, so seien diese auf die Möglichkeit von Rechts mitteln gegen die Veranlagung hinzuweisen- Schließlich sog der Runderlaß vom 2« Mai I960 (MBl.NRW S, 1344) Folgerungen sowohl aus dem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26« November 1959, das die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich bejahte, als auch aus dem Umstand, daß die Vergütung der Fleischbeschauer nunmehr durch den Ver güt rnigserlaß vom 14« März I960 geregelt wurde« Der Runderlaß vom 17» April 1958 wurde nämlich aufgehoben, der Runderlaß vom 12« Februar 1957 wieder in Kraft gesetzt, aber nur bis zum 31° März I960« Eine weitere Erstattung der Umsatzsteuer wurde mit der Begründung abgelehnt, die Beschauer erhielten jetzt nicht mehr gesetzlich bemessene Gebühren, sondern Vergütungen, auf die § 10 Abs« 1 Satz 2 UStG nicht anwendbar sei« 2) Ebenso, wie in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen (BAG 13, 211 und BAG 15, 242 = AP Nr» 3 und 4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis) sind auch hier die internen arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen den Kläger und der Behörde - mag dies nun das beklagte Land oder der Landkreis Detmold sein - nicht ausdrücklich schriftlich oder auch nur mündlich geregelt worden« Han kann daher gemäß §§ 133, 157 BGB als Vertragsinhalt nur annehnen, die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Behörde sollten durch die einschlägigen gesetzlichen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften geregelt werden« Das war jedenfalls der dem Kläger erkennbare Vertrags wille der Behörde und der Kläger war damit auch ein verstanden, wie die tatsächliche Vertragsgestaltung seit dem Jahre 1957 ergibt« Damit liegt aber in Wahrheit ein Fall des § 315 BGB und falls der Kläger in einem Anstcllungsverhältnis zum Landkreis Detmold stehen sollte, ein Fall des § 517 Abs« 1 BGB (Bestimmung der Leistung durch einen Dritten, nämlich das beklagte Land) vor« Der Kläger unterwarf sich sowohl hinsichtlich der ihm zu zahlenden Vergütung als auch wegen der Frage der Erstattung der Umsatzsteuer der nach billigem Ermessen von der Behörde zu treffenden generellen Entscheidung« Diese sollte Vertragsinhalt sein« Da es sich um ein vertragliches Dauerverhältnis handelt, ist auch anzunehmen, daß die Behörde je nach der Enti/icklung der Verhältnisse zu einer Änderung der bisherigen Vergütungssätze und der Regelung hinsichtlich der Umsatzsteuer nach billigem Ermessen befugt sein sollte, sofern sie eine generelle Regelung traf und nicht nur die Abänderung der Vertragsbeziehungen für einen einzelnen Fleischbeschauer beabsichtigte, die einer Änderungskündigung bedurft hätte« Eine derartige, sich im Rahmen des billigen Ermessens haltende generelle Änderung der Vergütungsregelung und der damit verknüpften Frage der Erstattung der Umsatzsteuer ist im Lande Uordrhein-'' Westfalen erfolgt« Dadurch unterscheidet sich dieser von Q den bisher von dem Senat entschiedenen Fällen» 3) Gegen die Erhöhung der Einzelvergütungen durch den Vergütungserlaß vom 14» März I960 trendot sich der Kläger naturgemäß ebensowenig wie gegen die erhebliche Erhöhung der monatlichen Höchstvergütungssätze ab 1, April I960» Dieser Vergütungserlaß hat aber auch den bisherigen Sachzusammenhang zu der Gebührenordnung für die Schlachttierbesitzer beseitigt» Die neue Gebührenordnung von 14» März I960 enthält keine Aufgliederung der Gebührensätze mehr in eine eigentliche Beschaugebühr, die der Fleischbeschauer erhält, und den Zuschlag zur Deckung besonderer Kosten» Auch rechtlich ist eine Änderung da durch eingetreten, daß die Vergütungssätze für die Fleisch beschautierärzte nunmehr statt durch Verordnung durch Erlaß festgelegt sind» Dieser Umstand führt nach herrschender Meinung aber zu umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen».

  • BVerwG, 05.03.1968 - I C 35.65

    Heranziehung eines im Nebenberuf beschäftigten Fleischbeschautierarztes zur

    Das Bundesarbeitsgericht vertritt demgegenüber in nunmehr ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 16. August 1962 - 5 AZR 505/61 - [BAG 13, 211 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB, Fleischbeschauer-Dienstverhältnis]; Urteil vom 24. Januar 1964 - 5 AZR 263/63 - [BAG 15, 242 = AP Nr. 4 a.a.O. mit Anm. von Wertenbruch]; Urteil vom 23. Juli 1965 - 5 AZR 307/64 - [AP Nr. 8 a.a.O.]; Urteil vom 16. Dezember 1965 - 5 AZR 304/65 - [AP Nr. 9 a.a.O. mit Anm. von Söllner]; Urteil vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 438/65 - [AP Nr. 10 a.a.O. mit Anm. von Wertenbruch]) die Auffassung, daß ein freiberuflicher Tierarzt, der zum Fleischbeschautierarzt gegen Gebührenanteile bestellt wird, zu der Bestellungsbehörde insoweit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehe.
  • BSG, 15.03.1967 - 7 RAr 92/64

    Beurteilung einer Beschäftigung als Inlandstrichinenbeschauerin als geringfügig -

    Aus der Gesamtheit dieser Vorschriften und Bestimmungen geht hervor, daß die Tätigkeit der Fleisch- und Trichinenbeschauer weisungsgebunden und unselbständig ist (BSG 6, 271; BVerwG 11, 37; BGH 22, 246; BAG 13, 211; 15, 242).

    Für die Qualifizierung der Tätigkeit der Fleisch- und Trichinenbeschauer als abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung ist nicht entscheidend, ob es sich hierbei um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (so: BGH 22, 246; BVerwG 11, 37; BSG 6, 271; Breithaupt 1957, 383) oder um ein solches privatrechtlicher Art. (so: BAG 13, 211; 15, 242; Baur, BayVBl 1966, 86) handelt.

  • BAG, 16.12.1965 - 5 AZR 304/65

    Freiberuflicher Tierarzt - Fleischbeschautierarzt - Privatrechtliches

    6 2) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, § 10 Abs0 1 Satz 2 UStG selbst gebe keine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Umsatzsteuer abc Diese Vorschrift enthält, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (BAG 13, 211 [216 ff«] = BAG AP Nr, 3 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis Ziff, III, 1; BAG 15, 242 = AP Nr, 4 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstvcrhältnis Ziff, III, 1), nur eine Ausnahme von dem in § 10 Abs, 1 Satz 1 UStG enthaltenen Verbot der sog, offenen Abwälzung der Umsatzsteuer und läßt diese zu, wenn das Entgelt aus "gesetzlich bemessenen Gebühren" besteht.
  • BVerwG, 07.01.1980 - 6 C 110.78

    Anforderungen an eine "Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen

    "Bedeutsam für die Abgrenzung ist ..., ob der Dienstverpflichtete Zeit und Ort seiner Tätigkeit selbst bestimmen kann oder nicht (BAG 11, 225 [227]; 14, 17; 19, 324; BGHZ 10, 187 [BGH 11.07.1953 - II ZR 126/52] [190]; BSG 13, 196 [201 f.]; BSG in BB 1962, 923) - es sei denn, die Tätigkeit ist nach ihrer Art an einen bestimmten Ort gebunden (Hueck in DB 1955, 384 [386]) - und ob er Art und Weise der erforderlichen Arbeiten selbst bestimmen kann (BGHZ 10, 187 [BGH 11.07.1953 - II ZR 126/52] [190]; BSG 13, 196 [201]; BSG in BB 1962, 923) oder diese etwa durch Ausführungsbestimmungen geregelt sind (BAG 13, 211; 15, 242; 18, 54).
  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 429/97
    Hoheitliche Funktionen kann auch der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmer ausüben (BVerfGE 9, 268, 284 f.; BAG Urteile vom 16. August 1 9 6 2 -5 AZR 505/61 - und vom 23. Juli 19 65- 5 AZR 307/64 - AP Nr. 3 und 8 zu § 611 BGB Fleischbeschauer-Dienstverhältnis; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl. 1987, § 111 III, m.w.N.).
  • BAG, 25.04.1963 - 5 AZR 398/62

    Bürovorsteher eines Rechtsanwaltes - Bürovorstehertätigkeit - Veruntreuungen von

  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 430/97
  • BAG, 16.06.1966 - 5 AZR 438/65

    Schleswig-Holsteinischen Verordnungen - Änderung der ABJ - Änderung der GOJ -

  • BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 428/97
  • BVerwG, 12.09.1963 - I B 127.63
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