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   BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99   

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BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99 (https://dejure.org/2001,1201)
BAG, Entscheidung vom 25.04.2001 - 5 AZR 509/99 (https://dejure.org/2001,1201)
BAG, Entscheidung vom 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 (https://dejure.org/2001,1201)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BBiG § 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBiG § 5
    Rückzahlung von Studiengebühren - Darlehensvertrag, Studiengebühren, Hessische Berufsakademie, Bindung der Berufsfreiheit des Auszubildenden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BBiG § 5
    Rückzahlung von Studiengebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Rückzahlung von Studiengebühren, Nichtigkeit von Rückzahlungsvereinbarungen bei unverhältnismäßiger Einschränkung der Berufsfreiheit, Zulässigkeit der Bindungsdauer von 24 Monaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 97, 333
  • MDR 2001, 1301
  • NZA 2002, 1396
  • DB 2001, 2300
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Hessen, 03.05.1999 - 16 Sa 2049/98

    Rückzahlung von darlehensweise gewährten Ausbildungskosten

    Auszug aus BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99
    5 AZR 509/99 16 Sa 2049/98.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Mai 1999 - 16 Sa 2049/98 - aufgehoben.

  • BAG, 29.06.1988 - 5 AZR 450/87

    Kostenerstattung für Auszubildenden - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99
    Dem Auszubildenden dürfen keine Kosten auferlegt werden, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen (Senat 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - BAGE 45, 349, 353; 29. Juni 1988 - 5 AZR 450/87 - EzB BBiG § 5 Nr. 25; 21. September 1995 - 5 AZR 994/94 - BAGE 81, 62, 66 f.).

    Hierzu gehören auch Kosten außerbetrieblicher Lehrgänge, soweit sie in den Ausbildungsgang integriert sind (Senat 29. Juni 1988 - 5 AZR 450/87 - aaO).

  • BAG, 30.11.1994 - 5 AZR 715/93

    Rückzahlung der Kosten eines Sprachaufenthalts

    Auszug aus BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99
    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (Senat 30. November 1994 - 5 AZR 715/93 - BAGE 78, 356, 365).
  • BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61

    Grundrecht - Abwehrrecht - Arbeitsplatzwahl

    Auszug aus BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 29. Juni 1962 - 1 AZR 343/61 - BAGE 13, 168; 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155) sind Verträge über die Rückzahlung der Aus- oder Fortbildungskosten im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig.
  • BAG, 25.04.1984 - 5 AZR 386/83

    Fahrlehrer

    Auszug aus BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99
    Dem Auszubildenden dürfen keine Kosten auferlegt werden, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen (Senat 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - BAGE 45, 349, 353; 29. Juni 1988 - 5 AZR 450/87 - EzB BBiG § 5 Nr. 25; 21. September 1995 - 5 AZR 994/94 - BAGE 81, 62, 66 f.).
  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 29. Juni 1962 - 1 AZR 343/61 - BAGE 13, 168; 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155) sind Verträge über die Rückzahlung der Aus- oder Fortbildungskosten im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig.
  • BAG, 21.09.1995 - 5 AZR 994/94

    Kosten der Berufsausbildung - Rückzahlung

    Auszug aus BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 509/99
    Dem Auszubildenden dürfen keine Kosten auferlegt werden, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen (Senat 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - BAGE 45, 349, 353; 29. Juni 1988 - 5 AZR 450/87 - EzB BBiG § 5 Nr. 25; 21. September 1995 - 5 AZR 994/94 - BAGE 81, 62, 66 f.).
  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene

    Da das Studium nicht zum betrieblichen Bereich gehört, ist es dem "schulischen" Bereich zuzuordnen (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - zu I 3 der Gründe, BAGE 97, 333).

    Aus diesem Verbot sind dieselben Einschränkungen herzuleiten, wie sie für Klauseln, die im Zusammenhang mit der Zahlung von Aus- und Weiterbildungskosten und einer Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis bestehen, entwickelt wurden (vgl. BAG 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - zu I 2 der Gründe, BAGE 97, 333).

    Der Entscheidung des BAG vom 25. April 2001 (- 5 AZR 509/99 - BAGE 97, 333) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden; es ging dort um einen Fall, in dem die Ausgebildete keinen Arbeitsvertrag abschließen wollte.

  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 342/03

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie

    Entscheidend ist eine Würdigung der Gesamtumstände unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit (ebenso BAG MDR 2001, 1301 für die vergleichbare Rechtslage nach § 5 BBiG).
  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 539/01

    Rückzahlung von Fortbildungskosten

    Einzelvertragliche Abreden, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Fortbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, sind grundsätzlich zulässig (st. Rspr., vgl. BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155, 165; 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - BAGE 88, 340, 342; 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - BAGE 97, 333, 337 f.).

    Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - aaO S 338 mwN).

  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 173/04

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie

    Entscheidend ist eine Würdigung der Gesamtumstände unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit (Sen.Urt. v. heutigen Tage - II ZR 342/03, z.V.b.; ebenso BAG MDR 2001, 1301 für die vergleichbare Rechtslage nach § 5 BBiG).
  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 482/06

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Inhaltskontrolle

    Im Übrigen hat auch die arbeitsrechtliche Rechtsprechung vor Inkrafttreten der §§ 305 ff. BGB am 1. Januar 2002 noch unter Geltung der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG Rückzahlungsklauseln für in Form von Darlehen geleistete Studiengebühren oder Ausbildungskosten dem arbeitsrechtlichen Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln unterzogen (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 -BAGE 97, 333; 26. Oktober 1994 - 5 AZR 390/92 - BAGE 78, 164).
  • BAG, 25.07.2002 - 6 AZR 381/00

    Erstattung von Kosten der Berufsausbildung

    a) Dem Auszubildenden dürfen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG keine Kosten auferlegt werden, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - BAGE 45, 349; 29. Juni 1988 - 5 AZR 450/87 - EzB BBiG § 5 Nr. 25; 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - BAGE 97, 333).
  • LAG Düsseldorf, 12.04.2016 - 14 Sa 1344/15

    Abfindungsprogramm nach dem Windhundprinzip - technischer Fehler

    Unter Umständen können sich arbeitsvertragliche Regelungen als eine übermäßige Beeinträchtigung des Grundrechts des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG), erweisen (BAG, Urteil vom 25.04.2001 - 5 AZR 509/99 -, Rn. 49, juris).
  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 312/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Da das Studium nicht zum betrieblichen Bereich gehört, ist es dem "schulischen" Bereich zuzuordnen (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - zu I 3 der Gründe, BAGE 97, 333).

    Aus diesem Verbot sind dieselben Einschränkungen herzuleiten, wie sie für Klauseln, die im Zusammenhang mit der Zahlung von Aus- und Weiterbildungskosten und einer Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis bestehen, entwickelt wurden (vgl. BAG 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - zu I 2 der Gründe, BAGE 97, 333).

    Der Entscheidung des BAG vom 25. April 2001 (- 5 AZR 509/99 - BAGE 97, 333) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden; es ging dort um einen Fall, in dem die Ausgebildete keinen Arbeitsvertrag abschließen wollte.

  • BAG, 26.09.2002 - 6 AZR 486/00

    Ausbildungskosten bei auswärtiger Unterbringung

    cc) Bei einer dualen Ausbildung hat der Ausbilder aber nicht für Kosten einzustehen, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung anfallen (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - BAGE 97, 333, zu I 3 der Gründe; 11. Januar 1973 - 5 AZR 467/72 - aaO).
  • LAG Düsseldorf, 21.06.2013 - 10 Sa 206/13

    Vertragsklausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten - Bindungsdauer von zwei

    (a) Bei Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung der hier gegebenen Art findet § 12 Abs. 1 S. 1 BBiG keine unmittelbare Anwendung, denn die Klägerin hat sich damit - ungeachtet des hier gegebenen Umstandes, dass die Parteien ohnehin schon vor Beginn der Ausbildung in einem Arbeitsverhältnis zueinander standen, welches für die Dauer der Ausbildung lediglich ruhend gestellt wurde - nicht zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet (vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 -, juris, Rn. 46 zu der bis zum 31.03.2005 geltenden, inhaltlich identischen Regelung des § 5 BBiG).

    Denn die dort genannten Nichtigkeitsgründe (Entschädigung für die Berufsausbildung, Vertragsstrafe, Ausschluss oder Beschränkung von Schadensersatzansprüchen sowie Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen) geben eine gesetzliche Wertung wieder, wann und in welchen Fällen eine unzulässige Beeinflussung des Auszubildenden anzunehmen ist (BAG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 -, juris, Rn. 48).

    Im Ergebnis entsprechen die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Vereinbarung, die mittelbaren Druck auf den Auszubildenden auszuüben geeignet ist, nach zutreffender Auffassung des Bundesarbeitsgerichts denen, die die Rechtsprechung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten im Fall einer vorzeitigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgestellt hat (BAG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 -, juris, Rn. 48; BAG, Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 -, juris, Rn. 24).

    Das Verbot der Kostenerhebung für die berufliche Bildung erstreckt sich deshalb auch nicht auf Maßnahmen, die dem schulischen Bereich der Ausbildung zuzurechnen sind oder auf ein Studium und die dadurch verursachten Kosten (vgl. BAG, Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 -, juris, Rn. 23 unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 26. September 2002 - 6 AZR 486/00 -, juris; BAG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 -, juris).

  • BAG, 05.12.2002 - 6 AZR 537/00

    Rückzahlung von Studiengebühren

  • BAG, 16.01.2003 - 6 AZR 384/01

    Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.08.2014 - 5 Sa 110/14

    Rückzahlung einer stillen Einlage - Arbeitnehmerkündigung - Abfindungsanspruch -

  • LAG Sachsen-Anhalt, 07.12.2006 - 9 Sa 304/06

    Unbegründete Rückforderung eines Arbeitgeberdarlehens zur Studienfinanzierung -

  • LAG Köln, 20.12.2001 - 10 Sa 430/01

    Eigentum am Gesellenstück, Kostentragung

  • LAG Baden-Württemberg, 15.02.2007 - 3 Sa 46/06

    Unwirksamkeit einer als Nebenabrede zu einem Volontariatsvertrag geschlossenen

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2011 - 3 Sa 263/11

    Rückzahlungsvereinbarung - Studiengebühren eines Fernstudiums - AGB-Kontrolle

  • LAG Sachsen-Anhalt, 08.02.2007 - 9 Sa 376/06

    Unbegründete Rückforderung eines Arbeitgeberdarlehens zur Studienfinanzierung -

  • LAG Düsseldorf, 04.05.2016 - 12 Sa 1412/15

    Teilnahme am Abfindungsprogramm; Auswahl nach dem Windhundprinzip; Haftung für

  • LSG Schleswig-Holstein, 12.05.2017 - L 3 AL 15/15

    Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - förderungsfähige Berufsausbildung -

  • LAG Köln, 15.01.2002 - 10 Sa 430/01

    Eigentum am Gesellenstück des Gesellen als Hersteller im Sinne des § 950 BGB;

  • LAG Schleswig-Holstein, 07.08.2001 - 3 Sa 332/01

    Pflicht einer Auszubildenden (Altenpflegeschülerin) zur Erstattung der Kosten für

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